ECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB502.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 502/16 vom 2. August 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; GNotKG § 36 Abs. 2 und 3 a) Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss si ch die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts - und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzune h- menden Rechtshandlungen hier den Widerruf und die Vollmachterteilung beziehen (im Anschluss an Senatsbesch luss vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446). b) Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine or i- ginären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsb e- schluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671). BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 502/16 - LG München I AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Ri chter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Se p- tember 2016 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass das Betreuungsverfahren eingestellt wird. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtl i- che Kosten werden nicht erstattet. Wert der Rech tsmittelverfahren : 5.000 Gründe: A. Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer (Kontroll - )Be - treuung. Der 1933 geborene Betroffene erteilte im Jahr 2007 seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, und seiner Stieftochter, der Beteiligten zu 1 , eine notarielle General - und Betreuungsvollmacht. Er leidet in Folge einer im Jahr 2013 erlitt e- 1 2 - 3 - nen Hirnblutung an einer mittelschweren Demenz. M it Schreiben vom 10. April 2015 und später nochmals durch seinen Inst anzanwalt mit Schreiben vom 22. April 201 5 widerrief der Betroffene die Vollmacht en . Am 12. April 2015 e r- teilte der Betroffene seinem Instanzanwalt eine Generalvollmacht nebst Betre u- ungs verfügung. Der Betroffene hat die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt, vorrangig mit dem Ziel fest zustellen, dass im Hinblick auf die seinem I n- stanzanwalt erteilte Vollmacht die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Hilfsweise soll dieser zum Betreuer bestellt werden. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen D. u nd Anhörung der Bete i- ligten hat das Amtsgericht, das von der Wirksamkeit der ursprünglich erteilten Vollmacht en aus dem Jahr 2007 ausgegangen ist, dem Betroffenen für den Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtig ten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises den Beteiligten zu 3 zum Betreuer bestellt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ein weiteres psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen D. - S. eingeholt. Nach Anh ö- rung der Beteiligten hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Einstellung des Betreuungsverfahrens. 3 4 - 4 - I. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der B e- troffene leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer die freie Wi l- lensbildung aufgehoben sei. Die Vollmacht en aus dem Jahr 200 7 sei en nicht wirksam widerrufen worden. Ebenso wenig habe der Betroffene seinem Verfa h- rensbevollmächtigten eine wirksame Generalvollacht erteilt. Die Befunderh e- bung und Bewertung durch den Sachverständigen D. habe ergeben, dass am 20. April 2015 (richtig: 20. Mai 2015) im Hinblick auf die massive Beeinträcht i- gung des Neugedächtnisses des Betroffenen weder die Einsichtsfähigkeit hi n- sichtlich der Frage der Vollmachtserteilung oder deren Widerruf noch die Fähi g- keit vorgelegen habe, gegebenenfalls nach dieser Einsicht zu handeln. Soweit der Sachverständige D. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Beeinträcht i- gung auch bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs und der Erteilung der Vollmacht im April 2015 vorgelegen habe, liege in der Begründung kein Widerspruch, we il der Erkrankung des Betroffenen ein länger andauernder Entwicklungsprozess zugrunde liege. Zudem sei die Sachverständige D. - S. nach dem Vorliegen der Computertomografie zu dem Ergebnis gelangt, dass die aktuelle Symptomatik Folgezustand der schweren Hirn blutung in Kombination mit mehreren Hirni n- farkten gewesen sei. Bei diesem Zusammenhang bestehe kein Anhalt dafür, dass zwischenzeitlich eine vorübergehende Verbesserung des Zustandes des Betroffenen eingetreten sei , die zum Vorliegen der Geschäftsfähigkeit geführt hätte. Schließlich gehe die Sachverständige auch davon aus, dass in Anb e- tracht der ausgeprägten strukturellen Hirnschädigung eine Besserung der Symptomatik nicht zu erwarten sei. Dementsprechend sei von einer schweren durchgehenden organischen Bee inträchtigung auszuge h en. Derzeit werde durch die bestehenden Vollmachten dem Betreuungsb e- dürfnis Genüge geleistet. Ein Missbrauch der Vollmacht en oder eine Ungeei g- 5 6 - 5 - netheit der Bevollmächtigten habe nicht festgestellt werden können. Die vom Verfahrensbevo llmächtigten des Betroffenen erhobenen Vorwürfe finanzieller Pflichtverletzungen hätten sich bisher als haltlos erwiesen. Weiterhin könne derzeit nicht gesehen werden, dass die Bevollmächtigten nicht objektiv in der Lage wären, die Vollmacht en zum Wohl des Betroffenen auszuüben. Die Au s- übung der Vollmacht en möge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein; dieser Kontakt könne jedoch im Wesentlichen durch den b e- stel l ten Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises ersetzt werden. II. Das hä lt nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- de nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Vollmachten, die der Betroffene im Jah r 2007 seiner Ehefrau und seiner Stieftochter erteilt hat, nach wie vor wirksam sind. Jedoch vermögen die g e- troffenen Feststellungen die Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht zu rech t- fertigen. 1. Gegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Wid erruf der Vollmacht en aus dem Jahr 2007 und die im Jahr 2015 erteilte Vollmacht u n- wirksam sind, ist nichts zu erinnern. Deshalb hat das Landgericht die Einric h- tung einer Regelbetreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB zu Recht nicht für erforde r- lich gehalten. a) E in Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreue rbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, s o- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebe n- 7 8 9 - 6 - so gut wie durch einen Betreuer b esorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleib t es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Beste l- lung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (Senatsbeschluss vom 19. Okt o- ber 2016 XII ZB 289/16 FamRZ 2017, 141 Rn. 8 mwN). Ob eine bestehende Vollmacht dann, w enn sie in Zweifel gezogen wird, dem Bevollmächtigten e r- möglicht, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen B e- treuer zu besorgen, ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht im Rahme n der Aufklärung von Amts w e- gen nach § 26 FamFG ausermittelt ist und nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie wirksam oder unwirksam ist. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Recht sbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, in s- besondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Ge - sichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausre i- chenden Sachaufklärung beruht (Senatsbesch luss vom 19. Oktober 2016 XII ZB 289/16 FamRZ 2017, 141 Rn. 9 mwN). Anders als bei der Feststellung eines fr eien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsicht s - und Steuerungsfähigkei t nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen hier de n Widerruf und die anschließe n- de Vollmachterteilung beziehen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446 Rn. 24). b) Gemessen hieran hat das Landgericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise festges tellt, dass der erstmals am 10. April 2015 erfol g- 10 11 - 7 - te Widerruf der im Jahr 2007 unzweifelhaft wirksam erteilten Vollmacht en wegen der mittlerweile eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ebenso unwirksam war , wie die zwei Tage später erfolgte Bevollmächtigung seines Instanzanwalts. Das Landgericht ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverstä n- digen D. zu der Feststellung gelangt, dass der Betroffene hinsichtlich des W i- derrufs der Vollmacht en sowie der Erteilung der neuen Vollmacht für seinen Instanzanwalt geschäftsunfähig war. In dem vom Landgericht in Bezug g e- nommenen Gutachten heißt es hierzu u.a., die Defizite der intellektuellen F ä- higkeiten des Betroffenen seien i nsbesondere dadurch gekennzeichnet, dass er neue Informationen nahezu nicht mehr auffassen und speichern könne. Dies habe zur Folge, dass er sich auf neue Gegebenheiten nicht mehr einstellen könne, sondern auf die jeweils anwesenden Bezugspersonen angewies en sei. E r sei nicht mehr in der Lage, seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen . Dabei hat sich sowohl das Landgericht als auch der Sachverständige hinreichend mit den von dem Betroffenen vorg elegten anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten auseinandergesetzt. 2. Allerdings vermögen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB nicht zu rech t- fertigen. a) Mit ei ner Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vo r- sorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperl i- chen, geistigen oder seelischen Behinderun g nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerr u- 12 13 14 - 8 - fen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlic h ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrol l- betreuung nicht a llein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber au f- grund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächti g- ten zu überwachen. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die E r- richtung einer Kontrollbetreuung erforderlich mache n. Notwendig ist der konkr e- te, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vern ünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächti g- ten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmen den Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür , dass der B e- vollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 f. mwN ). b) Gemessen hieran kommt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass durch die bestehe n- den Vollmachten dem Betreuungsbedürfnis derzeit Genüge geleistet werde. Ein 15 16 - 9 - Missbrauch der Vollmacht en oder eine Ungeeign etheit der Bevollmächtigten habe nicht festgestellt werden können. Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, dass das Amtsgericht aus damaliger Sicht eine Kontrollbetreuung habe einrichten dürfen und ihre Aufhebung allein Sache des Betreuungsgerichts sei , verkennt sie, dass das Landgericht als Beschwerdegericht letzte Tatsacheninstanz ist und deshalb bei seiner Entscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung (noch) gegeben sind. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Ausüb ung der Vollmacht m ö- ge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein, dieser Ko n- takt könne jedoch im Wesentlichen durch den bestellten Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises ersetzt werden , rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es grun dsätzlich nicht Aufgabe des Kontrollbetreuer s ist, den Bevollmäc h- tigten bei seiner Tätigkeit zu unterstützen; ein entsprechendes Bedürfnis kann daher auch nicht die Bestellung eines Kontrollbetreuer s rechtfertigen. Der ihm übertragene Aufgabenkreis umfasst gemäß § 1896 Abs. 3 BGB eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Soweit nach der Rechtsprechung des S e- nat s eine ständige Kontrolle auch dann geboten ist , wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkei t der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 31), bedeutet das indes entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass der Kontrollbetreuer originäre Betreuungsaufg a- ben zu übernehmen hat. Er sol l insoweit vielmehr ein en trotz Vorliegens einer Vollmacht bestehenden Betreuungsbedarf aufdecken. Für einen solchen B e- treuungsbedarf bestehen nach den Feststellungen des Landgerichts indes ke i- ne Anhaltspunkte. 17 18 - 10 - c) Weil die Voraussetzungen für eine Kontr ollbetreuung hier nicht vorli e- gen, fehlt es auch an einer Rechtfert igung für den vom Amtsgericht als Annex zur Kontrollbetreuung übertragenen Aufgabenkreis " Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie Entgege n- nahme, Öffnen und Anhalten der Post " nach § 1896 Abs. 4 BGB. 3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil alle e r- forderlichen Feststellungen, namentlich auch zum (fehlenden) Erfordernis einer Kontrollbetreuung , getroffen sind, § 74 Abs. 6 Sat z 1 FamFG. 4. Die Wertfestsetzung bestimmt sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betroffene n einen Geschäftswert von 5.000 aber auch ausreichend. Zur Überprüfung stand allein die Frage, ob die Einric h- tung einer Betreuung trotz bestehender Vollmachten erforderlich ist. Der Senat m acht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und 19 20 21 - 11 - set zt auch den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000 t (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 373/16 FamRZ 2017, 647 Rn. 2 f f.). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstan zen: AG München, Entscheidung vom 12.10.2015 - 703 XVII 2714/15 - LG München I, Entscheidung vom 27.09.2016 - 13 T 21136/15 -
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