BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 5/03 vom11. April 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 11. April 2003beschlossen:Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wirdzurückgewiesen.Gründe: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach§ 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hatnachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrerVertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschlußvom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt eshier.Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestelltenAntrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbe-schwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen, - 3 -weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selbenTag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notan-walts nicht dargetan.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag derProzeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niederge-legt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nichtgeltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan-walt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Grün-den seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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