BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 503/13 vom 26. Februar 2014 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schi l- lin g, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die K osten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. D er 67 jährige Betroffene leidet an Epilepsie mit Gr and - mal - Anfällen bei allgemeiner Hirnschä digung und Entwicklungsstörung , wegen derer er vor allem nicht imstande ist, notwendige Behandlungsmaßnahmen an fortgeschrittenen Entzündungen beider Beine mit Ödembildung zu ergreifen. Das Amtsgericht hat im Jahre 2012 eine Be treuung für die Aufgabenkreis e der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge eingerichtet und den Beteiligte n zu 2 als Be rufst reuer bestimmt. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 19. März 2013 hat das Amtsgericht den Aufgabe n- kreis um die Vertretung gegenüber Geric hten, Ämtern, Behörden sowie Kra n- ken - und Pflegekassen erweitert. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde ei n- gelegt , die das Landgericht zurückgewiesen hat . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Au fhebung des angefochtenen B e- schlusses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler. 1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeve r- fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach § § 278 Abs. 1 Satz 1 , 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der E r- weiterung des Aufgabenkreises des Betreuers grundsätzlich gebotene n persö n- liche n Anhörung des Betroffenen. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung abseh en, wenn diese bereits im ersten Rechts - zug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhöru ng au s- nahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzul e- gen. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den we i teren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von ein er erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte (Senatsbeschluss vom 11. April 201 2 - XII ZB 504/11 - FamRZ 2012 , 968 Rn. 6 mwN) . 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für das Unte rbleiben der Anhörung de s B e- troffenen fehlt. Dass eine Anhörung de s Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen und ist hier im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil bereits die vom Amtsgericht unter gewaltsame r Öffnung der Wohnung des Betroffenen durchgeführte Anhörung verfahrensfe h- lerhaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 XII ZB 181/12 FamRZ 2013, 31 Rn. 11 ff. ) . Zwar kann gemäß § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von einer erneuten persö n- lichen Anhörun g abgesehen werden, wenn die beabsichtigte Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nicht wesentlich ist. Das setzt aber zumindest voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahren s- fehlerfrei angehört worden ist . U nter welch en Umständen und mit welchem Er - 6 7 - 5 - g ebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erst maligen Betre u- erbestellung stattgefunden hat, lässt sich dem angefochtenen Beschluss aber nicht entnehmen. Daher ist die Anhörung nunmehr zwingend nachzuholen. Do se Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 19.03.2013 - 81 XVII 592/11 - LG I tzehoe, Entscheidung vom 19.08.2013 - 4 T 140/13 -
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