BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 503 /14 vom 1 . April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 In Ehe - und Familienstreitsachen darf ein Rechtsmittel nicht wegen U n - bestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in e i- ner bestimmten Höhe weiterverfolg en will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 1987 IVb ZB 86/86 juris und BGH Urteil vom 1. Juli 1975 VI ZR 251/74 NJW 1975, 2013). BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - OLG Karlsruhe AG Wiesloch - 2 - Der XII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 1 . April 2015 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 2 . Zivilsenats Se nat für F amiliensachen des Obe r- landesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Be handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 9.291 Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf G e- trenntlebens - und Kindesunterhalt in Anspruch. Die seit Juli 2005 verheirateten Beteiligten leben seit Februar 2012 vo n- einander getrennt. Der im April 2008 geborene gemeinsa me Sohn lebt bei der Antragstellerin . Auf deren Antrag hat das Amtsgericht den Antragsgegner ve r- pflichtet, monatlichen Trennungsunterhalt für Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 591,60 in Höhe von 791,60 sowie für den gemeinsamen Sohn ab Oktober 2012 nach der jeweiligen Alter s- stufe Unterhalt von 128 % des Kindesmindestunterhalts der jeweils gültigen 1 2 - 3 - Düsseldorfer Tabelle (abzüglich hälftigem Kindergeld ) zu bezahlen , und diese Zahlungsverpflichtungen für sofort wirksam erklärt. G egen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese mit gesondertem Schriftsatz , der keinen ausformul ierten Beschwe r- deantrag enthält, begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde ve r- worfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1. Si e ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 5 22 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Se nats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den A n- tragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen R echtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensor d- nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rech t- fertigender Weise zu erschweren (Senatsbesc hluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei un z u- lässig, weil die Be schwerde begründung keinen Bes chwerde antrag enthalte. Dem Schriftsatz ließen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinre i- chend bestimmt entnehmen. Die Beschwerdeeinlegung sei unbeschränkt e r- 3 4 5 6 7 - 4 - folgt, so dass sich die Beschwerde zunäch st auch gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt gerichtet habe. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ins o- weit eine Anfechtung erfolgen solle, lasse die Beschwerdebegründung nicht eindeutig erkennen. Zwar sei im Betreff " Beschwerdeverfahren - Trennungsun - terhalt " angegeben und auf den Kindesunterhalt sei mit keinem Wort eingega n- gen, was dafür sprechen könne, dass der Antragsgegner die hierzu ergangene Entscheidung akzeptiere, zumal er wenn auch unter dem Zwang drohender Zwangsvollstreckung in der Verga ngenheit sogar einen höheren Kindesunte r- halt gezahlt habe. Andererseits behaupte er aber ein Nettoeinkommen, das die als Kindesunterhalt zugesprochene n Beträge nicht rechtfertige . Zudem gehe er im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht vo n der vom Amt s- gericht zuerkannten Höhe des Kindesunterhalts aus. Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen sei auch nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die En t- scheidung über den Trennungsunterhalt angefochten werden solle. Der A n- tragsgegner trage vor, der Anspruch sei nach Höhe und zeitlicher Bemessung unrichtig festgesetzt. Der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass der Antragstellerin für Oktober 2012 bis Februar 2013 monatlich 8,46 n- den wobei die ser Betrag nicht nachvollziehbar sei, weil die entsprechende B e- rec hnung einen Anspruch von 0 und ab März 2013 monatlich 62,66 dass das Amtsgericht sich mit dem Gesichtspunkt d er zeitlichen Begrenzung des Trennungsunterhalts nicht auseinandergesetzt habe, wobei Letzteres nach seiner Meinung dazu zu führen habe, dass die Trennungsunterhaltszahlungen spätestens ab März 2014 einzustellen seien. Ob es sich dabei um einen Haupt - oder einen Hilfsantrag handele, sei nicht erkennbar , was auch daran deutlich werde, dass der Antragsgegner in einem Schriftsatz nach Ablauf der B e- 8 - 5 - schwerdebegründungsfrist einen Antrag formuliert habe, der keine zeitliche B e- grenzung enthalte. b) Das hält rech tlicher Überprüfung nicht stand. aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwer - degerichts, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen be stimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat . Er muss de m- nach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die ers t- instanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den An griff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelu ngen zum Inhalt der Beschwerdebegrü n- dung enthäl t, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein B e- schwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentl i- che n die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegrü n- du ng nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn . 15 und vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche A b- änderungen des Urteils beantragt werd en. Nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufung s- kläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu ang e- halten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt 9 10 11 - 6 - seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die inne rhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsä t- ze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (S e- natsbeschlüsse vom 19. November 2014 XII ZB 522/14 Fam RZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN). Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an e i- nen bestimmten Sachantrag stellt, erf üllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert we r- den soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich ( Senatsbeschlü ss e vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 144 3 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 1 5 mwN). bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerde begründungsschrift des Antragsgegner s den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schrifts atz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde noch hinreichend bestimmt entnehmen. (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschwe r- debegründungsschrift eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich nicht gegen die vom Amtsgeric ht ausgesprochene Verpflichtung zu r Zahlung von Kindesunterhalt wendet. Dies belegt der vom Beschwerdegericht gesehene Betreff ( " wegen Beschwerdeverfahren - Trennungsunterhalt " ) ebenso wie der Umstand, dass der 17 - seitige Schriftsatz an keiner Stelle auf den Kindesunte r- halt eingeht. Es wird aber auch daraus deutlich, dass der Antragsgegner in se i- ne Berechnungen zum Getrenntlebensunterhalt einen monatlichen Kindesu n- 12 13 14 - 7 - terhalt von 350 über dem titulierten Unterhalt liege n- den Betrag eingestellt hat, den er unstreitig stets bezahlt hat und den auch das Amtsgericht bei der Berechnung des Getrenntlebensunterhaltsanspruchs der Antragstellerin berücksi chtigt hat. Zweifel daran, dass dieser Teil der amt s- gerichtlichen Entscheidung vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht a n- gegriffen werden soll, verbleiben mithin nicht. (2) Aber auch hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts lässt die B e- schwerdebegrü ndung in für § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausreichender Weise erkennen, in welche m Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. (a) Das Beschwerdegericht vertritt allerdings zutreffend die Ansicht, aus dem Schriftsatz ergebe sich nicht, ob der Antragsgegner sich nur gegen die Höhe des zugesprochenen Unterhalts wende, also den Beschluss lediglich w e- gen der 8,46 hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts wie in erster Instanz eine vol lständige Antragsabweisung begehre. D e r Einwand der Rechtsbeschwerde, aus der im Fließtext enthaltenen Formulierung " zuzuerkennen sind " im Zusammenspiel mit dem konkret genannten Enddatum (28. Februar 2014) gehe das Rechtsschut z- ziel eindeutig hervor, geht fehl. Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob eine Befristung nur hilfsweise geltend gemacht sein soll, enthält die Beschwerdeb e- gründung auch Ausführungen zur Verwirkung. Diese finden sich zwar wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt unter " Verfahrens verlauf " , schließen aber mit der Ankündigung, es werde hierzu noch in einem gesonderten Schrif t- s atz weiter ausgeführt. Dies lässt den Schluss als möglich erscheinen , dass der Einwand im Beschwerd everfahren verfolgt werden soll . 15 16 - 8 - (b) Diese Unklarheit füh rt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde ma n- gels Antrags unzulässig ist. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Recht s- mittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Be schwerde angriffs insg e- samt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (vgl. Senatsb e- schluss vom 1. April 1987 IVb ZB 86/86 juris Rn. 13 und BGH Urteil vom 1. Juli 1975 VI ZR 251/74 NJW 1975, 2013, 2014). Die Vorschrift des § 537 Abs. 1 ZPO, nach der ein erstinstanzliches Urteil durch das Berufungsgericht auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angegriffen wird, f ührt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar könnte sie ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten daran begründen , aus den in der Berufungsbegründung s- frist eingehenden Schriftsätzen des Rechtsmittelklägers eine eindeutige Kenn t- nis nicht nur von einem Mindestumfang, sondern vom gesamten Ausmaß des Berufungsangriffs zu erhalten. Die Bestimmung ist aber in Ehe - und Familie n- streitsachen nicht anwendbar (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und hat dort auch keine Entsprechung . Im Übrigen steht es ein em Rechtsmittel führer in Ehesachen mit der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG frei, auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrif t enthalt e- 17 18 19 20 - 9 - ne Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 XII ZR 39/97 NJW - RR 1998, 572 und BGH Beschluss vom 27. März 2012 VI ZB 74/11 NJW - RR 2012, 662 Rn. 8). Selbst ein ausdrücklich eingeschränkter Beschwe r- deantrag in der Beschwerdebeg ründung vermittelt daher für sich genommen dem Beschwerdegegner keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auch auf die ursprünglich nicht angegriffenen Teile der ers t- instanzlichen Entscheidung erweitert. (bb) Nach diesen Maßstä ben scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht daran, dass das Rechtsschutzziel unbestimmt wäre. Der Beschwerdeb e- gründung kann eindeutig entnommen werden, dass der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung zum Getrenntlebensunterhalt jedenfalls insoweit angrei fen will , als er zur Zahlung von 8,46 - 21 - 10 - natsbeträgen verpflichtet worden ist . Die vom Beschwerdegericht zu Recht benannten Unklarheiten beziehen sich lediglich auf die Frage, ob der Antrag s- gegner darüber hinaus auch wegen Befristung und/oder Verwirkung für b e- stimmte Zeitabschnitte oder auch insgesamt eine vollständige Antragsabwe i- sung begehrt. Diese Unklarheiten sind für die Frage der Zulässigkeit jedoch nicht maßgeblich . Dose Schilling Günter Nedden - B oeger Guhling Vorinstanzen: AG Wiesloch, Entscheidung vom 30.05.2014 - 2 F 143/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 2 UF 140/14 -
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