ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB503.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 503/15 vom 16. März 2016 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Sep - tember 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: bis 500 Gründe: I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin aus übergegang e- nem Recht im Wege des Stufenantrags Ansprüche auf Elternunterhalt geltend . Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Teilbeschluss verpflic h- tet, "1. .. . dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihre Einko m- mens - und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage einer umfassenden, systematischen Aufstellung und Übersicht über: a) die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für das Jahr 2013 sowie durch Vorlage der Monatsverdienstb e- 1 2 - 3 - scheinigungen 01 07/ 2014; im Fall der Arbeitslosigkeit oder Krankheit durch Vorlage der Arbeitslosengeld - bzw. Krankengeldbescheide sowie für den Fall des Rentenb e- zu gs der entsprechenden Rentenbe scheide, b) d ie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Täti g- keit sowie Land - und Forstwirtschaft unter Beifügung der Einkommensteuererklärungen nebst aller gesetzlichen Anlagen (Bilanzen und Gewinn - und Verlustrechnungen mit Bestandsverzeichn is) für die Jahre 2011 bis 2013, c) d ie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Vermögen im Zeitraum 0 1. 01. bis 31. 12. 2013 unter Beifügung einer detaillierten Aufstellung über die einze l- nen Einnahmepositionen sowie des die sbezüglichen Ste uerbescheides für das Jahr 2013, d) d ie Höhe des Vermögens (inklusive Grundv ermögen) per 01. 09. 2013, 2. i hre persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, durch Nachweis des Familienstandes, der Anzahl und des Alters der unterhaltsberechtig ten Kinder, sowie im Fall e des G e- trenntlebens bzw. der Scheidung einer Ehe durch Vorlage des Scheidungsur teils sowie evtl. vorhan dener Unterhalt s- vereinbarungen, s oweit die Antragsgegnerin verheiratet und nicht getrennt l e- bend , v ollständig Auskunft üb er die Höhe des Einko m- mens des Ehemanns zu erteilen. " - 4 - Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert von 600 nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer de der Antragsge g- nerin. II. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein e Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei einer Verpflichtung zur A uskunft bemesse sich das der Wertfestsetzung zugrundeliegende Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers in erster Linie nach dem Aufwand an Kosten und Ze it, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Der erforderliche Aufwand betrage hier allenfalls 120 Für die Anfertigung der Aufstellung und die Zusammenstellung der Belege seien höchstens fünf Stunden erforderlich, für die nach § 22 JVEG maximal 21 u- setzen seien. Hinzu kämen Kosten für die Anfertigung von Fotokopien. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson seien dagegen nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin selbst in der Lage sei, di e Auskunft zu erteil en. Dass ihr Ehemann zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen nicht bereit sei und sie diesen deshalb erst auf Auskunft verklagen müsste, was zur Folge hätte, dass der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfo l- 3 4 5 - 5 - gung im Rahmen der Beschwer zu be rücksichtigen sei, werde nicht vorgetr a- gen. 2. Damit bewegt sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Rechtspr e- chung des Senats. a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemes sung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfä l- tige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies entspricht der ständ i- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ - GSZ 128, 85 = NJW 1995, 664 f . ; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2012 XII ZB 354/11 FamRZ 2012, 1555 Rn. 5 mwN und vom 28. Oktober 2015 XII ZB 524/14 FamRZ 2016, 116 Rn. 11). b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Fall einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Beschwe r- degericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch g e- macht hat. Dies ist insbesondere dann der Fa ll, wenn das Gericht bei der B e- wertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfe h- lerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen se i- ne Aufklärungspflicht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 139 ZPO) nicht fes t- gest ellt hat (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2012 XII ZB 354/11 FamRZ 2012, 1 555 Rn. 6 mwN; vom 31. März 2010 XII ZB 130/09 FamRZ 2010, 881 6 7 8 - 6 - Rn. 10 und vom 31. Januar 2007 XII ZB 133/06 FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN). c) Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunft s- pflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs - und entschä - digungsgesetz (JVEG) erhalten würde (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 201 5 XII ZB 524/14 FamRZ 2016, 116 Rn. 12 und vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 § 20 JVEG) und höchstens 21 22 JVEG) (Senat s- beschlüsse vom 28. Oktober 2015 XII ZB 5 24/14 FamRZ 2016, 116 Rn. 12 und vom 28. November 2012 XII ZB 620/11 FamRZ 2013, 105 Rn. 10 mwN). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung der Beschwer nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangslä u- fig entste hen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Au s- kunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen substant i- iert vorzutragen (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 XII ZB 524/14 FamRZ 2016, 116 Rn. 13 mwN ). d) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, nach diesen Maßstäben liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, so dass eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, ist nicht gerechtfertigt. a a) Die Rec htsbeschwerde macht geltend, die Verpflichtung der A n- tragsgegnerin, " vollständig Auskunft über das Einkommen des Ehemanns zu erteilen " , weise mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfäh i- gen Inhalt auf. Im Hinblick darauf seien die zur Abweh r der Zwangsvollstr e- 9 10 11 12 - 7 - ckung notwendigen Kosten, zu denen auch diejenigen eines Rechtsanwalts gehörten, zusätzlich zu berücksichtigen. Dieser Einwand hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Die Rechtsb e- schwerde zeigt bereits nicht auf, dass die Vorausset zungen, unter denen die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über das Einkommen eines Ehemanns verpflichtet worden ist, vorliegen (vgl. zur Notwendigkeit der Mitwirkung des B e- schwerdeführers durch entsprechenden Vortrag Prütting/Helms/Abr am e n ko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 11). Das ist nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin verheiratet und nicht g e- trennt lebend ist. Andernfalls genügt zur Erfüllung der Auskunftspflicht die bloße Mitteilung, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Abgesehen davon ist auch zur Bemessung der Beschwer durch Au s- legung zu ermitteln, ob das Amtsgericht die Antragsgegnerin, wie die Recht s- beschwerde meint, hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemanns verpflichten wollte , Auskunft zu erteilen, ohne den maßgebenden Zeitraum zu bezeichnen oder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich einzugrenzen, ihr also eine i n- haltlich unbestimmte Auskunftsverpflichtung auferlegen wollte. Nur in diesem Fall wäre das Rechtsmittelinteres se zusätzlich nach den Kosten zu bemessen, die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertigte Vollstreckung s- versuche abzuwehren ( vgl. Senatsbeschluss vom 2. Sep tember 2015 XII ZB 132/15 FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 XII ZR 14/00 FamRZ 2002, 666, 667 jeweils mwN). Nachdem der Antrag s- gegnerin hinsichtlich ihres eigenen Einkommens aus nichtselbständiger Täti g- keit aufgegeben worden ist, Auskunft für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014 zu erteilen, und hinsich tlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land - und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und aus 13 14 - 8 - Vermö gen für die Jahre 2011 bis 2013, erscheint es naheliegend, dass diese Maßgaben auch für das Einkommen des Ehemannes gelten s ollten. Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn auch die Einbeziehung von Kosten zur Abwehr einer auf eine unbestimmte Leistung gerichteten Zwang s- vollstreckung würde unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht ang e- setzten Kosten der Ausk unftsertei lung im Übrigen von 12 0 nicht zu einer den Betrag von 600 d von einem m a- ximalen Streitwert der Z wangsvollstreckung von 14.690,96 k- stand: 2 x 509,09 10 x 621,49 12) fielen für die anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsv erfahren lediglich 255,85 3309 der Anl. 1 zum RVG zuzüglich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer), so das s sich eine Beschwer von rund 37 6 b b) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die Auskunft über das Vermögen sei im Gegensatz zu derjenigen über das Einkommen mit einem höheren Aufwand verbunden. So müsse bei Geldanlagen und Lebensversich e- rungen der jeweilige Wert zum Stichtag erfr agt werden. Bei Lebensversicheru n- gen sei zusätzlich zu berücksichtigen, ob für sie der Fortführungswert oder der Rückkaufswert in Ansatz zu bringen sei. Ferner sei zu klären, ob Vermögen s- werte überhaupt zum unterhaltsrechtlich relevanten Vermögen gehörten. Hi n- sichtlich der Abgrenzung sei in vielen Fällen anwaltliche Beratung unerlässlich. Auch damit wird ein Ermessensfehler des Beschwerdegerichts nicht au f- gezeigt. Selbst wenn die Antragsgegnerin über Vermögen in Form von Gelda n- lagen und Lebensversicherun gen verfügen würde, was die Rechtsbeschwerde allerdings nicht konkret geltend macht, bestünde nicht die Notwendigkeit , zur Erteilung der Auskunft in der behaupteten Weise Nachforschungen anzustellen. 15 16 17 - 9 - Die Antragsgegnerin darf sich darauf beschränken, vorhan dene Geldanlagen zu dem vorgegebenen Stichtag (1. September 2013) konkret zu bezeichnen, also etwa anzugeben, über eine Lebensversicherung mit einem bestimmten Guth a- ben oder im Einzelnen zu benennende Geldanlagen verfügt zu haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögenswert unterhaltsrechtlich ei n- setzbar ist, kann im Rahmen der Auskunftserteilung offenbleiben; hierüber ist erst bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, also in der nächsten Stufe des Stufenantrags, zu entscheiden. Weitere Koste n als diejenigen, die das B e- schwerdegericht berücksichtigt hat, sind deshalb zu Recht außer Betracht g e- blieben. - 10 - c c) Der abschließende Einwand der Rechtsbeschwerde, die Antragsge g- nerin sei zur Wahrung ihrer Rechte gleichzeitig mit der Auskunftserteilung g e- halten, zu Umständen vorzutragen, die ihre Leistungsfähigkeit ein schränkten, was auch der von dem Antragsteller vorgelegte Fragebogen vorsehe, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die genannten Umstände sind nicht Gegenstand der Auskunftsverp flichtung und müssen demzufolge bei der B e- we r tung des Abwehrinteresses unberücksichtigt bleiben. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 211 F 1100/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.09 .2015 - 2 UF 54/15 - 18
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