ECLI:DE:BGH:2017:151117BXIIZB503.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 503/16 Verkündet am: 15. November 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1578 Abs. 1, 1580, 1 581, 1605 a) Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtige n ist bereits g e- geben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im A n- schluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169 u nd vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996) . b) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des hö chsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Ei n- kommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwe n- dung nach der Einkommensquote bemess en werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637) . c) Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte , wenn er de n- noch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Ei n- kommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. d) Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtige n ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Eink ommensver w endung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erkl ä- rung des Unterhaltspflichtige n, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunft s- anspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169 ). BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - OLG Brandenburg AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2017 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und d ie Richter Prof. D r. Klinkhammer, Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurü c k- gewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Sche i- dungsverbundverfahren streiten sie in der Folgesache zum nachehelichen U n- terhalt über eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers (im Folgen den: Ehemann ). Die Beteiligten heirateten 1998. Seit 2012 leben sie getrennt. A us der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1956 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und b e- wohnt ein in ihrem Alle ineigentum stehendes Einfamilienhaus. Der 1954 geb o- rene Ehemann ist als Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner einer Sozietät. Zwischen den Beteiligten schwebt ein Verfahren über Trennungsunterhalt, das noch nicht r echtskräftig abgeschlossen ist. 1 2 - 3 - Die Ehefr au nimmt den Ehemann , der sich für " unbegrenzt leistungsf ä- hig " erklärt hat, im Wege des Stufenantrags noch auf Auskunft über sein von 2013 bis 2015 erzieltes Einkommen sowie entsprechende Vorlage von Beleg en in Anspruch. Das Amtsgericht hat d en Antr ag durc h Teilbeschluss abgewiesen, weil die Ehefrau wegen des von ihr konkret zu beziffernden Unterhalts auf die Auskunft nicht angewiesen sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat d as Obe r- landesgericht de m Antrag im W esentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns , der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau gemäß § 1580 BGB einen Anspruch gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Ei n- kommen. Ein Auskunftsa nspruch bestehe lediglich dann nicht, wenn die Eh e- gatten in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt hätten, dass ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verw endet, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei , und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten - auch für die Zahlung hoher Unterhaltsb e- träge - außer Streit stehe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Ehemann habe sich zwar auf " unbegrenzte Leistungsfähigkeit " berufen. Nach seinen Angaben im Scheidungsantrag verfüge er allerdings lediglich über ein durchschnittliches dem Betrag, den er auch im Trennungsunterhaltsverfahren als durchschni ttl i- 3 4 5 6 - 4 - ches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen für die Jahre 2010 bis 2012 e r- rechnet habe, wenn man seinen Einwand berücksichtige, dass die außero r- dentlichen Veräußerungsgewinne, die im Jahr 2012 erzielt worden seien, außer Betracht zu bleiben hätten. V on einer " unbegrenzten Leistungsfähigkeit " könne bei einem Einkommen in dieser Größenordnung nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass bei einem solchen Einkommen noch eine B e- rechnung des Unterhalts nach einer Quote in Betracht komme, sei die Höhe des anrechenbaren Einkommens des Ehemanns auch für eine konkrete B e- darfsberechnung von Bedeutung. Zwar seien die Aufwendungen, mit denen die Ehegatten während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten hätten, Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des konkreten Bedarfs. Maßgeblich sei aber letztlich der objektivierte Zuschnitt, den entsprechend sit u- ierte Ehegatten im Regelfall wählten. Entscheidend sei mithin derjenige L e- bensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standp unkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Eine nach den Ve r- hältnissen zu dürftige Lebensführung bleibe ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Der objektive Maßstab bestimme sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflic htigen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein. Es liege auf der Hand, dass bei einem monatlichen Gesamteinkommen von unter etwa bei einem Einkommen arfs komme es mithin darauf an, in welcher Größenordnung unterhaltsrechtlich anrechenbares Einkommen vorhanden sei. Die Ehefrau sei daher nicht nur für eine etwaige Quotenberechnung, sondern auch zur Darlegung ihres konkreten Bedarfs auf die Auskunft des Ehemann s angewiesen. 7 8 - 5 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Nach § 1580 Satz 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Scheidungsverbundver fahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151). Nach § 1580 Satz 2 iVm § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines U n- terhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist . D ie Ve r- pflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus § 1580 Satz 2 iVm § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1 169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist. a ) Die Auskunft zu den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des U nterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die U m- stände , die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1578 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB; vgl. S e- nats urteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.) . Unter Umständen kö n- nen die wirtschaftlichen V erhältnisse auch für weitere Voraussetzu ngen des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sein, so etwa für d as Bestehen eines A n- 9 10 11 12 - 6 - spruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4 . November 2015 - XII ZR 6/15 - FamRZ 2016, 203 Rn. 14 und Senat s- beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 14 f.) . Demgegenüber ist ein Auskunfts anspruch dann nicht gegeben, wenn der U n- terhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftl i- chen Verhältnissen nicht besteht , e in A nspruch also beispielsweis e beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des n icht gewahrten Einsatzzeitpunkt s ausscheidet. Der Ausnahmefall , dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht ge schuldet ist, liegt nicht schon dann vor , wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs - und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt. Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unte r- haltsberechtigten unabhängig von den Einkommens - und Vermögensv er - hältnissen des Unterhaltspflichtigen fest (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 18 ), so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht. Denn der Auskunftsanspruch dient auch dazu , den Unterhaltsberechti g- ten in die Lage z u versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des U n- terhaltspflichtigen zu machen und das Prozess - bzw. Verfahrensrisiko verläs s- lich einschätzen zu können. Auch die Kostenfolge nach § 243 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt voraus, dass der Unterhaltspflicht ige seiner Auskunftsverpflic h- tung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist , geht also vom Bestehen einer umfassenden , ohne Rücksicht auf die Darlegungs - und Beweislast best e- henden Auskunftsverpflichtung aus (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 14 ). Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den ko n- kreten Einkommens - und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtig en 13 14 - 7 - nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichts punkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 zur Auskunftspflicht unter Eltern nach § 242 BGB) und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist. b) Erklärt sic h der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene U n- terhaltspflichtige für " unbegrenzt leistungsfähig " , so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erh eben (Senat surteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1171 ). Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung d ies es Einwands gehindert , so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die L ei s- tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtige n festzusetzen hat . Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermi ttelt werden kann. aa) Der Bedarf bem iss t sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. S e- natsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff. ). Die ehelichen Leben s- verhältnisse richten sic h wiederum vorwiegend nach dem vorhandenen Fam i- liene inkommen . Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durc h- schnittlichen Einkommen sverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach e i- ner Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen . Bei di eser M e- thode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausge gangen , dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht 15 16 - 8 - wird . Dieses wird d aher auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (f ür Einkommen aus Erwerbstätigkeit modif i- ziert um einen Erwerbsanreiz ) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatte n vertei lt . bb) Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird , ist bei besonders günst igen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einko m- mens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebens bedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Fam i- lieneinkommen für den Konsum verbraucht w orden ist . Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigt e auf die Weise gen ü- gen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensv erhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 35 f. und vom 10. November 2010 - XII ZR 197/ 08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.). Gleichwohl bleibt das Einko m- men auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des B e- darfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Weg e der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortr a- gen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehel i- chen Lebensverhä ltnisse verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltsschul d- n er dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs - und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Ei n- künfte zu Konsumzwecken. Soweit der Senat in diesen Fällen stets eine ko n- krete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat (Senatsurteil 17 - 9 - vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28), hält er d a- ran nicht fest. cc) Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vol l- ständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Feste Erfahrungssätze haben sich in der obergerichtlichen Praxis insoweit bislang nicht herausgebi ldet. Teils wird bis zu einem Unterhaltsbedarf v (bzw. dem doppe l- ten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle) eine B e- messung nach d em Quotenbedarf zugelassen ( vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberla n- desgerichte Koble nz und Dresden 2017 ; so auch FA - FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Wendl/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 766 ). Teils wird auf den sich aus dem Einkommen der höchsten Einkommen s- gruppe nach der Düsseldo rfer Tabelle ergebenden Quotenbedarf abgestellt, was der Senat als im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegend noch g e- billigt hat te ( vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28 ; vgl. FA - FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 3. Aufl. Rn. 263 ). Zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt ist es hingegen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Verm utung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. S o- weit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensb e- 18 19 20 21 - 10 - trages der Dü sseldorfer Tabelle hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte mi t- hin , wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollstä n- dige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. c ) D ie vom Oberlandesgericht angestellte Würdigung , dass im vorliege n- den Fall k eine Ausnahme von der Auskunftspflicht gegeben ist, entspricht d e n vorstehenden Maßstäben . Allerdings ist es hierfür noch nicht von Bedeutung , dass das Oberla n- desgericht Zweifel an der vom Ehemann erklärten " unbegrenzten Leistungsf ä- higkeit " hegt . Da der Erklärung die Bedeutung eines Verzichts auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit beizumessen ist, kommt es nicht darauf an , ob der Ehemann für den noch festzustellenden - o ffenen - Unterhaltsbedarf der Eh e- frau auch hinreichend leistungsfähig ist. Das Oberlandesgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ehemann s für die Bedarfsbemessung bedeutsam bleibt. Das gilt bereits deswegen, weil die vom Oberlandesgericht angeführten Ang a- ben des Ehemann s über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im Bereich einer zulässige n tatsächliche n Vermutung des v ol l- ständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen. A uch wenn das Familiene inkommen darüber hinausgehen sollte, wäre diesem die mögliche Relevanz für die Bedarfsbemessung dadurch noch nicht genommen. Denn es bliebe der Ehefrau auch in diesem Fal l möglich , ihren Unterhaltsbedarf ausg e- hend von einer Einkommensquote zu be ziffern . Dass sie dann für den vollstä n- digen Verbrauch des Einkommens in vollem Umfang darlegungs - und bewei s- belastet wäre, schließt die Unterhaltsrelevanz der Einkommensauskunft de s 22 23 24 - 11 - Ehemann s noch nicht aus . Denn auch dann kann das Einkommen weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt für das Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens sein und damit die Darlegung des Unterhaltsbedarfs in z u- lässiger Weise erleichtern . D ie E rklärung des Ehemann s, er sei " unbegrenzt leistungsfähig " , macht seine Einkommensauskunft daher nicht überflüssig . Denn d ie Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich , nicht aber zum Bedarf , für d ess en Darlegung das Einkommen wei terhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet . Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 06.01.2016 - 44 F 58/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.09.2016 - 15 UF 57/16 - 25
Full & Egal Universal Law Academy