BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/10 vom 26. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG 247247 10, 11 Abs. 1 Bei der internen Teilung nach 247 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gericht-lichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu be-nennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.148 200 . Gr374nde: I. Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. 1 Beide Eheleute haben w344hrend der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. Novem-ber 2009; 247 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Be-teiligte zu 2) erworben. Zus344tzlich verf374gt der Ehemann 374ber eine Rentenan-wartschaft aus berufsst344ndischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung 2 - 3 - Niedersachsen, Nieders344chsisches Versorgungswerk der Rechtsanw344lte (wei-tere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung). 3 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgef374hrt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetz-lichen Rentenanwartschaften der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehe-mannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gem344337 247 10 VersAusglG in-tern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Ma337gabe der Satzung vom 16. Novem-ber 2009" 374bertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversor-gung, mit der diese den Wegfall jener "Ma337gabe" aus dem Tenor begehrt, zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (247 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). 6 Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Die Rechtsanwalts-versorgung ist eine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts und im Rechtsbe-schwerdeverfahren gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsf344hig. Denn sie wird nach 247 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- 7 - 4 - ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Bef344higung zum Richteramt besitzt (247 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 8 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. 9 a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 10 Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumf344nglich zu 374berpr374fen. Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des Nieders344chsischen Versorgungswerks der Rechtsanw344lte in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Renten-betrags von monatlich 768,79 200 errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsver-sorgung erf374lle die Anforderungen des 247 11 Abs. 1 VersAusglG. Der Ehezeitan-teil sei gem344337 247 40 VersAusglG zeitratierlich zu ermitteln, weil der Berech-nungsmodus die H366he der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugeh366rigkeit zu dem Versorgungssystem kn374pfe und au337erdem Zusatzzeiten ber374cksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 200 entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als ma337geblicher Bezugszeitpunkt (247 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) zutreffend ermit-telt. 11 Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Be-schluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) st374tzende Bef374rchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der ma337geblichen Fassung der Ver-sorgungsordnung in den Entscheidungstenor k366nne dahin verstanden werden, 12 - 5 - dass sich zuk374nftige Satzungs344nderungen auf das 374bertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegr374ndet. Dies beruhe auf einem falschen Verst344ndnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung. 13 Gem344337 247 10 Abs. 1 VersAusglG teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewer-tungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grunds344tzlich nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungstr344gers. Diese untergesetzlichen Versorgungsregelungen m374ssten allerdings den Anfor-derungen des 247 11 Abs. 1 VersAusglG gen374gen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Ber374cksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die ge-richtliche Entscheidung ein in seiner H366he auf den Stand bei Ehezeitende fixier-tes Anrecht 374bertragen werde. Die Aufnahme der ma337geblichen Versorgungsregelung in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Pr374fung habe, ob die untergesetzliche Versorgungsregelung die gleichm344337ige Teilhabe gew344hr-leiste. Die Angabe sei auch zweckm344337ig, um den konkreten Inhalt des f374r den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungstr344ger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das Ehezeitende Bezug neh-me, empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fas-sung der Versorgungsregelung. Dadurch sei gew344hrleistet, dass eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene 304nderung der Versorgungsregelung auf das 374bertragene Anrecht anzuwenden sei. 14 Au337erdem seien Rechts344nderungen nach Ehezeitende, die auf den Ehe-zeitanteil zur374ckwirken, ggf. noch zu ber374cksichtigen (247 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann m374sse das Gericht ausdr374cklich aussprechen, dass das 15 - 6 - Anrecht nach Ma337gabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung 374bertragen werde. 16 b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 17 aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Beschr344nkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Rechtsanwaltsversorgung zul344ssig ist. Die Teilanfechtung ist m366glich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versor-gung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht vonein-ander abh344ngig sind (247 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; vgl. auch Borth Versorgungs-ausgleich 5. Aufl. Rn. 1106). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht den Aus-spruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang gepr374ft und sich dabei nicht auf die Form der 334bertragung "nach Ma337gabe der Satzung vom 16. November 2009" beschr344nkt hat. Im Beschwerdeverfahren erm366glicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (247 59 FamFG; zur Beschwerdebe-rechtigung der Versorgungstr344ger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbe-schl374sse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentschei-dung des Beschwerdegerichts. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung be-schr344nkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im 334brigen sind die Antr344-ge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuf374hren ist (247 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende 334berpr374fung im Rahmen einer zul344ssig eingelegten Beschwerde oder Rechts- 18 - 7 - beschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grunds344tzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicher-ten betroffen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.). 19 bb) Entsprechend den Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene An-recht im Wege der internen Teilung nach 247 12 a der Satzung des Versorgungs-werks iVm 247 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 be-tr344gt der Ehezeitanteil des Anrechts monatlich 768,79 200. Die Ermittlung der H366-he der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach 247 40 VersAusglG zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des Anrechts auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden k366n-nen, und sich somit nicht nach den Grunds344tzen der unmittelbaren Bewertung gem344337 247 39 VersAusglG richtet (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. 247 40 VersAusglG Rn. 2). Die Satzung des Versorgungswerks erf374llt auch die Anforderungen des 247 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gew344hr-leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person f374r den Berechtigten ein eigenst344ndiges und entsprechend gesichertes Anrecht in H366he des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grunds344tzlich glei-chem Risikoschutz 374bertragen wird (247 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach 247 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erh344lt der ausgleichsberechtigte 20 - 8 - Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschr344nkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber 374ber die Erh366hung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen. cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu bean-standen, dass das Oberlandesgericht die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Ma337gabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgef374hrt hat. 21 (1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der ma337geblichen Ver-sorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsan-waltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten. 22 Die interne Teilung erfolgt nach 247 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterli-chen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 280; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. 247 10 VersAusglG Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewer-tungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der 374bertragene Teil des Anrechts in H366he des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmit-telbar auf die ausgleichsberechtigte Person 374ber. 23 Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und H366he des f374r den Berechtigten zu 374ber-tragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der ma337geblichen Versor-gungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die n344here Be-zeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der 334bertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so 24 - 9 - auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. 247 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der ma337geblichen Versorgungsregelung aber zweckm344337ig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des f374r den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungstr344ger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. 247 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen 374ber das auszugleichende und das zu 374bertragende Anrecht (247 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den f374r das betreffende Versorgungssystem gel-tenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Sat-zung des Versorgungswerks - m374ssen allerdings den Anforderungen des 247 11 Abs. 1 VersAusglG gen374gen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. 247 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. 247 10 VersAusglG Rn. 15). Des-wegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die ge-setzlichen Bestimmungen 374ber den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Ma337gaben f374r eine angemessene Teilhabe ent-sprechen m374ssen) daraufhin zu 374berpr374fen, ob eine solche gleichm344337ige Teil-habe gew344hrleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; M374nchKommBGB/Gr344per 5. Aufl. VersAusglG 247 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Ma337gabe der Versorgungsregelung des Versorgungstr344gers ausgleichen. Die Aufnahme der ma337geblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum 25 - 10 - Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des 247 11 Abs. 1 VersAusglG gepr374ft hat und f374r erf374llt h344lt. 26 Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausf374hrt, der Zusatz sei missver-st344ndlich, weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem ge-samten Inhalt gemeint sein k366nne, sondern allenfalls die Regelungen, die f374r die Durchf374hrung der internen Teilung des Anrechts ma337geblich seien, verf344ngt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich bezieht. (2) Der Senat teilt auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Be-rechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner H366he auf den Stand bei Ehe-zeitende fixiertes Anrecht 374bertragen wird, ist schon wegen der ausdr374cklichen gesetzlichen Regelung in 247 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Da-nach sind bei der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tats344chliche Ver344nderungen nach dem Ende der Ehezeit zu ber374cksichti-gen, die auf den Ehezeitanteil zur374ckwirken. Hinzu kommt, dass die interne Tei-lung nach 247 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Aus-gleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit ver-gleichbarer Wertentwicklung zu 374bertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen ledig-lich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwick-lung nach Ma337gabe einer vorhandenen Dynamik oder sp344terer Ver344nderungen, die auf die Ehezeit zur374ckwirken. Zu Missverst344ndnissen kann eine solche Te-norierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht f374hren. 27 - 11 - Aus der 334berpr374fungsverpflichtung des Gerichts nach 247 11 Abs. 1 VersAusglG folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der Versorgungsregelung das Gericht gepr374ft und zugrunde gelegt hat. Dies muss f374r die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung 374berpr374fen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmit-tels erw344gen zu k366nnen. Wenn etwa noch (kurz) vor Ehezeitende eine Sat-zungs344nderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Ausk374nften des Versorgungstr344gers und der Entscheidung des Gerichts be-r374cksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit dar374ber haben, auf welcher Fassung der Ver-sorgungsregelung die Entscheidung beruht. 28 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde l344sst sich aus dem ausdr374cklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein si-cherer R374ckschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Ma337gabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen 374bertragen wird. Zwar sind nach 247 1 Abs. 1 VersAusglG nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszuglei-chen. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Bewertung ist deswegen nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind bei der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tats344chliche Ver344nderungen zu ber374cksichti-gen, die auf den Ehezeitanteil zur374ckwirken. Ein unver344nderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdr374cklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach Ehezeitende, aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung hat das Gericht vielmehr klarstellend auszu-sprechen, dass das Anrecht nach Ma337gabe dieser Fassung 374bertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entspre-chenden Fassung der Versorgungsregelung nicht auf diesen "seltenen Aus-nahmefall" beschr344nkt werden. Denn auch die Grunds344tze der Einheitlichkeit 29 - 12 - und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen daf374r, die jeweilige Versorgungsregelung zu benennen. 30 Schlie337lich muss auch der Versorgungstr344ger bei dem Vollzug der ge-richtlichen Entscheidung erkennen k366nnen, ob nacheheliche 304nderungen der Versorgungsordnung bereits ber374cksichtigt wurden oder sich noch auf das 374bertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-L344nder-Kommission f374r Datenverarbei-tung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor sieht deswegen eine ent-sprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2010 - 626 F 6669/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 UF 198/10 -
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