BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/11 vom 11. April 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; FamFG §§ 68, 278 a) Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht de s Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören. b) Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt. BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - LG Stade AG Buxtehude - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 201 2 durch die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. September 2011 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 3 .000 Gründe: I. Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder. Seit de m Tod ihres Ehemann e s Anfang des Jahres 2011 befindet sich die Betroffene in Erba useinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betre u- ungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigen g utachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnha f- ten Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des 1 2 - 3 - Ehemanne s der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post - und Fernme l- deangelegenheiten erstre ckt. Das Landgericht hat d ie dagegen von der Betroffene n eingelegte B e- schwerde zurü ckgewiesen . Es hat die Betroffene - anders als das Amtsgericht - nicht persönlich angehört . Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen z u- lä ssige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlu s- ses . Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler. 1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeve r- fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das g ilt auch für die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Bestellung eines Betre u- ers gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereit s im ersten Recht s- zug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 13 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 13; s. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5 ff.). Das B e- schwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den En t- schei dungsgründen nachprüfbar darzulegen ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 3 4 5 6 - 4 - 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 und vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169 - zu §§ 50 a, 50 b FGG ; Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 68 Rn. 59 a mwN ; vgl. auch Senats beschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 46 ). Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich w i rd , dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönl i- chen Anhöru ng des Betroffenen absehen konnte . Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen B e- schluss an einer Begründung für die unterbliebene Anhörung der Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung der Betroffenen entbehrlich ist , ergibt sich auch nic ht aus den übrigen Beschlussgründen. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Bestellung eines Betreuers und zudem um einen auf einzelne spezielle Angel e- genheiten zugeschnittenen Aufgabenkreis , die eine nähere Begründung des Absehens von einer Anhörung i n der Beschwerdeinstanz unverzichtbar m a- chen . Aufgrund des angefochtenen Beschlusses kann demnach nicht festg e- stellt werden, warum das Landgericht von der Anhörung abgesehen hat und ob es hierzu berechtigt war. D a demnach nicht ausgeschlossen ist , dass die En t- scheidung auf der mangelnden Anhörung beruht , ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben. 7 - 5 - 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die No t- wendigkeit der Erstreckung der Betreuung über die Erbschaftsangelegenheit hinaus auf sämtlic he Vermögensangelegenheiten der Betroffenen bislang nicht hinreichend begründet worden sein dürfte und die Erforderlichkeit der Betre u- ung insoweit fraglich ist. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung v om 18.04.2011 - 7 XVII 76/11 - LG Stade, Entscheidung vom 14.09.2011 - 9 T 86/11 - 8
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