BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/12 vom 12 . März 201 4 in der Adoptions sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1763, 1771 Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Ei n- tritt der Volljährigkeit des Kindes auc h bei schwersten Verfehlungen eines B e- te i ligten (hier: sexueller Missbrauch der Adoptivtochter durch den Adoptivvater) nicht mehr aufhebbar. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 504/12 - OLG Karlsruhe AG Offenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 12 . März 2014 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstell erin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats Senat für F amiliensachen in Freiburg des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 13. August 2012 wird zurüc k- gewiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert: 3.000 Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Aufhebung einer Minderjährigenadoption. Die Mutter der Antragstellerin heiratete im Jahre 1992 den Antragsge g- ner. Sie brachte die im Februar 1991 geborene Antragstellerin in die Ehe mit, die von einem anderen Ma nn abstammte und von dem Antragsgegner im Jahre 1994 adoptiert wurde. Aus der Ehe des Antragsgegners mit der Mutter der A n- tragstellerin gingen noch vier gemeinsame Kinder hervor, darunter die im Jahre 1997 geborene Tochter L. 1 2 - 3 - Sowohl die Antragstellerin als auch ihre leibliche Halbschwester L . wu r- den seit ihrem sechsten Geburtstag (1997 bzw. 2003) von dem Antragsgegner bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Jahre 2008 fortwährend sexuell mis s- braucht. Im Jahre 2009 wurde der Antragsgegner deswegen zu einer Freiheit s- strafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Antragstellerin befi n- det sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung, war zeitweise in einer psychiatrischen Klinik untergebracht un d unternahm kurz nach ihrem 18. Ge - burtstag einen Suizidversuch. Im November 2009 beantragte die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Antragstellerin die Aufhebung der Adoption. Der Antragsgegner hat sich dem Aufhebungsantrag angeschlossen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen geric htete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewi e- sen . Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegerich t entschieden, dass die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach geltendem Recht nicht möglich ist, sobald das angenommene Kind volljährig geworden ist. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausg eführt: Eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1763 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nur für die Minderjährigenadoption und nur solange gelte, wie das Kind minderjährig sei. Auch gemäß § 1771 Satz 1 BGB könne d ie Adoption 3 4 5 6 - 4 - nicht aufgehoben werden, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für A n- nahmeverhältnisse gelte, welche zu einem Volljährigen begründet worden se i- en. Die Vorschrift könne auch nicht analog angewendet werden, weil es an e i- ner planwidrigen R egelungslücke fehle. Selbst in Fällen krassen materiellen Unrechts komme ein e entsprechende Anwendung von § 1771 Satz 1 BGB nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber das Adoptionsrecht mehrfach reformiert ha be , ohne dieser Problematik mit einer Änderung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Rechtslage, soweit sie einer Aufhebung der Adoption der Antragstellerin entgegenstünden, seien nicht zu erheben. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Auf die in § 1759 BGB iVm §§ 1760, 1763 BGB enumerierten Gründe für die Aufhebung einer Minderjährigenadoption kann sich die Antragstellerin nicht stützen . Die in § 1760 BGB benannten schwerwiegenden Mängel bei der Begründung des Annahmeverhältnisses best ehe n nich t. Eine amtswegige Au f- hebung der Adoption aus wichtigem Grund zum Wohle des Kindes sieht § 1763 Abs. 1 BGB ausdrücklich nur während der Minderjährigkeit des Kindes vor, w o- bei auf den Z eitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsache n- instanz abzustellen ist (MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1759 Rn. 4 mwN) . Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin schon bei der Antragstellung vol l- jährig. b) Nach § 1771 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das " zu einem Vol l jährigen begründete " Annahmeverhäl tnis aus wichtigem Grund aufheben, wenn dies der Annehmende und der Angenommene übereinstimmend beantr a- gen. 7 8 9 - 5 - a a ) Es entspricht allgemeiner Meinung , dass die Vorschrift auf solche Fälle, in denen wie hier der Angenommene bei der Adoption minderjäh - r ig war und zwischenzeitlich volljährig geworden ist, schon angesichts ihres kl a- ren Wortlauts nicht unmittelbar angewendet werden kann (BayO b LG Fa mRZ 1990, 204 und FamRZ 1990, 1392, 1393 ; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1149 und FamRZ 1997, 577, 578; OLG Karlsr uhe FamRZ 1996, 434, 435; OLG Düsseldorf NJW - RR 1986, 300; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 649). D a- nach besteht auch kein Raum für eine gegebenenfalls verf assungskonforme Auslegung von § 1771 Satz 1 BGB , weil auch eine solche Auslegung am ei n- deutigen Wortla ut der Vorschrift ihre Grenze findet (vgl. nur BVerfG NJW 1983, 1179, 1181 und NJW 1981, 39, 43 ; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 XII ZR 161/08 FamRZ 2009, 1477 Rn. 28). b b ) Das Beschwerdegericht hat ferner ebenfalls im Einklang mit der ei nhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NJW 1981, 2762, 2763; BayO b LG FamRZ 1990, 204, 205 und FamRZ 1991, 227, 228; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1149 und FamRZ 1997, 577, 578; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 434, 435; OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1096 f. ; OLG Düsseldorf NJW - RR 1986, 300 f.; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 649) und in der Literatur (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1771 Rn. 2; BeckOK BGB/Enders [Stand: Mai 2013] § 1771 Rn. 2 ; Staudinger/Frank BGB [ 2007] § 1771 Rn. 5; MünchKomm BGB /Maurer 6. Aufl. § 1771 Rn. 6 mwN) zutreffend erkannt, dass eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall einer Minderjährigenado p- tion nach dem Eintritt der Volljährigkeit des angenommenen Kindes nicht in Betracht kommt. Von e ine r planwidrige n Regelungslück e kann nicht ausgega n- gen werden . Der Gesetzgeber hat gesehen, dass jede Minderjährigenadoption eines Tages in ein Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen übergehen wird, das dann unauf heb bar ist. Dies erschließt sich aus der amtlichen Begründung des Regier ungsentwurfs für das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I 10 11 - 6 - S. 1749) . Unter der Kapitelüberschrift " Keine erleichterte Aufhebung nach Vol l- jährigkeit des Kindes " ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt, dass die A n- nahme als Kind nicht nur der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen di e- ne. Vielmehr solle das angenommene Kind " auf Dauer, also auch nachdem es volljährig geworden ist, der neuen Familie zugeordnet " bleiben. Der Zweck der Annahme sei deshalb nicht dann erfüllt, wenn das Kind nicht mehr erzi ehung s- bedürftig ist. Die Familienbindung und die Zugehörigkeit zu einem Familienve r- band habe auch für den Erwachsenen eine erhebliche Bedeutung. A uch bei einem auf Geburt beruhenden Eltern - Kind - Verhältnis gebe es in Bezug auf die familiäre Zuordnung keine Einschränkung, nachdem das Kind volljährig gewo r- den ist. Aus diesem Grunde sehe der Entwurf für die Aufhebung der Adoption " keine vertragliche oder sonst erleichterte Möglichkeit vor, wenn der Angeno m- mene volljährig geworden " sei (BT - Drucks. 7/3061, S. 27) . c) Die insbesondere auf Aufsätze von Bosch (FamRZ 1984 , 829, 842 und FamRZ 1986, 1149 f.) zurückgehende Auffassung , dass die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit zumindest in " krassen Fällen materiellen Unrechts " aus nahmsweise entsprechend § 1771 Satz 1 BGB zugelassen werden sollte (Soergel/Liermann BGB 12. Aufl. § 1771 Rn. 10; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1759 Rn. 3), fand in der früheren oberg e- richtlichen Rechtsprechung einige Male Erwähnung (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1 990, 204, 205 und FamRZ 1991, 227, 228; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 577, 578) , ohne dass allerdings die de n jeweiligen Entscheidung en z u- grunde liegenden Sachverhaltsumstände eine nähere Befassung mit dieser Rechtsansicht erforderten. Mit Recht weist das Be schwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber bei den bisherigen größeren Teilnovellierungen des Adoptionsrechts, insbesondere durch das Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften (AdoptRÄndG) vom 4. Dezember 1992 (BGBl . I S. 1974) und durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts 12 - 7 - (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) , die bereits seit längerer Zeit erhobene rechtspolitische Forderung nach einer Aufhebungsmöglichkeit in Extremfällen nicht aufgegriffen habe . Auch in Fällen, in denen wie hier die Adoption in katastrophaler Weise fehlschlägt, kann daher von einer planwidr i- gen Regelungslücke im Gesetz nicht mehr ausgegangen werden (vgl. nunmehr auch Soergel/ Liermann BGB 13. Aufl. § 1771 Rn. 4 und Fn. 10; Er man/Saar BGB 13. Aufl. § 1759 Rn. 3). Mit dieser Wertung steht es in Einklang, dass der Gesetzgeber kei - ne rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer Minderjährigenadoption aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der Adoptiveltern eröffne t hat , und zw ar bewusst auch nicht in Extremf ällen " schwerer Kriminalität, die sich gegen die Eltern rich te t " (BT - Drucks. 7/3061, S. 26); j eder Überlegung, das angeno m- mene Kind sei nicht das eigene Kind, sollte von vornherein der Boden entzogen werden . Auch dies verdeu tlicht, dass d em Adoptionsgesetz erkennbar das g e- setzgeberische Konzept grundsätzlicher Unauflösbarkeit der Minderjährige n- adoption zugrunde liegt , welches die familiären Bande der Adoptivfamilie in gleicher Weise schicksalhaft " mit allen sich daraus ergebe nden Konsequenzen " miteinander verknüpfen soll, wie dies auch bei einem durch leibliche Absta m- mung verbundenen Familienverband der Fall ist. Im Übrigen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin aufstellen, dass jedes familienrechtliche Dauerrec htsverhältnis beim Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig beendbar sein müsse (Sen atsbeschluss BGHZ 103, 12, 18 = FamRZ 1988, 390, 392). Eine Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit lässt sich daher auch in Extremf ällen nicht du rch be i- derseitigen Antrag entsprechend § 1771 Satz 1 BGB oder wie die Rechtsb e- schwerde meint von Amts wegen durch eine analoge Anwendung von § 1763 Abs. 1 BGB erreichen. 13 14 - 8 - 3. D er Senat sieht keine Veranlassung zu der von der Rechtsbeschwe r- de angeregt en Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. D er Senat hält eben - so wie das Beschwerdegericht die geltende Rechtslage, auch soweit sie unter den hier gegebenen Bedingungen einer Aufhebung der Adoption entgege n- steht , nicht für verfassungswidrig. a) Der von der Rechtsbeschwerde reklamierte Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor . Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber nach ständige r Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG FamRZ 2010, 2050 Rn. 44 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wi rd, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfert i- gen könnten (BVerfG FamRZ 1999, 990 und NJW 1992, 2213, 2214 m w N ) . aa) Nach diesen Maßgaben kann ein Vers toß gegen den Gleichheitssatz nicht da mit begründet werden , dass eine Minderjährigenadoption während der Minderjährigkeit des Kindes nach § 1763 Abs. 1 BGB von Amts wegen aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes aufgehoben werden kann, während für e in zwischenzeitlich volljährig gewordenes Kind eine solche Mö g- lichkeit nicht mehr besteht (ebenso bereits BayObLG FamRZ 1991, 227, 229) . Der Grund für diese Ungleichbehandlung von minderjährigen und volljährigen Kindern liegt darin, dass die Aufhebung eine r Adoption in Zeiten der Minderjä h- rigkeit des angenommenen Kindes e rforderlich sein kann, um es dem minde r- jährigen Kind zu seinem Wohl zu ermöglichen, in einer neue n Familienbindung mit seinen leiblichen Eltern oder mit neuen Adoptiveltern aufzuwachsen ( vg l. BT - Drucks. 7/3061 S. 26). Insoweit steht § 1763 Abs. 1 BGB insbesondere in 15 16 17 - 9 - einem untrennbaren systematischen Zusammenhang zum Verbot der sog e- nannten Ketten adoption gemäß § 1 742 BGB (MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1763 Rn. 3; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 5; v gl. auch § 1763 Abs. 3 lit. b BGB) , wonach ein minderjähriges Adoptivkind ohne vorherige Au f- hebung des bisherigen Annahmeverhältnisses nicht erneut adoptiert werden kann, um ein " Herumreichen " des angenommenen Kindes zu verme iden (vgl. BT - Dr ucks. 7/3061 S. 31). Die für die Schaffung des § 1763 Abs. 1 BGB tragenden Erwägungen zum besonderen Schutzbedürfnis minderjähriger Kinder können für e in volljä h- rig gewordenes Adoptivkind nicht Raum greifen . E in Volljähriger bedarf keiner Pflege und Erz iehung mehr, so dass die Integration in einen neuen Familie n- verband für ihn nicht mehr die gleiche grundlegende Bedeutung hat wie für ein minderjähriges Kind. Da das Verbot der Ketten adoption für die Annahme von Volljährigen nicht gilt (§ 176 8 Abs. 1 Satz 2 BGB in der durch das AdoptRÄndG geänderten Fassung ) , wird das volljährig gewordene Kind durch das Fehlen einer § 1763 Abs. 1 BGB entsprechenden M öglichkeit zur Aufhebung des in Zeiten seiner Minderjährigkeit begründeten Annahmeverhältnisses nicht daran g ehindert, sich erneut adoptieren zu lassen und insbesondere durch eine sog e- nannte Rückadoption wieder status rechtliche Eltern - Kind - Beziehungen zu se i- nen leiblichen Eltern zu begründen ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 XII ZB 443/13 juris Rn. 17 ) . bb) E in Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann auch nicht darin erblickt werden , dass der Gesetzgeber die durch § 1771 Satz 1 BGB geschaffene Mö g- lichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung der Adoption aus wichtigem Grund auf die Fälle der mit " schwach en " Wirkungen ausgestatteten Volljährigenado p- tion beschränkt hat. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der ihm zustehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in verfassungs rechtlich (vgl. auc h BVerfG 18 19 - 10 - NJW 2013, 847 Rn. 94) und konventionsrechtlich (vgl . EGM R FamRZ 2008, 377 Rn. 80) nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, die Annahme minderjähriger Kinder als Volladoption auszugestalten, bei der die Rechtsb e- ziehungen zur leiblichen Familie erlöschen (§ 1755 BGB) . Bei der Volljährige n- adoption mit " sch wachen " Wirkungen ist dies gemäß § 1770 Abs. 2 BGB nicht der Fall , weil lediglich ein zusätzliches rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden begründet wird. Diese unterschiedlichen rechtlichen Wi r- kungen der Adoption gebieten auch eine unters chiedliche Behandlung der Au f- hebungsmöglichkeiten. Denn der Gesetzgeber musste insbesondere in Erw ä- gung ziehen, dass den (ehemaligen) leiblichen Verwandten des Kindes, zu d e- nen die Rechtsbeziehungen durch die Volladoption zerschnitten w orden waren , durch d ie späte Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Jahren oder Jahrzehnten eine möglicherweise nicht mehr erwünschte Verwandtschaftsb e- ziehung aufgedrängt werden könnte (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1149; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 650 ; vgl. auch Staudinger/ Frank BGB [2007] § 1771 Rn. 5 ). § 1772 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt aus diesem Grunde sogar die Aufhebung einer Volljährigenadoption mit " starken " Wirkungen nach § 1771 Satz 1 BGB aus. b) Die geltende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das al lgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 A bs. 1 GG iVm Art. 1 GG) , soweit es das durch die Minderjährigenadoption begründete Verwandtschaftsverhältnis zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes als un abä nderlich ausgestaltet hat. aa) Mit seiner Entscheidung, die Aufhebung einer Minderjährigenadopt i- on nach Volljährigkeit des angenommenen Kindes nicht mehr zuzulassen, ve r- folgt der Gesetzgeber d en legitimen und im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG ent haltene Institutsgarantie der (Adoptiv - )Familie verfassungsrechtlich unb e- 20 21 - 11 - denklichen Zweck, die Grenzen der Familienauflösung so eng wie möglich zu ziehen und damit auch die Rechtsstellung von leiblichen und adoptierten mi n- derjährigen Kindern so vollständig wie möglich einander anzugleichen (vgl. auch LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648, 650) . bb) Die verfassungsrechtliche Legitimation für die Wahl dieser rechtl i- chen Gestaltung entfällt auch dann noch nicht, wenn die Adoption wie es unter den hier obwaltende n Umständen der Fall ist in krasser Weise fehlschlägt . Denn der Gesetzgeber musste zusätzlich in Erwägung ziehen, dass durch die Aufhebung einer Volladoption die erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse zu der leiblichen Familie des Adoptivkindes wieder a ufleben und die damit verbu n- denen unterhalts - und erbrechtlichen Folgen verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter beeinträchtigen können. Es ist in der Rechtsprechung des Bu n- desverfassungsgerichts anerkannt, dass den staatlichen Organen bei der Wahl, welche Maßnahmen sie zum Schutz des Persönlichkeitsrechts ergreifen, ein weiter Einschätzungs - , Wertungs - und Gestaltungsspielraum zusteht, der auch die Abwägung einander gegenüberstehender Grundrechte erfordert (BVerfG FamRZ 1997, 869, 870 f.). Der Ge setzgeber hat sich im Rahmen des ihm insoweit eröffneten G e- staltungsspielraums dafür entschieden , das zu einem Minderjährigen begründ e- te Annahmeverhältnis auch in den Fällen, in denen die statusrechtliche Zuor d- nung zum Verband der Adoptivfamilie für das vo lljährig gewordene Adoptivkind zu einer schweren Belastung geworden ist, unauflösbar zu gestalten und das adoptierte Kind zur Milderung dieser Belastungen auf die freie Gestaltung se i- ner tatsächlichen familiären Beziehungen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 227, 2 29), die Möglichkeit der Durchtrennung des namensr echtlichen Bandes (§ 3 N am Ä nd G) und der Abwehr unerwünscht er unterhaltsrechtliche r (§ 1611 BGB) und erbrechtliche r (§§ 2333, 2339 BGB) Folgen der Adoption zu verweisen, wie 22 23 - 12 - sie auch ei n em leiblichen Kind in der gleichen Situation hier der Schwester der Antragstellerin zu Gebote stehen würden . D ie Entscheidung des Gesetzg e- bers, eine Volladoption auch bei gravierendem Fehlverhalten eines Beteiligten grundsätzlich unauflösbar zu gestalten, mag nicht zwingen d gewesen (vgl. auch Staudinger/Frank BGB [200 7] § 1771 Rn. 14) und rechtspolitisch diskussion s- würdig sein. Den ihm von Verfassungs wegen eröffneten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit den geltenden Regelungen aber nicht verlassen. Dose Weber - Mo necke Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 14.07.2011 - 2 F 60/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.08.2012 - 5 UF 170/11 -
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