ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB504.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/15 vom 25. Januar 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 233 B, Gc, 311 a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287). b) Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufwe i- sen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermögl i- chen, di e sen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens ein zelne Buchstaben mü s- sen aber wenn auch nur andeutungsweise zu erkennen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106). c) Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Fam i- lienstrei tsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich g e- halten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Recht s- mittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nic ht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762) . BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 - OLG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, S chilling, Dr. B otu r und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats Senat für Familiensachen II des Saarländ i- schen Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verwo rfen. Beschwerdewert: 27.625 Euro Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwe r- de und die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist . Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstell e- rin zu 1 rückständigen Trennungsunterhalt sowie an die Antragstellerin zu 3 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. De r Beschluss ist dem Antragsgegner am 29. April 2015 zugestellt wo r- de n. Am 26. Mai 2015 hat er beim Amtsgericht hiergegen Beschwerde eing e- legt. Die ebenfalls an das Amtsgericht gerichtete Beschwerdebegründung 1 2 3 - 3 - ist dort am 24. Juni 2015 (Mittwoch) um 10.40 Uhr per Telefax eingegangen. Bei dem Oberlandesgericht ist sie z usammen mit der Verfahrensakte am 30. Juni 2015 (Dienstag) eingegangen. Nach entsprechendem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde is t gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu ve r- werfen. Insbesondere erfordert d ie Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene B e- schluss verletzt den Antragsgegner nicht in seine m verfahrensrechtlich gewäh r- leisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatspr inzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den G e- richten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. M ärz 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN.). Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrech t- sprechung . 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass d ie B e- schwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war , weil der Antragsgegner sie entgegen § 117 4 5 6 7 - 4 - Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses begründet hat. Dem Antrag s- gegner wurd e der Beschluss am 29. April 2015 zugestellt. Die Beschwerdeb e- gründung ist jedoch erst am Dienstag, de m 30. Juni 2015 , und damit nach A b- lauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Oberlandesgericht eingegangen. Entgegen der Au ffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeb e- gründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen B e- schlusses an den Antragsgegner in Gang gesetzt worden. a) Die Rechtsbeschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass En t- scheidungen in einer hier vorliegenden Familienstreitsache nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verkünden sind und dass bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses d ie Rechtsmi t- telfristen nicht zu laufen beginn en (vgl. Senatsb eschl ü ss e vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 ff. und vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 12 f. ). b) Die Entscheidung ist indes am 23. April 2015 ordnungsgemäß verkü n- det worden. S oweit die Rechtsbeschwer de die Verkündung des Beschlusses für u n- wirksam hält, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass das Protokoll, das gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Verkünd ung der En t- scheidung enthält, gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden zu u n- terschreiben ist und dass es am Nachweis einer Verkündung gemäß § 310 ZPO fehlt, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht ( BGH Urteil vom 31. Mai 2007 X ZR 172/04 NJW 2007, 3210 Rn. 13 unter Hinweis auf BGHZ GSZ 14, 8 9 10 11 - 5 - 39 ; s. auch Senatsbeschl ü ss e vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 14 ). Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt hier jed och vor. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und eine m Dri t- ten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild no ch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens ei n- zelne Buchstaben müssen aber wenn auch nur andeutungsweise zu erke n- nen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift f ehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schrift zug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine for mgültige Unterschrift dar (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 14 mwN ; vgl. auch BG H Beschluss vom 29. November 2016 V I ZB 16/16 juris Rn. 7 ). bb) Gemessen hier an reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Ve r- kündungsprotokoll aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit au s- zugehen. Dabei besteht hier die Besonderheit, dass der Nachname der Richt e- rin ohnehin sehr kurz ist. Hinzu kommt, dass die Richterin ausweislich der G e- richtsakte auch im Übrige n mit demselben Schriftzug unterzeichnet , sei es unter dem angefochtenen Beschluss , unter dem Berichtigungsbeschluss oder unter de n verschiedenen Protokoll en, wie namentlich unter dem Verkündungsprot o- koll . Die Unterschrift ist zwar nicht unbedingt lesbar, es lassen sich ihr jedoch mindestens andeutungsweise einzelne Buchstaben entnehmen. Das Ersche i- 12 13 14 - 6 - nungsbild macht zudem deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war. 2. Ebenso wenig ist die angefochtene Entscheidung zu beanstanden, soweit d as Oberlandesgericht eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt hat . D er Antragsgegner war nicht ohne Verschulden i.S.v. § 117 Abs. 5 FamFG i . V . m . § 233 ZPO daran gehi n- dert, die se Frist einzuhalten. Dass die Verf ahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Fristve r- säumung deshalb verschuldet hat, weil sie die Beschwerdebegründung statt beim Oberlandesgericht beim Amtsgericht einge reich t hat, stellt die Rechtsb e- schwerde genauso wenig in Frage wie den Umstand, dass ihre Weiterleitung an das Oberlandesgericht im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt ist (vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 11 ff.) und dass danach die Begründungsfrist nicht gewahrt werden konnte . Soweit d ie Rechtsbeschwerde jedoch meint, der Umstand, dass sich die Verfahrensakten noch beim Amtsgericht befunden hätten, führe dazu, dass sich das Gericht aus dem Inhalt der Akten über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses habe vergewis sern und damit Kenntnis über die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gewinnen und entsprechend handeln müssen , kann ihr nicht gefolgt wer den. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausgangsgericht nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als b e- sonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Ve r- pflichtung des Amtsgerichts, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerd e- führers telefonisch über seinen Fehler zu informieren (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 13 mwN). Wenn die Akte 15 16 17 18 - 7 - nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerd e- gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Verfahrensbeteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schrifts atz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. S e- natsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 14 mwN). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 17 F 579/10 UEUK - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.10.2015 - 9 UF 48/15 -
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