ECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB504.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/18 vom 6. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem B e- treuungsve rfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des B e- troffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die A n- hörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Ve r- fahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Ansch luss an Senatsb e- schluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris). b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutac h- ten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anh ö- rung an einem wesentlichen Verfahrensm angel (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris). BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 504/18 - LG Köln AG Leverkusen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlu ng und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 Gründe: I. D er 39 jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer maniformen Psychose, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabe n- kreis der Aufen thaltsbestimmung, Gesundheitssorge , Regelung des Postve r- kehrs, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vermögensangelegenheiten einschließlich Immobilienangelegenheiten eing e- richtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin be stimmt. Außerdem hat es einen Einwilligungsvorbehalt für den letztgenannten Bereich angeordnet. 1 - 3 - Die hiergegen vo m Betroffenen eingelegte (vom Landgericht unzutre f- fend als sofortige Beschwerde bezeichnete) Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Da gegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zu Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt be gründet: Die B e- treuung sei für den genannten Aufgabenkreis erforderlich , da der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne . E r könne auch seinen Wi l- len nicht mehr frei äußern. Der Einwilligungsvorbehalt sei erforderlich, da au f- grund der E rkrankung die akute Gefahr für den Betroffenen bestehe, dass er auch in Zukunft weitere selbstschädigende Vermögenshandlungen vornehme. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als ve r- fahrensfehlerhaft, dass das Landgericht von einer erneuten Anhörung de s B e- troffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Ab s. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anh ö- rung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt ke i- ne neuen entscheidung serheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspun k- 2 3 4 5 6 7 - 4 - te ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung dagegen eine neue Tatsache n- grundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen. Zudem kann im B e- schwerdeverf ahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlu n- gen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwi n- gende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwe r- degericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 6 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 11 mwN) . b) Gemessen hieran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlic hen Anhörung de s Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. aa ) Bereits die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihm das eingeholte Sachverständ i- gengutachten nicht vor dem Anhörungsterm in überlassen worden war . Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entsche i- dung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das G e- richt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist d as Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensf ä- higkeit de s Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 15 mwN ). 8 9 - 5 - Die im Rahmen der persönlichen Anhörung zu gewährende Gelegenheit zur Stellungnahme setzt voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schri ftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rech t- zeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris Rn. 6 mwN). bb ) Wie der Gerichtsakte zu entnehmen ist , wurde dem Betroffenen das Gutachten erst nach dem Erlass der erstinstanzliche n Entscheidung in vollem Umfang zur Kenntnis gegeben. Diesen Mangel hätte das Beschwerdegericht durch erneute Anhörung beheben müssen, zumal der Betroffene im - dem B e- schwerdeverfahren zu zurechnenden - Abhilfeverfahren schriftliche Einwendu n- gen gegen das G utachten erhoben hat. 3 . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderl i- che n Feststellungen nicht selbst treffen kann. 10 11 12 - 6 - Für das weitere Verfahren weist der Se nat darauf hin, dass auch ausre i- chende Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in dem angefochtenen Beschluss nicht dargelegt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 24 ff.) . Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 01.08.2018 - 14 XVII 233/18 - LG Köln, Entscheidung vom 26.09.2018 - 6 T 232/18 - 13
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