BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 h Nr. 1; VAHRG 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-lich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortf374hrung der Se-natsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.). b) Zur Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli-chen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit R374cksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Fortf374hrung der Senatsbeschl374sse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - OLG D374sseldorf AG Krefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. De-zember 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zur374ck-gewiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) ha-ben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskr344ftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgef374hrt. In der Ehezeit (1. Sep-tember 1960 bis 30. November 1997; 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegat-ten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der 2 - 3 - Ehemann verf374gt zudem bei einer Betriebszugeh366rigkeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 374ber ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der T.-AG. 3 Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung in H366he von monatlich 1.098,83 DM (561,82 200), bezogen auf den 30. November 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau 374bertragen hat. In H366he eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 200) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschr344nkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der T.-AG ausgeglichen. Im 334brigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erwor-bene) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (j344hrlich 24.703,20 DM =) monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 200) festgestellt hatte, als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrunde-legung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 675,95 DM um. Die H344lfte dieses Betrags (337,97 DM) sei um die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermin-dern; in H366he des dann verbleibenden Betrags von (337,97 DM - 85,40 DM =) 252,57 DM bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. De-zember 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit diesem Zeitpunkt erh344lt der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung, deren H366he das Oberlandesgericht f374r die Zeit ab 1. Januar 2003 mit monatlich brutto 1.088,69 200 festgestellt hat. 4 - 4 - Die Ehefrau hat die Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichs-rente in H366he von 497,31 200 zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehe-mannes hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. 5 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-nes, mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktuali-sierung des im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgr374nden - insbesondere wegen der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflege-versicherungsbeitr344ge - begehrt. 6 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 7 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Von dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Al-tersversorgung des Ehemannes in H366he von 1.088,69 200 stehe der Ehefrau ab 1. August 2003 die H344lfte, mithin 544,35 200 zu. Hiervon sei der durch den 366ffent-lich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in H366he von - bezogen auf das Ehezeitende - 85,40 DM (43,66 200) in Abzug zu bringen; dieser Teilausgleichsbetrag sei dabei entspre- 9 - 5 - chend der Steigerung des Rentenwertes zu aktualisieren. Diese Methode habe den Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tats344chlichen Rentensteigerung und deshalb mit seinem tats344chlichen Wert ber374cksichtigt werde. Sie f374hre insbesondere in F344llen, in denen die Parteien - wie vorlie-gend - bereits Rentenleistungen bez366gen, zu einem realistischen Ergebnis, zu-mal sich jedenfalls im Leistungsstadium die Dynamik der gesetzlichen und der Betriebsrente kaum unterschieden. Einer R374ckrechnung des bereits ausgegli-chenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der Barwert-Verord-nung bed374rfe es deshalb nicht. Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem schuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu legen. Zwar m374sse der Ehemann auch nach der Durchf374hrung des schuldrecht-lichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge auf der Bemes-sungsgrundlage seiner vollen Betriebsrente abf374hren. Die sich hierdurch erge-bende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sei jedoch nicht schwerwiegend und gebiete keine K374rzung des Ausgleichsbetrages. 247 1587 h BGB diene dazu, im Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemei-ner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau k366nne nicht festgestellt werden, dass die ungek374rzte Durchf374h-rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergeb-nis f374hre. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenw344rtigen Zeitpunkt durch seine laufenden Eink374nfte nicht mehr angemessen versorgt sei, noch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Ein-k374nften der Parteien bestehe. Beide Parteien h344tten dar374ber hinaus Verm366gen, das sich nach der Scheidung zwar unterschiedlich entwickelt haben m366ge, das aber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Al-terssicherung darstelle. Der Ehemann k366nne sich auch nicht darauf berufen, er 10 - 6 - habe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgr374nden des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 darauf vertrauen d374rfen, dass der schuldrechtliche Versor-gungsausgleich die dort ermittelte H366he nicht wesentlich 374berschreiten werde. Da die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit mo-natlich rund 2.000 DM ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur laienhafter Betrachtung erkennen m374ssen, dass ein Betrag von monatlich rund 250 DM keinesfalls ausreiche, dem Halbteilungsgrundsatz beim schuldrechtli-chen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung zwar nicht in allen Punkten der Begr374ndung, wohl aber im Ergebnis stand. 11 a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-landesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der we-gen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten 366ffentlich-rechtli-chen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichen-den Versorgung abzuziehen ist. 12 aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die M344ngel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht ang344ngig, einen un- 13 - 7 - ter der Geltung der fr374heren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-gef374hrten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach 247 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der fr374heren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gek374rzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die H366he der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs dadurch zu ber374cksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechts we-gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-trag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-zugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgef374hrt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs st344rker gek374rzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschl374sse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben- 14 - 8 - so h344lt es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung f374r geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 au337er Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). F374r einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung r374ckzurechnen ist (Se-natsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei 374bertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-tuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 15 cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-betrag von monatlich 43,66 200 (zum Ehezeitende) ist deshalb f374r die Zeit ab 1. August 2003 mit monatlich 47,03 200 zu bewerten (43,66 200 x 26,13 : 24,26 ). Um diesen Betrag ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzie-ren, die sich mithin f374r die Zeit ab 1. August 2003 auf (1.088,69 200 : 2 = 544,35 200 - 47,03 200 =) 497,3 2 200 bel344uft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als Rechtsbeschwerdef374hrer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Se-natsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein h366herer als der vom Oberlandesgericht - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro- 16 - 9 - chene Betrag von monatlich 497,3 1 200 zuerkannt werden. Nach 247 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Anspr374che auf die betriebliche Altersversorgung in H366he der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau anteilig an diese abzutreten. 17 b) Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ober-landesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach 247 1587 h Nr. 1 BGB be-schr344nkt hat. aa) Nach 247 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-bensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Eink374nften und seinem Verm366gen bestreiten kann und die Gew344hrung der Ausgleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Eine unbillige H344rte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erf374llung des Ausgleichs-anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben w374rde (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Dar374ber hinaus kommt eine Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleich-rangig Unterhaltsberechtigten gef344hrdet ist (Senatsbeschl374sse vom 20. Dezem-ber 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichti-ge allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige H344rte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtig-te 374ber die im Verh344ltnis zum Ausgleichspflichtigen h366here Versorgung verf374gt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelm344337ig auf den au337erhalb der Ehe- 18 - 10 - zeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb f374r sich genommen keine grobe Unbilligkeit begr374nden (vgl. zu 247 1587 c BGB: M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 25). 19 bb) Die Rechtsbeschwerde st374tzt ihre Auffassung, der Ausgleich sei nach 247 1587 h Nr. 1 BGB zu k374rzen, allein darauf, dass der Ehemann von den Nominalbetr344gen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beitr344ge zur gesetzli-chen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, w344hrend die Ehe-frau als Empf344ngerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abz374ge hin-nehmen m374sse. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobetr344gen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-rechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuld-rechtlichen Ausgleichsrente wird die H366he der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht ber374hrt, so dass er weiterhin Versicherungsbeitr344ge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelas-tung f374r den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 304nderung des 247 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. No-vember 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbez374ge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen m374ssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschie-den, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Aus-gleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und 20 - 11 - unter Ber374cksichtigung der gesamten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnis-se der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verst366337en gegen den Halbteilungs-grundsatz durch die Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschl374sse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). Allerdings 344ndert dies nichts daran, dass 247 1587 h BGB der Charakter einer Ausnahmeregelung zukommt, die grunds344tzlich nur zur Abwendung unbil-liger H344rten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). F374r eine Anwen-dung der H344rteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer be-trieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeitr344ge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungek374rzten Ausgleichsrente nicht gef344hrdet ist und auf Seiten des aus-gleichsberechtigten Ehegatten keine evident g374nstigeren wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). 21 cc) Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be lassen sich den Feststellun-gen des Oberlandesgerichts, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts wei-teres erinnert, keine f374r eine K374rzung der zu zahlenden Ausgleichsrente spre-chenden Umst344nde entnehmen. In die W374rdigung k366nnen daher lediglich die Belastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Da-nach aber f374hrt der Wertausgleichs weder zu einer Gef344hrdung des angemes- 22 - 12 - senen Unterhalts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Ehefrau bedeutend g374nstiger. 23 dd) Schlie337lich kann der Ehemann f374r eine teilweise Herabsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgr374nden nicht geltend ma-chen, in den Entscheidungsgr374nden des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 habe das Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchf374hrung des erweiterten Splittings verbleibende schuldrechtliche Ausgleichsrente von nur 252,57 DM (129,14 200) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ent-sprechende Ausf374hrungen 374ber die H366he einer verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Verfahren 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich entfalten f374r den sp344teren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. M344rz 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 sowie - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). F374r den im Verbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne Nutzen, denn sie spielten f374r die im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - 13 - zu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.12.2004 - II-4 UF 236/03 -
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