BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 505/10 vom 23. Februar 2011 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbeh366rde wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 10. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbr374cken zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 4 hat das Amtsgericht durch die Rechts-pflegerin im Hinblick auf eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht eine Betreuung zur 334berwachung der verm366gensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen angeordnet und den Beteiligten zu 3 zum Kontrollbetreuer bestellt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Abteilungsrichter - zur374ckverwiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Rechtspflegerin nach der seit 1. September 2010 geltenden Gesetzeslage funktionell nicht zust344ndig. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nunmehr dem Richter vorbehalten. Dagegen hat die Betreuungsbeh366rde Rechtsbe-schwerde eingelegt. 1 - 3 - II. 2 Die nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Ausnahme von dem Richtervorbehalt nach 247 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG aF im neuen Verfahrensrecht (247 15 RpflG) nicht mehr enthalten sei. Dabei hat es - wie die Betreuungsbeh366rde zutreffend geltend macht - 247 15 Abs. 1 Satz 2 RpflG 374bersehen, woraus hervorgeht, dass sich an der Rechtslage insofern nichts ge344ndert hat. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG St. Ingbert, Entscheidung vom 25.06.2010 - 16 XVII (W) 21/10 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.09.2010 - 5 T 313/10 -
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