ECLI:DE:BGH:2018:191218BXIIZB505.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 505/18 vom 19. Dezember 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PsychKHG BW § 13 Abs. 3 Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig einzu stufen, wenn ein sc hadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jede r- zeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Recht s- güter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrschei n- lichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 505/18 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 durch den Vorsitz enden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2018 wi rd zurückgewiesen . Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewi esen, weil ein ausreichendes eigenes Bemühen um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2017 V ZA 10/17 juris Rn. 3 und vom 19. Oktober 2011 I ZR 98/11 juris Rn. 2). Gründe: I. Der im Jahre 1990 geborene Betroffene leidet an einer Chromosomen - anomalie (Trisomie 8, auch bekannt als Warkany - Syndrom 2) mit Störungen der Impulskontrolle und der sozialen Interaktionen. Er wurde im Oktober 20 09 w e- gen eines im August 2008 in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch 1 - 3 - von Kindern und Vergewaltigung begangenen Mordes an einem achtjährigen Mädchen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 16. August 2018 wurde er nac h vollständiger Vollstreckung der Strafe aus der Haft entlassen. Seit Mitte 2017 hatte der Betroffene die Jugendstrafe in der Sozialther a- peutischen Anstalt Baden - Württemberg verbüßt. Mit Beschluss vom 17. Juli 2018 wurde Führungsaufsicht für den Betroffe nen angeordnet und er wurde unter anderem angewiesen, festen Wohnsitz bei der Carl - Theodor - Welcker - Stiftung in Freiburg oder einer vergleichbaren staatlich anerkannten Einrichtung des Betreuten Wohnens zu nehmen und sich mindestens einmal monatlich bei der für seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen forensischen Ambulanz vorzustellen. Nachdem bei Haftentlassung die Kostenübernahme für eine Aufnahme in der in dem Führungsaufsichtsbeschluss bezeichneten Ei n- richtung noch nicht geklärt war, wurd e der Betroffene übergangsweise in die Freigängereinrichtung der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden - Württemberg aufgenommen. Am 23. August 2018 hat das Landratsamt (Beteiligter zu 1) als Kreispol i- zeibehörde beim Amtsgericht die Unterbringung des Betroff enen nach den Vo r- schriften des baden - württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzma ß- nahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch - Kranken - Hilfe - Gesetz - PsychKHG BW) beantragt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffen en hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. September 2018 die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von e i- nem Jahr angeordnet. Auf die hiergegen vom Betroffenen und vom Verfahren s- pfleger (Beteiligter zu 2) eingelegten Beschwerden hat das Landgerich t den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Unterbringungsantrag z u- rückgewiesen. 2 3 - 4 - Dagege n wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Recht s- beschwerde, mit der er weiterhin die öffentlich - rechtliche Unterbringung des Betroffenen begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine gegenwärtige Gefahr für Dritte aufgrund einer psychischen Störung des Betroffenen lasse sich nicht feststellen. Nach dem eingeholte n Sachverständ i- gengutachten liege zwar ein durch die Chromosomenanomalie ausgelöstes Krankheitsbild vor. Die aufgrund der durchgeführten therapeutischen Maßna h- men erzielte Verbesserung der Impulskontrolle und des Umgangs mit Frustrat i- onen und Konflikten, d ie Bereitschaft des Betroffenen zu weiterer Behandlung sowie der Umstand, dass es sich bei dem begangenen Delikt um ein singuläres Lebensereignis gehandelt habe, ließen laut Sachverständigem das Risiko eines erneuten Sexualdelikts aber allenfalls moderat e rscheinen und ein erneutes Tötungsdelikt nicht wahrscheinlich sein. Diese Einschätzung entspreche auch dem während der Haft im November 2017 erstellten kriminalprognostischen Gutachten, demzufolge bei einer weiteren Betreuung des Betroffenen in Freiheit di e Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten als relativ niedrig einz u- schätzen sei. Die aufgrund des Rückfallrisikos bestehende latente Gefahr we i- terer Straftaten rechtfertige keine Unterbringungsmaßnahme. Ihr zu begegnen sei Aufgabe der Führungsaufsi cht. Angesichts der Behandlungseinsicht des Betroffenen und seiner Bereitschaft, sich weiter behandeln zu lassen und b e- treut zu wohnen, könne der Schluss auf eine gegenwärtige Fremdgefährdung auch nicht aus der gegenüber der Polizei vorgenommenen Selbstein schätzung 4 5 6 - 5 - des Betroffenen zu seinem Rückfallrisiko gezogen werden. Die entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen deckten sich mit dem bei der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach § 13 Abs. 1 PsychKHG BW können Personen gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringung s- bedürftig ist gemäß § 13 Abs. 3 PsychKHG BW, wer infolge einer psychischen Störung nach § 1 Nr. 1 PsychKHG BW sein Leben oder seine Ge sundheit e r- heblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die öffentlich - rechtliche Unterbringung zur Verhind e- rung einer Fremdgefä hrdung setzt mithin neben einer Krankheit oder Behind e- rung aufgrund einer psychischen Störung (§ 1 Nr. 1 PsychKHG BW) auch eine dadurch bedingte, nur durch eine Unterbringung des Betroffenen vermeidbare erhebliche gegenwärtige Gefahrenlage voraus. Das Land gericht hat in rechtlich beanstandungsfreier Weise das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage verneint. a) Durch die landesrechtlichen Vorschriften zur öffentlich - rechtlichen U n- terbringung wird unter anderem das Grundrecht der Freiheit der Person eing e- schr änkt (vgl. hier § 56 PsychKHG BW). Inhalt und Reichweite eines freiheit s- beschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass dieses eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfaltet. Die Freiheit der Person nimmt als Grun dlage und Voraussetzung der Entfa l- tungsmöglichkeiten des Einzelnen einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als " u n- verletzlich " bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur au f- grund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG beso n- 7 8 9 - 6 - dere Verfahrensgarantien statuiert. Präventive Eingriffe in das Freiheitsgrun d- recht sind daher nur zulässig, wenn der Schutz hochrangiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtun g des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. Dem Freiheitsanspruch des Betroffenen ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemei n- heit entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 XII ZB 488/11 FamRZ 2012, 4 42 Rn. 17 f. mwN). b) Mit Blick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine Gefa h- re n lage als gegenwärtig im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorher sehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwa r- ten ist (Zimmermann PsychKHG BW § 13 Rn. 21 mwN). Dies kann auch bei Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882). aa) Unter welchen Voraussetzungen eine Gefahr gegenwärtig ist, wird im baden - württembergischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei ps y- chischen Krankheite n vom 25. November 2014 (Psychisch - Kranken - Hilfe - Gesetz - PsychKHG; GBl. 2014, 534) nicht näher bestimmt. Demgegenüber legt die überwiegende Anzahl der entsprechenden Gesetzeswerke der anderen Bundesländer fest, dass von einer gegenwärtigen Gefahr dann aus zugehen ist, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwa r- ten ist (so oder ähnlich § 15 Abs. 3 PsychKG BE, § 8 Abs. 3 BbgPsychKG, § 9 Abs. 3 PsychKG BR E, § 9 Abs. 2 HmbPsychKG, § 11 Abs. 2 PsychKG NRW, § 11 Abs. 1 Satz 2 PsychKG RP, § 7 Abs. 2 PsychKG SH, § 7 Abs. 3 ThürPsychKG; weitergehend § 16 NPsychKG iVm § 2 Nr. 1 lit. b Nds. SOG: Gegenwärtig ist danach eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädi genden 10 11 - 7 - Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.). Diese Definition steht im Einklang mit dem Verständnis dieses Tatbestandsmerkma ls in der obergerichtliche n Rechtsprechung und in der Lit e- ratur (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882 und FamRZ 2004, 1064; OLGR Schleswig 2006, 294, 296; Brinkmann/Gräbsch Geschlossene Unterbringung psychisch Kranker § 7 Rn. 7; Mar schner in Marschner/Volckert/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. Teil B Rn. 114 f.) und wird den verfassungsrechtlichen Maßgaben gerecht. Denn sie stellt sicher, dass der mit einer Unterbringung verbundene graviere n- de Eingriff in das Fre iheitsgrundrecht des Betroffenen zur präventiven Gefa h- renabwehr nur dann erfolgt, wenn ohne den Eingriff ein Schaden für ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter in ausreichender Weise vorherzusehen ist. Für § 13 Abs. 3 PsychKHG B W gilt insoweit nichts Abweichendes. bb) Den für die Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung notwend i- gen Grad gibt diese Definition zwar nur mittelbar vor. Auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter ist aber zumindest eine hohe Eint rittswah r- scheinlichkeit erforderlich. (1) Der Bundesgerichtshof hat die betreuungsrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB bereits wiederholt zur Unterbringung nach den Landesps y- chiatriegesetzen abgegrenzt. Er hat dabei jeweils klargestellt, dass die zi vi l- rechtliche im Gegensatz zur öffentlich - rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen verlangt, sondern ins o- weit " nur " eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des B e- troffenen notwendig ist (vg l. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 XII ZB 295/12 FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 und vom 13. Januar 2010 12 13 - 8 - XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN; BGH Beschlüsse vom 16. März 2017 V ZB 150/16 NZM 2017, 454 Rn. 12 und vom 21. September 2017 I ZB 1 25/16 FamRZ 2018, 372 Rn. 23). Hinsichtlich der öffentlich - rechtlichen Unterbringung wegen Fremdgefährdung hat der Senat die Fortdauer einer langjährigen Unterbringung als verhältnismäßig erachtet, weil von diesem nach wie vor die akute und mithin hochgr adige Gefahr für Leben, Leib sowie sexuelle Selbstbestimmung und damit für höchstrangige Rechtsgüter anderer ausging (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 291/15 FamRZ 2016, 39 zu § 11 PsychKG NRW). In diesem gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung engeren Gefa h- renbegriff spiegelt sich wider, dass die öffentlich - rechtliche Unterbringung nicht dem Erwachsenenschutz, sondern dem Polizeirecht zuzuordnen ist. Eine " g e- genwärtige Gefahr " im Sinne des Polizeirechts setzt dem Grundsatz nach v o- r aus, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu e r- warten ist (BVerwG NVwZ 2005, 220, 222). Dem genügt entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung (so wohl auch Coeppicus BtPrax 1999, 130, 131 f.) eine latente und da mit nicht in diesem Sinne akute Fremdg e- fahr bereits im Ansatz nicht (vgl. Lamberz Die Unterbringung psychisch Kranker S. 67). Vielmehr überwiegt in Fällen einer vom Betroffenen lediglich latent au s- gehenden Gefahr sein Freiheitsgrundrecht gegenüber den Schu tzinteressen der Allgemeinheit. Denn mithilfe des Polizeirechts kann und soll keine absolute Sicherheit vor jeder denkbaren und möglichen Gefahr gewährleistet, sondern in angemessener Weise auf konkrete Gefahrenlagen reagiert werden. Soweit der Gesetzge ber das Spannungsfeld zwischen der grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Einzelnen und dem Schutz der Allgemeinheit etwa bei der Abschiebungsandrohung nach § 58 a Abs. 1 Satz 1 Aufenth G (vgl. dazu BVerwGE 159, 296 = ZAR 2018, 117 Rn. 26) auch o hne akute 14 15 - 9 - Gefahr zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit auflöst, führt dies im Unterbringungsrecht schon wegen des dort im Hinblick auf den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht enger als im allgemeinen Polizeirecht auszulege n- den Gefahrbegriff zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW § 11 Rn. 8; Marschner in Marschner/Volckert/Lesting Freiheit s- entziehung und Unterbringung 5. Aufl. Teil B Rn. 125). Im Übrigen bedürfte eine solche Regelung unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Z ulässigkeit im Einzelfall jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung. Daran fehlt es aber bei § 13 Abs. 3 PsychKHG BW, der gerade eine " gegenwä r- tige Gefahr " fordert. (2) Für das Erfordernis einer (zumindest) hohen Wahrscheinlichkei t der Gefahrverwirklichung sprechen auch die Bestimmungen des Strafrechts zur Unterbringung und zur Sicherungsverwahrung. So verlangt § 66 b Satz 1 Nr. 2 StGB (ebenso § 7 Abs. 4 Nr. 2 JGG) für die nachträgliche Anordnung der U n- terbringung in der Sicherungs verwahrung die hohe Wahrscheinlichkeit der B e- gehung erheblicher Straftaten. Bei im Strafurteil vorbehaltener Sicherungsve r- wahrung setzt deren Anordnung gemäß § 66 a Abs. 3 Satz 2 StGB (ebenso § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 JGG) voraus, dass vom Täter erhebli che Taten zu erwarten sind. Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefäh r- lichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Z u- kunft erheblich e rechtswidrige Taten begehen werde (BGH Beschlüsse vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16 NStZ - RR 2017, 203, 205 und vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15 StV 2016, 720 Rn. 12; Urteil vom 10. Dezember 2014 2 StR 170/14 NStZ 2015, 387). Eine lediglich la tente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reichen jedenfalls nicht aus (Münc h- KommStGB/van Gemmeren 3. Aufl. § 63 Rn. 62; vgl. auch BGH Urteil vom 18. August 2011 3 StR 209/11 juris Rn. 5). Schließlich ist die für die (anfän g- 16 - 10 - liche) A nordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erforderliche Gefährlichkeit nur bei Vorliegen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Begehung von Straftaten, die eine erhebliche Störung des Rechtsf riedens darstellen, gegeben (BGH B e- schluss vom 3. Dezember 2002 4 StR 416/02 NStZ - RR 2003, 108 f. mwN). Anders liegt es bei der ebenfalls der Vermeidung künftiger Straftaten diene n- den, aber nicht unmittelbar in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten eingre i- fenden Führungsaufsicht nach § 68 StGB: Für deren Anordnung reicht jede n- falls schon die bloße Wahrscheinlichkeit aus, dass der Verurteilte weitere Stra f- taten begehen wird (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 68 Rn. 6 mwN; dafür, dass insoweit sogar weniger als die Wahrscheinlichkeit au s- reicht: MünchKommStGB/Groß 3. Aufl. § 68 Rn. 8 mwN). Wie die öffentlich - rechtliche Unterbringung greifen die strafrechtlichen I n- strumente der Unterbringung und der Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit in die Freiheitsrechte des Einzelnen ein. Während jedoch im B e- reich des Strafrechts bereits eine Rechtsgutverletzung durch den Täter erfolgt sein muss, setzt die öffentlich - rechtliche Unterbringung von ihrer Konzeption her früher an und läss t allein die vom Betroffenen ausgehende Gefahr für die Rechtsgüter Dritter genügen, ohne dass sich diese zwingend schon verwirklicht haben muss. Daraus folgt zum einen, dass es sich um zwei Arten der Gefah r- prävention mit rechtssystematisch unterschiedliche n Ausgangspunkten handelt, so dass dem Strafrecht auch bei einem bereits Straffälligen insoweit kein " Vo r- rang " zukommt. Zum anderen bedingt dies aber auch, dass die Anforderungen an die Gefahrprognose bei der öffentlich - rechtlichen Unterbringung jedenfalls nicht niedriger sein können als im Strafrecht. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf die Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zu § 255 StGB, wonach eine Gefahr für 17 18 - 11 - Leib oder Leben im Sinne dieser Norm auch dann als " gegenwärtig " an zusehen sein kann, wenn sie als " Dauergefahr " jederzeit zu einem ungewissen Zei t- punkt, alsbald oder auch später in einen Schaden umschlagen kann. Denn diese Auslegung ist ausdrücklich in Anbetracht des Sinns von § 255 StGB e r- folgt, bestimmte Fälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingeset z- ten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 27. August 1998 4 StR 332/98 NStZ - RR 1999, 266, 267). (3) Aus alledem lässt sich aller dings kein fester, für jeden Einzelfall gült i- ger Wahrscheinlichkeitsgrad der Gefahrverwirklichung gar im Sinne eines fe s- ten Prozentsatzes ableiten, ab dem eine Gefahr im für eine öffentlich - rechtliche Unterbringung erforderlichen Maße " gegenwärtig " ist . Vielmehr ist der Grad der Gefahr in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der fre i- heitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 XII ZB 342/16 FamRZ 2017, 1422 Rn. 12; vgl. auch Marschner in Marschner/Volckert/Le sting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. Teil B Rn. 124, 129). Denn jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine wechse l- seitige Beziehung von Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schaden s- ausmaß zu Grunde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind daher umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist (BVerwG NVwZ - RR 2013, 435 Rn. 15 f.). Selbst bei wie hier drohenden schwerwiegenden Schäden für höchs t- rangige Rechtsgüter wie etwa Leben, Gesundheit und sexuelle Selbstbesti m- mung ist eine präventive Freiheitsentziehung zum Nachteil des Betroffenen aber nur dann durch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gerecht fertigt, wenn die Prognose jedenfalls einer hohen Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirkl i- 19 20 - 12 - chung besteht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882 und FamRZ 2004, 1064). Dies kommt nicht nur in der in verschiedenen Lände r- gesetzen verwendeten De finition der " Gegenwärtigkeit " mit den Begriffen " u n- mittelbar bevorsteht " und " zu erwarten " zum Ausdruck. Es ergibt sich auch aus dem Vergleich der öffentlich - rechtlichen Unterbringung mit der zivilrechtlichen Unterbringung auf der einen und mit den strafr echtlichen Präventionsinstrume n- ten auf der anderen Seite. Zudem folgt es aus dem verfassungsrechtlichen G e- wicht des mit der Unterbringung verbundenen präventiven Eingriffs in das Fre i- heitsgrundrecht des Betroffenen, für den auch überwiegende Wahrscheinlic h- keiten noch keine ausreichende Grundlage darstellen können (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1442 Rn. 109 und BVerfGE 115, 320 = NJW 2006, 1939 Rn. 142 unter Verweis auf § 2 Nr. 1 lit. b Nds. SOG). Mit Blick einerseits auf die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des B e- troffenen und andererseits auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Schutz vor gegenwärtigen Gefahren stellt das Erfordernis e i- ner (zumindest) hohen Wahrscheinlichkeit den für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewis sheit vom jederzeitigen Gefahreintritt dar (vgl. OLG Köln OLGR 2004, 74, 75; Brinkmann/Gräbsch Geschlossene Unterbri n- gung psychisch Kranker § 7 Rn. 7; Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW § 11 Rn. 12; Zimmermann PsychKHG BW § 13 Rn. 21). (4) Für die vom Tatri chter in eigener Verantwortung zu treffende Gefah r- prognose sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, sein aktuelles Befinden und seine zu erwartenden Lebensumstände maßgeblich (BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882; FamRZ 2004, 1064; Marschner in Marschner/Volckert/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. Teil B Rn. 127; Zimmermann PsychKHG BW § 13 Rn. 21). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Prognoseentscheidung nur 21 22 - 13 - daraufhin überprüfen, ob d er Tatrichter seiner Entscheidung unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt, Verfahrensregeln verletzt, insbesondere entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen, oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsb eschlüsse vom 9. Mai 2018 XII ZB 553/17 FamRZ 2018, 1192 Rn. 14 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 577/13 FamRZ 2014, 830 Rn. 17; BGH Beschluss vom 19. Juni 2012 KVR 15/11 WM 2013, 1806 Rn. 15 mwN). c) Das ist hier anders als die Rechtsbeschw erde meint nicht der Fall. Das Landgericht hat bei seiner Prüfung, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW ausgeht, keine zu hohen Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gefahrve r- wirklichung gestellt. Vielmehr ist es sogar davon ausgegangen, es müsse le - diglich eine Situation vorliegen, die in überschaubarer Zukunft einen Sch a- denseintritt wahrscheinlich mache. Im Rahmen seiner Gefahrprognose hat es die vom Betroffenen nach der Haftentlass ung gegenüber der Polizei abgegeb e- ne Einschätzung seines Rückfallrisikos mit 20 Prozent berücksichtigt und hat sie sachverständig beraten als Beleg dafür gewertet, dass der Betroffene die erforderliche, ihm in langjährigen Therapien vermittelte gedankliche Beschäft i- gung mit potenziellen Rückfallsituationen vornimmt, um diese frühzeitig zu e r- kennen und angemessen reagieren zu können. Dies lässt rechtsbeschwerd e- rechtlich relevante Fehler ebenso wenig erkennen wie der aus dem im Unterbringungsverfahren eingeho lten sowie aus den bereits während der Haf t- zeit erstellten kriminalprognostischen Sachverständigengutachten gezogene Schluss des Landgerichts, dass der Betroffene über Behandlungseinsicht und bereitschaft verfügt. 23 24 - 14 - Soweit die Rechtsbeschwerde auf die p ersönliche Situation des Betroff e- nen unmittelbar nach der Haftentlassung abhebt, wo es in der Freigängerei n- richtung an der notwendigen engmaschigen sozialen und psychologischen B e- treuung und an einer Tagesstruktur für den Betroffenen gefehlt haben soll, wa r dieser Zustand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jedenfalls nicht mehr aktuell. Vielmehr hatte der Betroffene die Zusage für eine Aufnahme in der im Führungsaufsichtsbeschluss bezeichneten Einrichtung des Betreuten Wohnens, wo er seinen Wohnsitz n ehmen wollte und nach Beendigung der ö f- fentlich - rechtlichen Unterbringung durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auch genommen hat. Damit waren die in dem kriminalprognost i- schen Sachverständigengutachten genannten Rahmenbedingungen gegeben, unt er denen von einer relativ niedrigen Rückfallgefahr auszugehen ist. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe rechtlich unzutreffend darauf abgestellt, dass es allein Aufgabe der strafrechtl i- chen Führungsaufsicht sei, den Bet roffenen von der Begehung weiterer Straft a- ten abzuhalten. Zwar ist richtig, dass die Führungsaufsicht nicht den gleichen Schutz der Allgemeinheit vor vom Betroffenen ausgehenden Gefahren für die Rechtsgüter Dritter gewährleisten kann wie eine öffentlich - re chtliche Unter - bringung . Daher kann bei gegenwärtiger Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW trotz bestehender Führungsaufsicht eine öffentlich - rechtliche Unterbringung geboten sein. Das hat das Landgericht aber nicht verkannt. Vielmehr ist es bei sei ner Prognose zu einer lediglich latenten Gefahr und d a- rauf aufbauend in rechtlich beanstandungsfreier Weise zu dem Schluss gelangt, dass dieser durch die ebenfalls der Prävention dienende Führungsaufsicht au s- reichend begegnet werden kann. Von einer weit eren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- 25 26 27 - 15 - tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung b eizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 11.09.2018 - 2 XIV 227/18 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2018 - 10 T 367/18 -
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