BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/06 vom 23. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-rinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers und der Streithelfer des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.137,78 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihn anl344sslich der Buchung einer Reise nach Vietnam nicht ausreichend 1 - 3 - 374ber den m366glichen Abschluss einer Reiser374cktrittskostenversicherung und ei-ner Versicherung zur Deckung der R374ckf374hrungskosten bei Unfall und Krank-heit informiert habe. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten den Kl344ger zur Zahlung von 411,94 200 nebst Zinsen verurteilt. 2 Das am 1. November 2005 verk374ndete Urteil wurde dem Kl344ger am 7. November 2005 zugestellt, die Berufung ging am 7. Dezember 2005 bei Ge-richt ein. 3 Am Montag, dem 9. Januar 2006, gingen in der Zeit zwischen 20:53 Uhr und 21:43 Uhr bei dem Berufungsgericht durch Fax374bermittlung mit dem Ab-sender A. T. leere Seiten ein. Am 10. Januar 2006 ging ebenfalls per Telefax die Berufungsbegr374ndung bei Gericht ein zusammen mit einem Begleitschreiben des Prozessbevollm344chtigten, des Streithelfers zu 2, in dem es hei337t: "205 wird vorsorglich die Berufungsbegr374ndung nochmals per Fax vorab 374bersandt. Nach hier vorliegendem Faxprotokoll ist die Berufungsbegr374n-dung gestern, 09.01.06 um 21:45 Uhr an das Gericht 374bersandt worden." 4 Nachdem der Kl344ger mit Schreiben des Vorsitzenden des Zivilsenats darauf hingewiesen worden war, dass am 9. Januar 2006 nur leere Seiten ein-gegangen seien, hat er mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Be-rufung beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt: Sein Prozessbevollm344chtigter habe die Berufungsbegr374ndung zu Hause in seiner Privatwohnung fertig gestellt. Das dort vorhandene Faxger344t sei ihm nicht be-kannt gewesen, weil es von seiner Ehefrau angeschafft und nur von ihr genutzt 5 worden sei. Aus der Bedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des - 4 - Bedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des Faxger344ts herangezo-gen habe, habe sich ergeben, dass das Original mit der bedruckten Seite nach unten in den Vorlageneinzug einzulegen sei. Auf dem Ger344t selbst sei ein Sym-bol eingestanzt gewesen, welches nach Information der Herstellerin darauf ha-be hinweisen sollen, dass das Original mit der Schrift nach oben einzulegen sei. Dieses Symbol sei aber nicht allgemein verst344ndlich. Sein Prozessbevollm344ch-tigter habe die Bedienungsanleitung befolgt. Erst als er am n344chsten Tag seine Ehefrau noch einmal zu der korrekten Bedienung des Telefaxger344tes befragt habe, habe er erste Zweifel an einer ordnungsgem344337en 334bersendung des Tele-fax bekommen und aus diesem Grunde die Berufungsbegr374ndung noch einmal 374bermittelt. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Wie-dereinsetzungsgesuch zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig ver-worfen. 6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers und seiner Streithelfer. 7 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Sen.Beschl. v. 27.07.2004 - X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717; vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002,1004). 8 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 9 - 5 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts d374rfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften 374ber die Wiederein-setzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene zur Fristwahrung veranlasst haben muss, nicht 374berspannt werden. An diesen Ma337st344ben gemessen hat die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Be-rufungsgericht keinen Bestand; das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon aus-gegangen, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers die Fristvers344umung verschuldet hat. Hinsichtlich des der Partei nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-nenden anwaltlichen Verschuldens ist entscheidend, ob die Fristvers344umung f374r einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen w344re. Dies h344ngt davon ab, ob der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers, der Streithelfer zu 2, von einer einwandfreien 334bermittlung des Telefax am 9. Januar 2006 ausgehen durfte oder ob er hieran Zweifel haben musste. 10 Der Streithelfer zu 2 hat nach seiner eidesstattlichen Versicherung zur 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung ein Telefaxger344t verwendet, dessen Handhabung ihm unbekannt war, weil er dieses bisher nicht benutzt hatte. Er hat sich deshalb durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung 374ber die rich-tige Handhabung des Ger344ts informiert. Die Bedienungsanleitung war jedoch nach der schriftlichen Best344tigung der Herstellerin insofern fehlerhaft, als dort der Benutzer zur Durchf374hrung des Faxvorgangs angewiesen wurde, das Do-kument mit der Schrift nach unten in das Ger344t einzulegen. Dieser Fehler war f374r den Streithelfer zu 2 nicht erkennbar. Er musste nach der Darstellung in der Bedienungsanleitung keinen Zweifel an der richtigen Bedienung des Ger344ts ha-ben. Auch das Symbol am Papiereinzug, das nach Darstellung der Herstellerin eine gegenteilige Anweisung gab, musste ihm keine Veranlassung geben, an der Richtigkeit der Bedienungsanleitung zu zweifeln. Nach seiner eidesstattli-chen Versicherung hat er das Symbol, "soweit er es 374berhaupt bewusst wahr- 11 - 6 - genommen hat", so verstanden, dass es lediglich markierte, wo das Dokument einzulegen war. Angesichts der klaren Anweisung in der Bedienungsanleitung hatte er keine Veranlassung anzunehmen, mit dem Symbol am Papiereinzug werde die Anweisung in der Bedienungsanleitung in ihr Gegenteil verkehrt. Er durfte deshalb darauf vertrauen, dass eine korrekte 334bermittlung gew344hrleistet war, wenn er sich an die Anweisung der Bedienungsanleitung hielt. Die Frist-vers344umung war demnach unverschuldet. Durch die Erteilung der Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist wird zugleich die die Berufung verwerfende Entscheidung des Beru-fungsgerichts gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 384). Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 36 O 189/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 U 237/05 -
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