BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/06 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm344chtigten haben die weiteren Be-teiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegen-standswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenz-plan f374r den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungef344hr in dieser H366he in Aussicht stelle. 1 Die Gegenvorstellung ist unbegr374ndet. Zwar geht der Insolvenzplan f374r den Fall der Planannahme - vorl344ufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmit-tel mit n344herer Begr374ndung aber unter anderem darauf gest374tzt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt w374rden (vgl. 247 245 Abs. 1 2 - 3 - Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgr374nde). Ihr wirtschaftliches Interesse an dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ih-nen erwartete h366here Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhal-ten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festge-setzten Stimmrechte festzusetzen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -
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