BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/06 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 wird als un-zul344ssig verworfen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die wei-tere Beteiligte zu 3 2/3 und der weitere Beteiligte zu 4 1/3 zu tra-gen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 3 Mio. Euro festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin ist am 5. November 2003 das Insol-venzverfahren er366ffnet worden. Im Mai 2004 legten die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter einen ersten Insolvenzplan vor, der in der m374ndlichen Ver-handlung vom 30. Juni 2004 er366rtert und 374ber den in der nachfolgenden Ver-handlung am 19. August 2004 - zwei Mal - abgestimmt wurde. Der Plan erhielt 1 - 3 - in den gebildeten drei Gruppen die erforderlichen Mehrheiten; die Schuldnerin stimmte ihm zu. Zwei Gl344ubiger, die Rechtsbeschwerdef374hrer, stellten nach 247 251 InsO Minderheitenschutzantr344ge. Das Insolvenzgericht traf keine Ent-scheidung 374ber die Best344tigung dieses Plans. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 nahm der Insolvenzverwalter den be-schlossenen Insolvenzplan zur374ck, k374ndigte f374r die n344chsten Tage einen an den "Diskussionsstand" angepassten Planentwurf an und bat um die Anberau-mung eines Er366rterungs- und Abstimmungstermins. Dieser fand am 13. Juli 2005 statt. Der neue Insolvenzplan vom 14. Juni 2005 enth344lt wiederum drei Gruppen. Nach Er366rterung 344nderte der Insolvenzverwalter den Plan in einem Punkt nochmals zu Gunsten der Gl344ubiger der Gruppe 3 ab. Die Gl344ubiger stimmten in den Gruppen 1 und 2 dem Plan einstimmig zu. In der Gruppe 3, zu der die Rechtsbeschwerdef374hrer geh366ren, erhielt er nur die Mehrheit nach Kopfteilen; die Summenmehrheit erreichte er nicht. 2 Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzplan die gerichtliche Best344tigung versagt, weil die Zustimmung der Gl344ubiger der Gruppe 3 nicht als erteilt gelte. Gegen diesen Beschluss haben die Schuldnerin und der weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Plan in der Fassung vom 13. Juli 2005 gerichtlich best344tigt. Hiergegen wenden sich die weiteren Beteiligten zu 3 und 4. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 6, 7, 253 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache 4 - 4 - grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1. Durch die Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass der nach 247 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach 247 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648, insoweit von BGHZ 163, 344 ff nicht abgedruckt). 5 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in 247 9 Abs. 3 InsO angeordneten Erleichterungen f374r den Zustellungsnachweis auch f374r die Ladung der Gl344ubiger zum Er366rterungs- und Abstimmungstermin (247 235 InsO) gelten, wird nicht entscheidungserheblich, weil die Gl344ubiger der Gruppen 1 und 2 in der Sitzung vom 13. Juli 2005 vollst344ndig erschienen waren und in der Gruppe 3 die erforderliche Summenmehrheit nicht erreicht worden ist. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass etwaige Ladungsm344ngel sich auf das Abstimmungsverhalten der Gl344ubiger ausgewirkt h344tten. 6 3. Eine Grundsatzentscheidung ist auch nicht zu der Rechtsfrage veran-lasst, bis zu welchem Zeitpunkt der eingereichte Plan zur374ckgenommen oder ge344ndert werden kann. Stellt - wie hier - der Antragsberechtigte vor der gericht-lichen Best344tigung des Plans einen 374berarbeiteten Entwurf zur Abstimmung, der aus seiner Sicht dem bisherigen Diskussionsstand besser Rechnung tr344gt, ist das rechtliche Geh366r aller Beteiligten gewahrt und sieht das Gericht keine Veranlassung, den neuen Plan nach 247 231 InsO von Amts wegen zur374ckzuwei- 7 - 5 - sen, liegt jedenfalls kein Versto337 gegen wesentliche Verfahrensvorschriften im Sinne des 247 250 Nr. 1 InsO vor, wenn 374ber diesen neuen Plan abgestimmt wird. 4. Die Annahme des Landgerichts, die Zustimmung der Abstimmungs-gruppe 3 gelte nach 247 245 InsO als erteilt, weil diese durch den Plan nicht schlechter gestellt und an dem wirtschaftlichen Wert angemessen beteiligt wer-de, f344llt 374berwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschr344nkt nachgepr374ft werden. Grundsatzfragen oder Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderten, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Gruppenbildung ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die Bil-dung der Gruppe 2 (absonderungsberechtigte Gl344ubiger au337erhalb des Fortf374h-rungsbereichs der Schuldnerin) ist nicht willk374rlich und rechtfertigt sich durch die besonderen Interessen der dem Fortsetzungsbereich zugeordneten gesi-cherten Gl344ubiger der Gruppe 1 an der Unternehmensfortf374hrung und dem da-mit einhergehenden Erhalt des Wertes ihrer Sicherheiten (vgl. HK-InsO/Flessner, 4. Aufl. 247 222 Rn. 11; M374nchKomm-InsO/Eidenm374ller, 247 222 Rn. 81). 8 5. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte voraussichtliche Schlechterstellung der Rechtsbeschwerdef374hrer durch den Insolvenzplan (vgl. 247 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO) h344ngt ma337geblich von dem Wert der von der Beteilig-ten zu 3 gepf344ndeten Beteiligung der Schuldnerin an der B. GmbH, den Verwertungsm366glichkeiten und dem Umfang der vorrangigen Absonderungs-rechte anderer Gl344ubiger ab. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keine Rechtsfehler von grunds344tzlicher Bedeutung auf, welche die tatrichterliche Ein-sch344tzung des Landgerichts ernsthaft in Frage stellen, dass die weitere Beteilig-te zu 3 mit ihrem nachrangigen Pfandrecht ausfallen wird. 9 - 6 - 6. Die Verfahrensgrundrechte der Rechtsbeschwerdef374hrer, insbesonde-re ihr Recht auf rechtliches Geh366r (Art, 103 Abs. 1 GG), sind nicht verletzt. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung hat der Senat abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 10 III. Den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde bemisst der Senat in H366-he von 10 v.H. der festgesetzten Stimmrechte. 11 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -
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