BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 506/02 vom10. April 2003in dem Verfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 10. April 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des LandgerichtsRegensburg - 2. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2002 wird auf Ko-sten des Gläubigers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 rGründe: Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger ge-gen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die zur Sicherung desSchuldnervermögens durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenz-verwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 InsO) aufgehoben worden ist.Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafteRechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzuläs-sig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. - 3 -1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der vom Gläubiger gestellteInsolvenzantrag sei unzulässig, weil er sich gegen eine bereits aufgelöste Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung richte und es an einem schlüssigen Vortragdes Gläubigers fehle, daß die Gesellschaft noch zu verteilendes Vermögenbesitze, geht von dem einschlägigen § 11 Abs. 3 InsO aus und beruht im übri-gen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.2. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der eine höchst-richterliche Entscheidung erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerdenicht aufgezeigt.Der von ihr angeführte § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dem die Verteilungdes Vermögens nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesell-schaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflö-sung erfolgen darf, entbindet den Gläubiger nicht von der ihm obliegenden Darlegungslast. Wenn die Schuldnerin - wie hier mit Schriftsatz vom 10. Sep-tember 2002 - vorgetragen hat, sie habe ihr Vermögen bereits zeitgleich mit der - 4 -beschlossenen Auflösung der Gesellschaft verteilt kommt es darauf an, ob ausder vorzeitigen Verteilung der Masse werthaltige Rückforderungsansprücheerwachsen sind. Dazu fehlt jeder Vortrag.KreftGanterRaebelKayser
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