ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB506.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 506 /18 vom 8 . M ai 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 278 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1896 Abs. 2 a) § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Be- troffen en nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an. b) In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn kei- ne hinreichen den Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Be- treuungsvoraussetzungen vorliegen. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 506/18 - LG Baden - Baden AG Rastatt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . M ai 2019 durch d en Vorsitzend e n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde n gegen den Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden vom 4 . September 2018 w e rd en auf Kosten der wei teren Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. W ert: 5.000 Gründe: I. D ie Beteiligte n zu 1 und 2 begehren die Einrichtung einer Betreu ung für die Betroffene . Die im Jahr 1928 geborene Betroffene lebt in einem Pflegeheim. Mit no- tarieller Genera l - und V orsorgevollmacht vom 2. August 2013 bevollmächtigte sie ihre n Sohn, den Beteiligten zu 2 , und ihre beid en Töchter, die Beteiligten zu 1 und 3, je einzeln zur umfassenden Vertretung in persönlichen und vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten. Mitte des Jahre s 2017 kam es zu einem Zerwürf nis zwischen den Betei- ligten zu 1 und 2 einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits , nachdem die- se zu ihren eigenen Gunsten verschiedene Verfügungen vom Konto der Be- tr offenen vorgenommen hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Mai 2018 ließen die Beteiligten zu 1 und 2 der Beteiligten zu 3 einen von der Betroffenen 1 2 3 - 3 - unterschriebenen Widerruf der General - und Vorsorgevollmacht übermitteln . M it Schreiben vom 7. Mai 2018 widerrief die Betroffene den Widerruf und erteilte der Beteiligten zu 3 " die Vollmacht im vollen Umfang der notariellen Vollmacht vom 02.08.2013 " . Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 regte das Pflegeheim beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an, da die Beteiligten sich nicht einigen k önnten und widersprüchliche Anweisunge n erteilten. Die Beteilig- ten zu 1 und 2 sind dieser Anregung beigetreten. Das Amtsgericht hat die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Die hiergegen gerichtet e Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 , die das Landge- r icht fehlerhaft als sofortige Beschwerde bezeichnet hat, ist ohne Erfolg geblie- ben. Mit der Rechtsbeschwer de verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 weiterhin das Ziel, dass für die Betroffe ne ein Betreuer bestellt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr ündet . Die Ausführungen des Land - gerichts halten der rechtlichen Überprüfung und insbesondere der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge, da s Landgericht habe der aus § 26 FamFG folgenden Amtsermittlungspflicht nicht genügt, stand. 1. Das Landgericht h at die Beschwerde zurückgewiesen, weil die gesetz- lichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreu ers nicht festgestellt werden kö nnten. Die Betroffene sei bereits nicht betreuungsbedürftig. Es be- stünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass d ie Betroffene an einer psychische n Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leide. Sie habe sich zwar im Verfahren nicht geäußert. Die Beteiligten hätten jedoch 4 5 6 7 - 4 - selbst vorgetragen, dass die Betroffene voll geschäftsfähig sei. Dies werde d urch das vorgeleg te hausärztliche Attest vom 14. April 2018 bestätigt. Danach sei die Betroffene bei den ab Juli 2017 durchgeführten Hausbesuchen stets zeitlich und örtlich orientiert und ohne geistige Einschränkungen gewesen. Die B etroffene sei allenfalls nicht in der Lage, an einem einmal gefassten Ent- schluss festzuhalten , und ändere ihre Meinung unter dem jeweiligen Einfluss ihrer Kinder, um Konflikte zu vermeiden. Dies sei jedoch nicht Ausdruck einer geistigen oder seelischen Behinderung. Die Einricht ung einer Betreuung sei auch nicht erforderlich. Die B etroffe- ne habe ihren Kindern umfassende Vollmachten erteilt , die auch nach der Übermittlung der Widerrufserklärung a m 3. Mai 2018 jedenfal ls zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 fortbestünden. Damit sei eine ausreichende Vertretung der Betroffenen geregelt. Zudem sei die Versorgung der Betroffenen durch ih- ren Aufenthalt im Pflegeheim gewährleistet. Da die Betroffene ihren Kindern jeweils Einzelvertretungsmacht erteilt habe, bestünde trotz des Zerwürfniss es der Geschwister auch nicht die Gefahr eines vertretungslosen Zustands. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers seien ebenfalls nicht gegeben, weil die geschäftsfähige Betroffene die Ausübung der Vollmach- ten noch selbst kontrollier en könne. Das Amtsgericht habe zu Recht ohne Anhörung der Betroffenen und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, weil bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit der Be- troffenen bestünden und aus Recht sgründen auch kein Betreuungsbedarf vor- liege. Daher sei auch im Beschwerdeverfahren von einer Begutachtung oder Anhörung der Betroffenen abgesehen worden. 8 9 - 5 - 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, da s Landg ericht habe die Einrichtung einer Betreuung nicht ablehnen dürfen, ohne die Betroffenen persönlich anzuhören. a) Die Vorschrift des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnu ng eines Einwilligungsvorbehalts für den Betroffenen an. Damit ist allerdings nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreu- erbestellung oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kommt, generell nicht bedarf. Denn die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt vor allem den Zweck, dem Gericht ei- nen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu v erschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen z u (Senatsbeschluss vom 6 . September 2017 XII ZB 180/17 FamRZ 2017, 1962 Rn. 6 mwN). Die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in einem Betreuungsverfahren setzt jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzu ngen vorliegen . Denn schon die Prüfung einer Betreuungsbedürftigkeit kann für den Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen und mit ihr kann zudem eine stigmatisierende Wirkung verbunden sein, wenn Dritte hiervon Kenntnis erlangen ( Senatsbe- schluss v om 6. September 2017 XII ZB 180/17 FamRZ 2017, 1962 Rn. 7 mwN ). 10 11 12 - 6 - Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich nach- zuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Gr enzen seines Ermessens eingehal- ten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist ( Senatsbeschluss vom 6. September 2017 XII ZB 180/17 FamRZ 2017, 1962 Rn. 8 mwN ). b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist es rechtlich nicht z u beanstanden, dass das Landgericht wie auch das Amtsgericht die Betroffene nicht persön- lich angehört hat. Denn nach den getroffenen Feststellungen besteht im vorlie- genden Fall jedenfalls kein Betreuungsbedarf und somit fehlte es an hinrei- chenden Anhal tspunkten für eine Fortführung der Ermittlungen. aa ) Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist g emäß § 1896 Abs. 1 BGB zum einen , dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen B ehinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Zu m anderen darf e in Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angele- genhe iten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vor- sorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich ent- gegen. Anders kann es zum einen liege n, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrneh- mung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeint räch- tigen. Zum anderen kann trotz erteilter Vorsorgevollmacht eine Betreuung er- forderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die 13 14 15 - 7 - Wahrnehmung der Interess en des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet ers cheint (Senatsbeschluss vom 8 . August 2018 XII ZB 139/18 FamRZ 2018, 1769 Rn. 15 f. mwN). bb ) Danach ist die Annahme des Landgerichts, es bestehe im vorliegen- den jedenfalls kein Betreuungsbedarf, aus Rech tsgründen nicht zu beanstan- den. Die Betroffene hat mit notarieller Gene ra l - und Vorsorgevollmacht vom 2. August 2013 ihre n drei Kinder n jeweils Einzelvollmacht zur umfassenden Vertretung in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt. Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der notariellen Vollmachtserteilung hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass durch das Zerwürfnis zwischen d en Beteiligten zu 1 und 2 ein erseits und d er Beteiligte n zu 3 andererseits kein Betreuungsbedarf begründet wird . Da die Betroffene ih- ren Kindern jeweils Einzelvollmacht erteilt hat, ist sichergestellt, dass die Be- troffene trotz der Auseinandersetzun gen zwischen den Beteiligten zu 1 bi s 3 in allen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten wirksam vertreten werden kann . K onkrete Umstände, die auf eine Unredlichkeit der Beteiligten zu 1 bis 3 als Bevollmächtig te schließen lassen , hat das Landgericht nicht festgestellt. Solche Umstän de werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend ge- macht. Im Übrigen führt e in Geschwisterstreit für sich genommen noch nicht zur Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten, sondern nur dann, wenn er sich zum 16 17 18 19 - 8 - Nachteil des Wohls der Betroffenen auswirkt (vg l. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2018 XII ZB 230/18 FamRZ 2019, 140 Rn. 11 und vom 19. Juli 2017 XII ZB 141/16 FamRZ 2017, 1712 Rn. 23). Auch hierfür lässt sich den getroffenen Feststellungen nichts entnehmen. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Gü nter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Rastatt, Entscheidung vom 08.08.2018 - 6 XVII 177/18 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 04.09.2018 - 4 T 40/18 - 20
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