BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/07 vom 11. M344rz 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PatG 247 17; ZPO 247 240 S344geblatt Im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer f344lligen Jahresgeb374hr nicht unterbrochen. BGH, Beschl. v. 11. M344rz 2008 - X ZB 5/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 10. Senats (Ju-ristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2007 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 14 - vom 29. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tra-gen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betr344gt 50.000,-- 200. Gr374nde: I. Das Europ344ische Patentamt hat der H. und S. GmbH (im Folgenden: GmbH) das auf einer Anmeldung vom 4. April 1997 beruhende und ein S344geblatt betreffende europ344ische Patent 0 921 884 unter anderem mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Die Zah- 1 - 3 - lung der seit dem 30. April 2003 f344lligen siebten Jahresgeb374hr f374r den deut-schen Anteil dieses Patents ist nicht rechtzeitig erfolgt, obwohl das Deutsche Patent- und Markenamt die GmbH im Jahre 2003 mehrfach an die Zahlungsfrist und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung erinnert hatte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat deshalb f374r den 1. November 2003 das Erl366schen des Patents festgestellt. Die M. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) will hiervon erst mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollm344chtigten vom 1. M344rz 2004 erfahren haben. Sie hat geltend gemacht, 374ber das Verm366gen der GmbH sei 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe im M344rz 2003 den deutschen Anteil des Patents an sie verkauft. Mit Schriftsatz vom 30. April 2004, zugegangen am 4. Mai 2004, zu dem auch die Zahlung der siebten Jah-resgeb374hr samt Zuschlag bewirkt worden ist, ist deshalb Antrag auf Wiederein-setzung in die Frist zur Einzahlung dieser Jahresgeb374hr gestellt worden. Dieser Antrag ist damit begr374ndet worden, die KG als "zuk374nftiger Inhaber" des Pa-tents habe "die Mitteilung des Patentamts gem344337 247 17 Abs. 3 Satz 3 PatG nicht erhalten." 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat diesen Antrag zur374ckgewie-sen. 3 Hiergegen ist Beschwerde eingelegt worden. Das Bundespatentgericht hat den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die R374ckzahlung der Beschwerdegeb374hr angeordnet, nach-dem der Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der GmbH auf Anfrage best344-tigt hatte, dass der deutsche Anteil des Patents auf die KG 374bertragen worden sei und er als Insolvenzverwalter in dem noch laufenden Insolvenzverfahren noch nicht die Aufnahme des Verfahrens gegen374ber dem Deutschen Patent- 4 - 4 - und Markenamt erkl344rt habe. Das Bundespatentgericht hat gemeint, der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der siebten Jahresgeb374hr sei ge-genstandslos, weil diese Frist nicht vers344umt worden sei; denn die Frist zur Zahlung einer Jahresgeb374hr werde im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen des Geb374hrenschuldners in entsprechender Anwen-dung des 247 240 ZPO unterbrochen (Beschl. abgedr. in ZInsO 2007, 329). Hiergegen wendet sich nunmehr der im Beschwerdeverfahren beigetre-tene Pr344sident des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Rechtsbe-schwerde und dem Antrag, den die beantragte Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wiederherzustellen. 5 II. Die kraft Zulassung durch das Bundespatentgericht statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 6 1. Der sachliche Erfolg der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht bereits aus einer Unzul344ssigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts. Die in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde war vielmehr gem344337 247 73 PatG zul344ssig. Denn das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, die KG habe sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgeb374hr als auch die Be-schwerde gegen den diesen Antrag zur374ckweisenden Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts im eigenen Namen angebracht. Letzteres ha-ben die auf Antragstellerseite als Verfahrensbevollm344chtigte aufgetretenen Pa-tentanw344lte gegen374ber dem Bundespatentgericht durch Verweis auf eine ihnen von der KG erteilte Vollmacht klargestellt. Ersteres ergibt sich daraus, dass im Kopf der Antragsschrift vom 30. April 2004 neben der als "Inhaber bisher" be-zeichneten GmbH auch die KG, n344mlich als "Inhaber zuk374nftig", aufgef374hrt worden ist und die Begr374ndung des Gesuchs allein auf einen in der Person der 7 - 5 - KG liegenden Umstand abgestellt hat. Hieraus muss gefolgert werden, dass die KG auf die Wiedereinsetzung des Patentinhabers in die vers344umte Frist ange-tragen hat und dass die KG durch die Zur374ckweisung dieses Antrags beschwert ist. 8 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegr374ndet. a) Nach 247 123 Abs. 1 Satz 1 PatG steht das Recht, Wiedereinsetzung zu verlangen, nur dem zu, der nach gesetzlicher Vorschrift durch die Vers344umung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Das ist im Falle der Vers344umung der Zahlung einer f344lligen Jahresgeb374hr f374r ein mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Patent auch dann allein die im Regis-ter als Patentinhaber eingetragene Person, wenn bereits eine rechtsgesch344ftli-che 334bertragung des Patents auf einen anderen erfolgt ist. Denn hierdurch 344n-dert sich nichts an der Legitimation des im Patentregister als Patentinhaber Eingetragenen. Nach 247 30 Abs. 3 Satz 2 PatG bleibt dieser vielmehr so lange berechtigt und verpflichtet, bis die betreffende 304nderung im Register eingetra-gen ist, und nach 247 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt bei Unterbleiben rechtzeitiger Zahlung einer f344lligen Jahresgeb374hr demnach das Recht des Eingetragenen. "Nach gesetzlicher Vorschrift" erleidet deshalb nur der Eingetragene einen Rechtsnachteil; f374r den, dem das Patent durch Rechtsgesch344ft bereits 374bertra-gen worden ist, ergeben sich m366glicherweise hieraus Folgen, etwa in Form ei-nes Schadens. Sie sind gegebenenfalls 374ber Ersatzanspr374che gegen374ber dem Ver344u337erer des Rechts auszugleichen. 9 b) Die beantragte Wiedereinsetzung k366nnte auch dann nicht gew344hrt werden, wenn man wegen des dadurch gegebenen Interesses der KG an einer Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgeb374hr davon ausginge, die KG sei in Prozessstandschaft f374r die GmbH als Antragstel- 10 - 6 - lerin aufgetreten oder habe sich als Streithelferin der GmbH am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt und/oder als Streithelferin die Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt, und wenn man ein solches Prozessieren etwa in Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 17. April 2007 (X ZB 41/03, BGHZ 172, 98 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, Tz. 30) f374r zul344ssig hielte. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen des 247 123 PatG zur Rechtfertigung des Gesuchs auch (nur) Umst344nde dienen k366nnen, die lediglich in der Person des Prozessstandschafters oder Streithelfers begr374ndet sind, was etwa in der Rechtsprechung und Rechtslehre zu 247 233 ZPO kontro-vers beantwortet wird (vgl. z.B. die Nachweise bei Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 67 Rdn. 5). Denn auch dann w344re die Wiedereinsetzung zu versa-gen, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass f374r die KG ein unverschuldeter Hinderungsgrund bestand, die siebte Jahresgeb374hr rechtzeitig zu zahlen. Die KG macht nicht etwa geltend, unverschuldet nicht gewusst zu haben, dass zur Aufrechterhaltung eines technischen Schutzrechts mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland j344hrlich Geb374hren zu zahlen sind. Sie st374tzt sich nur darauf, dass sie selbst den patentamtlichen L366schungs-vorbescheid nicht erhalten habe, wie er gem344337 247 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehen war, seit dem 1. Januar 2002 jedoch ge-setzlich nicht mehr vorgeschrieben ist (Art. 7 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 - BGBl. I 3656) und seitdem auch nicht mehr ergehen darf, weil das Gesetz nunmehr die l344ngstm366gliche Zahlungsfrist selbst bestimmt. Das entschuldigt die Fristvers344umung schon deshalb nicht, weil im Hinblick auf die im Jahre 2003 f344llig werdende siebte Jahresgeb374hr wegen des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage (247 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F.) mit einer solchen pa-tentamtlichen Nachricht nicht mehr gerechnet werden durfte. Aber auch auf das Unterbleiben des Zugangs einer Erinnerung, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt seitdem verschickt, k366nnte die KG sich nicht mit Erfolg berufen. 11 - 7 - Denn von einem Unternehmen, das - wie von der KG mangels gegenteiliger Darlegung anzunehmen ist - wei337, dass Jahresgeb374hren anfallen, kann erwar-tet werden, dass es sich nach deren F344lligkeit bzw. der einzuhaltenden Zah-lungsfrist selbst erkundigt, wenn es ein Patent rechtsgesch344ftlich erwirbt. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der Erwerb aus einer Insolvenzmasse erfolgt, weil dann eine sorgf344ltig abw344gende Person nicht erwarten kann, dass die Zah-lung durch den Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern vielmehr damit gerechnet werden muss, dass zur Aufrechterhaltung des Patents die eigene rechtzeitige Zahlung notwendig ist. 3. Der Wiederherstellung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts steht schlie337lich auch nicht entgegen, dass vor Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs bereits das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der GmbH er366ffnet war. Die vom Bundespatentgericht bef374rwortete entspre-chende Anwendung von 247 240 ZPO in Ansehung der Zahlungsfrist f374r nach Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens f344llig werdende Jahresgeb374hren, ist nicht mit dem Gesetz vereinbar. 12 Gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt das Patent, wenn eine f344llige Jah-resgeb374hr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige Zahlung der Jahresge-b374hr bestimmt damit den Bestand des Ausschlie337lichkeitsrechts; sie ist mate-riell-rechtliche Voraussetzung f374r den Fortbestand des Patents. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des als Patentinhaber Eingetra-genen ber374hrt dies nicht, weil hierdurch keine Ver344nderung der materiellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und Verf374gungsrecht auf den Insolvenzverwalter 374bergeht (247 80 Abs. 1 InsO). Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das Patentrecht daher nur so lange, wie f374r rechtzeiti-ge Zahlung der n344chsten f344lligen Jahresgeb374hr und der weiteren Jahresgeb374h-ren innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird. Diese vom materiellen Recht 13 - 8 - vorgegebene Verm366genslage w374rde au337er Kraft gesetzt, wenn im Falle der In-solvenz des in dem Register eingetragenen Patentinhabers das Patent ohne Zahlung der f344lligen Jahresgeb374hr erhalten bliebe. Das verbietet die entspre-chende Heranziehung von 247 240 ZPO, was die Zahlung der Jahresgeb374hren anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer planwidrigen gesetzli-chen L374cke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschlie337ende Regelung zur Verf374gung. Zum anderen handelt es sich bei 247 240 ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die Vorgehens-weise bei der prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte re-gelt. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen au337er Kraft zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein. 247 240 ZPO k366nnte deshalb auch nicht als sachgerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige L374cke im Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung f344lliger Jahresge-b374hren zu schlie337en. Schlie337lich ist auch die Notwendigkeit der Heranziehung von 247 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es durchaus so sein, dass dann, wenn die n344chste Jahresgeb374hr zeitnah nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens f344llig wird oder zu zahlen ist, die Vers344umung des Zahlungstermins f374r diese Jahresgeb374hr h344ufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenzverwal-ter nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum Insolvenzverm366gen geh366rt und es zur Aufrechterhaltung rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgeb374hr bedarf. Bei einer solchen (ersten) Vers344umung kann jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters die Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren f344llig werdenden Jahres-geb374hren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei ausreichender Insol-venzmasse ohne weiteres in der Lage sein, rechtzeitig rechtswahrend t344tig zu werden, wenn dies sinnvoller Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen F344llen ohne Zahlung der Jahresgeb374hren bestehen zu lassen, wie es bei der vom Bundespatentgericht bef374rworteten entsprechenden Anwendung von 247 240 ZPO der Fall w344re, w374rde deshalb eine nicht gerechtfertigte materielle Privile- - 9 - gierung insolventer Patentinhaber bzw. deren Verm366gen und damit der Interes-sen der Insolvenzgl344ubiger bedeuten. 14 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. Eine m374ndliche Verhandlung h344lt der Senat nicht f374r notwendig. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -
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