ECLI:DE:BGH:2017:08031 7BXIIZB507.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 507/16 vom 8. März 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 280 Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungss a- che steht nicht entgegen, dass der Sach verständige den Verfahren sbevol l- mächtigten des Betroffenen nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befr a- gung des Betroffenen benachrichtigt hat. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 507/16 - LG Landshut AG Eggenfelden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 8. März 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landsh ut vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbesch werde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Die 1922 geborene Betroffene leidet an einem demenziellen Syndrom . Für sie wurde 2014 eine rechtliche Betreuung eingerichtet und eine Berufs b e- treuerin bestellt. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Or - ganisation der ambulanten Versorgung, Haus - und Grundstücksangelegenhe i- ten, Entgegennahme, Öffnen und Anhal ten der Post und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern. 1 2 - 3 - Die Betreuerin hat im Februar 2016 angeregt, einen Einwilligungsvorb e- halt anzuordnen, und dies damit begründe t, dass die Betroffene Unterschriften leiste, obwohl sie möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig sei. Der vorinstan z- liche Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen habe ohne Rücksprache mit der Betreuerin den bestehenden Heimvertrag gekündigt. Die Betreuu ngsbehö r- de hat sich der Anregung der Betreuerin angeschlossen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Betroffenen zurüc k- gewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie den We g- fall des Einwilligungsvorbehalts erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat die Anordnung eines Einwilligungsvo rbehalts hi n- sich tlich des Vermögens als gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten ang e- sehen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen. Sie leide nach den Ausführungen des Sachverständigen an einem demenzie l- len Syndrom mit erheblich e ingeschränkten kognitiv - mnestischen Funktionen. Sie erinnere sich nicht einmal daran, jemals einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben , und befolge kritiklos alles, was ihr eine Frau D. sage, deren Bestellung zur Betreuerin in einem vorangegangenen Verfahren abgelehnt worden sei. Frau D . habe ihr nach Angaben der Betreuerin Rechnungen gestellt und g e- genüber dem Amtsrichter Gedanken hinsichtlich ihrer Beteiligung am Erbe der Betroffenen geäußert. Aus der Sicht des Sachverständigen sei die Betroffene 3 4 5 6 - 4 - nicht gesch äftsfähig. Sie leiste kritiklos Unterschriften, ohne sich über deren Konsequenzen klar zu sein, so dass wegen der bestehenden großen Gefahr einer Selbstschädigung die Voraussetzungen zur Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts bestünden. Das Sachverständ igengutachten sei auch verwertbar. Insbesondere sei das Recht der Betroffenen auf Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht ve r- letzt worden. D er Wunsch , dass Frau D. anwesend sein solle, sei von der B e- troffenen selbst zunächst nicht ge äußert worden. Dies se i erst dann der Fall gewesen, als Frau D. im Lauf der Begutachtung erschienen und der Sachve r- ständige vom Verfahrensbevollmächtigten telefonisch darüber belehrt worden sei, dass eine Vertrauensperson anwesend sein dürfe. Über welchen Zeitraum Frau D. anwes end gewesen sei, sei unerheblich, ein Teil der Begutachtung sei sogar in ihrem Beisein wiederholt worden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Ohne Erfolg bleibt die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfa h- rensrüge, dass das Sachverständigengu tachten deswegen nicht verwertbar sei, weil eine Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten an der Untersuchu ng nicht ermöglicht worden sei. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zur persönlichen Anhörung des Betroffenen ergangene Rechtsp rechung des Senats (vgl. S e- natsbeschlüsse vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 25 und vom 19. Oktober 2016 XII ZB 331/16 FamRZ 2017, 131 Rn. 7 mwN ) auf die Exploration durch einen Sachverständigen nicht übertragbar. Die Anwesenhei t des Verfahrensbevollmächtigten bei der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Entscheidung. Demgegenüber besteht im för mlichen Beweisverfahren nach 7 8 9 10 - 5 - §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 30 FamFG iVm § 411 Abs. 3 und 4 ZPO die Möglichkeit der Beteiligten, sich zu dem Gutachten zu äußern und eine Ergänzung oder Erläuterung zu beantragen (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 411 Rn. 4a, 5a mwN). Es ist d emnach weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus übergeor d- n e ten Erw ägungen der Wahrung d es rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, dass der Sachverständige von sich aus den Verfahrensbevol l- mächtigten des Betroffenen von einem Explorationstermin benachrichtigt oder ihn zu eine r Teilnahme an der Untersuchung ein lädt. Ob und unter welchen Umständen der Betroffene die Anwesenheit se i- nes Verfahrensbevollmächtigten, eines Beistands oder einer Vertrauensperson aus eigener Initiative verlangen kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441 sowie BVerfG NJW 1975, 103 zu m Rechtsbeistand eines Zeugen), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn der Sachverständige hat auf ein en t- sprechendes Verlangen des Verfahrensbevollmächtigten die Anwesenheit der Frau D. gestattet , was auch die Rechtsbeschwerde als insoweit ausreich end ansieht . Dass der Verfahrensbevollmächtigte, mit dem der Sachverständige während der Exploration telefonierte , vom Sachverständigen auch seine eigene Anwesenheit verlangt habe, wird von der Rechtsbeschwerde nicht gel tend g e- macht . Dass sich die Betroffe ne selbst an die Person ihres Verfahrensbevol l- mächtigten nicht erinnert hat, und das Landgericht daraus wie die Rechtsb e- schwerde meint, zu Unrecht einen fehlenden Wunsch der Betroffenen herg e- leitet habe, dass dieser anwesend sein sollte, ist daher scho n nicht entsche i- dungserheblich. b) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter zu Unrecht, dass das Landgericht für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt eine abstrakte Vermögensgefäh r- dung habe ausreichen lassen und auch eine Geschäftsunfähigkeit keine hinre i- 11 12 - 6 - che nde Bedingung für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bez üglich des Vermögens darstelle. Denn die auf die Angaben der Betreuerin zurückgehenden Anhaltspunkte für eine konkrete Vermögensgefährdung sind vom Landgericht im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Betroffenen, etwa bezüglich des Heimvertrags, wie auch deren kritik lose Haltung gegenüber der Frau D. hinlänglich festgestellt worden. In Anbetracht de ssen erscheint die Anordnung eines Einwilligungsvo r- behalts sogar als dringend notwendig. 13 - 7 - c) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Auch im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den weitergehe n- den Angriffen der Rechtsbeschwe rde stand. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 Fa mFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Eggenfelden, Entscheidung vom 07.07.2016 - XVII 539/14 - LG Landshut, Entscheidung vom 07.10.2016 - 65 T 2331/16 - 14
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