ECLI:DE:BGH:2018:140218BXIIZB507.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 507/17 vom 14. Februar 201 8 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4, § 1908 b Abs. 3; FamFG § 295 Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer b e- reits b estehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vo r- schrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Se natsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897). BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - LG Zwickau AG Zwickau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Februar 201 8 durch den Vorsit zenden Richter Do se und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 23. August 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Für die 1991 geborene und an ei nem Down - Syndrom (Trisomie 21) le i- dende Betroffene wurde erstmals durch Beschluss vom 31. März 2010 eine rechtliche Betreuung eingerichtet . Gleichzeitig wurden i hre Mutter ( Beteiligte zu 1 ) und ihr Vater ( Beteiligte r zu 2 ) zu Mitbetreuern mit den Aufgabenk reisen G e- sundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangel e- genheiten, Postkontrolle, Geltendmachung von Ansprüchen aller Art sowie Ve r- tretung gegenüber Ämtern und Behörden , in heim - und pflegerechtlichen Ang e- legenheiten und in Angelegenh eiten der beruflichen Rehabilitation bestellt. 1 - 3 - N ach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und nach Anhörung de r B e- troffenen hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert , die Überprüfungsfrist auf sieben Jahre bestimmt und den Vater als ( Mit - )B etreuer en tlassen. Auf die gegen seine Entlassung als B etreuer gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben. Hiergegen wendet sich d ie Mutter mit ihr er Rechtsbeschwer de, die we i- terhin das Ziel verfolgt , alleinige Betreuerin der Betroffenen zu werden. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seine r Entscheidung ausgeführt , dass kein wichtiger Grund im Sinne von § 1908 b BGB für die En t- lassung des Vaters als Mitbetreuer vorliege. Die Entlassung eines Betreuers komme dann in Betracht, wenn d essen Eignung nicht mehr gewährleistet sei, weil etwa die Sachkenntnis fehle oder Pflichten missachtet worden seien. Allein auf den Umstand, dass der Vater nunmehr von der M utter getrennt lebe und aus der Familienwohnung ausgezogen sei, könne die Entlassung daher nicht gestützt werden. Soweit der Vater einen Bericht über die Führung der Betre u- ung nicht (mit - )unterzeichnet habe, sei dies vom Gericht seinerzeit nur gege n- über de r Mutter beanstandet worden. Es sei nicht festgestellt worden, warum der Vater seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen sei und ob ihn entspr e- chende Aufforderungen nach seinem Wohnsitzwechsel überhaupt erreicht hä t- ten. Zudem sei dem Vater kein rechtliches Gehör zu seiner Entlassung gewährt worden. 2 3 4 5 - 4 - 2. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Frage der Auswahl des Betreuers im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Betreuung nicht am Ma ßstab des § 1908 b Abs. 1 BGB zu beantwor ten ist, wie dies die Instanzengerichte meinen. a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, regelt § 1908 b Abs. 1 BGB zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines B e- treuers erfolgen kann. D ie Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fä l- le, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist d a- gegen im Zusammenhang mit der Entscheidung üb er die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung e i- nes Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. Dies folgt aus dem Rech tscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Ei n- heitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Ve r- fahrensvorschriften über die erstm alige Anordnung dieser Maßnahme entspr e- chend gelten (Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612 Rn. 14 mwN und vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN ) . b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ber uht auf diesem Recht s- fehler, denn das Beschwerdegericht hat sich aus seiner Sicht folgerichtig nicht die Frage gestellt, inwieweit es bei der Auswahl des Betreuers an die Wünsche der Betroffenen (§ 1897 Abs. 4 BGB) gebunden ist. Die Betroffene hat b ei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht am 28. Juni 2017 ausweislich des Anhörungsprotokolls angegeben, sie sei " damit einve r- 6 7 8 9 - 5 - standen, dass ihr Vater als Betreuer entlassen " werde. Das Beschwerdegericht wird durch eigene Anhörung der Betroffenen zu klären h aben, ob danach der Wunsch der Betroffenen besteht , allein durch di e Mutter (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder jedenfalls nicht mehr durch den Vater (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB) betreut zu werden. Sofern die Betroffene keinen dahingehen den Vorschlag ä u- ßern soll te , wird sich das Beschwerdegericht unter verständiger Würdigung der I nteressen und des Wohl s der Betroffenen wie bei einer Erstentscheidung auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angelegenheiten der Betroffenen bei einer gemeinsamen Betreuung durch ihre Eltern im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB besser besorgt werden können, was einerseits dem Leitbild einer an die gemeinsame elterliche Sorge anschließenden gemeinsamen Betreuung eines volljährig gewordenen geistig behinderten Kindes durch beide Eltern ent spricht (vgl. BT - Drucks. 11/4528 S. 130), andererseits aber bei erheblichen persönl i- chen Spannungen zwischen den Eltern nicht ohne weiteres der Fall ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW - RR 2002, 292, 293). - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur K rüger Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 28.06.2017 - 12 XVII 633/09 - LG Zwickau, Entscheidung vom 23.08.2017 - 9 T 193/17 - 10
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