ECLI:DE:BGH:2019:100719BXIIZB507.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 507/18 vom 10. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 58, 156 Abs. 2 a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließen - den familiengerichtlichen Billigung d urch Beschluss (im Anschluss an Se - natsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532). b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde be- fugt. BGH, Beschluss v om 10. Juli 2019 - XII ZB 507/18 - OLG Frankfurt am Main AG Alsfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 17. September 2018 wird auf Kos ten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 3 . 000 Gründe: A. Die Beteiligten zu 1 und 2 ( Eltern ) streiten über den Umgang des Vaters mit seinem im Januar 2013 geborenen und seit Juli 2015 bei der Mutter leben- den Sohn . Das Amtsgericht hat einen im Anhörungst ermin durch die Eltern ge- schlossenen Vergle ich zum Umgang durch Beschluss gebilligt. Danach ist der Vater unter anderem ab Ende Juni 2018 alle zwei Wochen zum Umgang mit jeweils zwei Übernachtungen berechtigt . Hiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt und in Abänderung des gebilligten Verglei chs eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung begehrt . Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage einer im Beschwerde- verfahren getroffenen Übereinkunft der Eltern den Umgang des Vaters mit dem Kind neu geregelt . Es hat sechs begleitete Umgangst erm ine bis Ende 2018 1 2 3 - 3 - jeweils für die Dauer von 2 Stunden bestimmt und die Regelung des Um- gangs für die Zeit danach entsprechend ihres im Anhörungstermin geäußerten Einvernehmens den Eltern überlassen . Hiergegen wendet sich der Vater mit der zugelassenen R echtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Statthaftigkeit d er Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 1 FamFG . Der Vater hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Recht sbeschwerde. Zwar beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch auf einer Übereinkunft der Eltern, die sie in der Anhörung vor dem Ober- landesgericht getroffen haben. Gleichwohl bleibt es dem Vater unbenommen, mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherste llung der für ihn günstigen, vor dem Amtsgericht vereinbarten Umgangsregelung zu erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Das Oberlandesgericht ist in seiner in FamRZ 2019, 214 veröffentlich- ten Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, d ass die Beschwerde der Mut- ter gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht den Vergleich der Eltern zum Umgangsrecht gebilligt hat, zulässig ist. 4 5 6 7 - 4 - a) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ers- ten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landge- richte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensa- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Erzielen die Beteiligten Einverneh- men über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmli- che Re gelung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebillig ter Vergleich). Nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG billigt das G ericht die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. A llerdings ist umstritten, ob eine familiengericht- liche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG eine beschwerdefähige Endents chei- dung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG ist. aa) Nach einer i n Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung hat die durch das Gericht ausgesprochene Billigung bloß deklaratorische Be- deutung. Lediglich der Vergleich, nicht aber die Billigung durch das Gericht ha- be eine verfahrensabschließende Wirkung. Hierfür spreche, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich n eben dem Beschluss in § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG geson- dert genannt werde und der Gesetzgebe r die Vorschrift des § 156 Abs. 2 Fa- mFG an d i e bis zum 31. August 2009 geltende Regelung des § 52 a A bs. 4 Satz 3 FG G angelehnt habe , wonach die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren sei, soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtli- chen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; der Vergl eich tr a t gemäß § 52 a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 FGG an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. E in gesonderter Billigungsbeschluss sei nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Umstand, dass die Vereinbarung protokolliert w e rd e , die gerichtl iche Billi- gung ergebe. Der Vergleich habe verfahrensabschließende Wirkung und sei daher auch Grundlage der Vollstreckung. Werde dennoch die gerichtliche Billi- 8 9 - 5 - gung durch Beschluss ausgesprochen, habe dieser lediglich deklaratorische Bedeutung . Der Billigung sbeschluss sei nicht a nfecht bar (OLG Nürnberg Fa- mRZ 2011, 1533; Hausleiter NJW - Spezial 2011, 68; S cha el FamRZ 2011, 865 , 866 f. ; Schulte - Bunert/Weinreich/Ziegler FamFG 5. Aufl. § 156 Rn. 6 ). bb) Nach der wohl über wiegend en auch vom Beschwerdegericht v er- tretenen Auffassung erfolgt die gerichtliche Billigung hingegen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Endentscheidung in Form eines Beschlusses; die- ser Beschluss sei mit der Beschwerde anfechtbar . Soll e das Gericht die Verein- barkeit der Regelung mit dem Kindeswohl prüfen, so könne dies sachgerecht nicht schon aufgrund der einvernehmlich gefu ndenen Eckpunkte einer Rege- lung erfolgen. Gegenstand der Vollstreckung sei nicht der Vergleich, sondern der gerichtliche Billigungsbeschluss , dem erst die verfahrensa bschließende Wirkung zukomme . Die Qualifizierung der gerichtlichen Billigung als Endent- scheidung passe sich überdies besser in die Regelungssystematik der einver- nehmlichen Beendigung von Kindschaft ss achen ein, wie etwa im Fall der ge- richtlichen Übertragung der elterlichen Sorge bei Einvernehmen der Eltern, die trotz Bindung des Gerichts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr . 1 BGB ebenfalls durch anfechtbare Endentscheidung erfolge (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 8. Mai 2019 5 WF 239/18 juris Rn. 36; OLG Olden burg Beschluss vom 20. März 2019 11 UF 35/19 juris Rn. 16 ff.; OLG München FamRZ 2015, 1422; OLG Düsseldorf [ 1. FamS ] FamRZ 2018, 128, 129 und OLG Düsseldorf [ 5. FamS ] Beschluss vom 23. März 2015 5 UF 51/15 juris Rn. 7; OLG Hamm [2 . FamS ] FamRZ 201 5, 1988, 1989; OLG Hamm [10 . FamS ] FamRZ 2015, 273; Fröschle Sorge und Umgang in der Rechtspraxis 2. Aufl. Rn. 1137; Prüt- ting/Helms/Hammer FamFG 4. Aufl. § 156 Rn. 68; Hammer FamRZ 2011,1268, 1271 f.; MünchKommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 156 Rn. 27; Kei- del/E ngelhardt FamFG 19. Aufl. § 156 Rn. 15; Be ckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. Juli 2019] § 156 Rn. 18a; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 10 - 6 - 6. Aufl. § 156 FamFG Rn. 10; Cirullies in Heilmann Pra xiskommentar Kind- schaftsrecht § 86 FamFG Rn. 15; im Ergebnis eben so Bork/Jakoby/ Schwab/Zorn FamFG 3. Aufl. § 156 Rn. 17). cc) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Umgangsvereinbarung vom Fa miliengericht regelmäßig nach § 156 Abs. 2 FamFG durch Beschluss zu billigen ist (Senatsbe schluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 23). Zwar verweist die Gegenmeinung auf den Wortlaut des § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wonach die einvernehmliche Regelung über den Umgang als Vergleich aufzunehmen ist, wenn das Gericht diese billigt. Das bedeutet i ndes nicht, dass die Protokollierung bereits die kon- stitutive Billigung des Gerichts beinhaltet , worauf a uch die Regelung des § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG hindeutet . Gegen den Beschluss is t die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Entgegen der erst genannten Auffassung führt nicht schon die zwi- schen den Eltern geschlossene Vereinbarung zu einem Abschlu ss des Verfah- rens. Zwar sieht § 36 Abs. 1 FamFG vor, dass die Parteien einen Vergleich schließen können, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Zu Recht wird hiergegen vorgeb r acht , dass die s für das Umgangsrecht der Eltern nicht der Fall ist . Selbst wenn sie sich hierüber verständigt haben, bleibt es dem Familiengericht unbenommen, eine abweichende Regelung über das Umgangsrecht z u treffen, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widersp richt (§ 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Erst durch die Billi- gung des Gerichts tritt eine Erledigung des Verfahrensgegenstands ein. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht hier für ausschließ lich die Beschlussform vor. D as Gericht darf die Umgangsvereinbarung erst dann billigen, wenn es im An- schluss an die Protokollierung eine eigene wenn auch eingeschrän kte (MünchKommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 156 Rn. 19; Hammer FamRZ 2011, 11 12 - 7 - 1268, 12 69 f. ) Kindeswohlprüfung durchgeführt hat , zumal unter Umständen noch weitere Ermittlungen anzustellen sein könnten . Deshalb hat der entspre- chende Beschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG auch nicht bloß deklaratorische Bedeutung. Zwar ist es zutreffend, dass d i e fam ilien gerichtlich e B illig ung n eben dem Beschluss in § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gesondert genannt wird. Damit verliert erstere indes nicht ihren Charakter als E ndentscheidung i.S.d. § 58 Abs. 1 FamFG . Überdies hat der Gesetzgeber in § 214 a Satz 2 FamFG ausdrüc klich die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines gerichtlichen Vergleichs in Gewalt- schutzsachen ausgeschlossen ; Motiv für dessen Einführung war allein der Wunsch, auch einen solchen Vergleich der Strafbewehrung des § 4 GewSchG anheim zu geben (BT - Drucks. 18/ 9946 S. 15). Ausweislich der Gesetzesbe- gründung soll mit der Neuregelung des § 214 a FamFG auch ter minologisch nicht an den in § 156 Abs . 2 FamFG geregelten gerichtlich gebilligten Vergleich in Kindschaftssachen angeknüpft werden. Denn die gerichtlich e Billigung eines solchen Vergleichs sei die Voraussetzung für seine Vollstreckbarkeit. Hin - gegen solle der Vergleich in einer Gewaltschutzsache auch weiterhin ohne ge- richtliche Bestäti gung Vollstreckungstitel nach § 86 Abs . 1 Nr . 3 FamFG bleiben (BT Druc ks. 18/9946 S. 16). Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern , dass bei § 156 Abs. 2 FamFG ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sein soll. Schließlich ist eine Beschwerde gegen den Bill igungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG schon dann zulässig, wenn ihm der Hinweis auf die Zuwi- derhandlung gegen den Vol lstreckungstitel nach § 89 Abs. 2 FamFG fehlt (BVerfG FamRZ 2011, 957 Rn. 10) . H ieraus lässt sich wie vom Oberlandes- gericht zu Recht angenommen ein Erst - Recht - Schluss dahin ziehen, dass dann auch die Bes chwerde gegen die gerichtliche Billigung selbst statthaft sein muss. 13 14 - 8 - b) Auch im Übrigen ist das Oberlandesgericht zu treffend von der Zuläs- sigkeit der Beschwerde ausgegangen. aa) Allerdings besteht die Besonderhe it im Verfahren nach § 156 Abs. 2 FamFG darin, dass die gerichtliche Billigung auf ein Einvernehmen der Beteilig- ten über den Umgang zurückgeht. (1) In der Literatur wird vereinzelt vertreten, dass durch den Billigungsbe- schluss regelmäßig nur das Kind beschwert sei, dessen Wohl allein zu prüf en sei. Deshalb sei en im allgemeinen nur das Kind und sein Verfahrensbeistand beschwerdebefugt (Fröschle Sorge un d Umgang in der Rechtspraxis 2. Aufl. Rn. 1137). (2) Demgegenüber wird ohne Bezug zur Person des Beschwerdebe- rechtigte n ein Beschwerder e cht bei einer Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Kindeswohl gesehen (BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. Juli 2019] § 156 Rn. 18a; MünchKommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 156 Rn. 27; Prütting/ Helms /Hammer FamFG 4. Aufl. § 156 Rn. 72). (3) Schließlich wird n ach wohl einhelliger Auffassung eine Beschwer- deberechtigung jedenfalls dann bejaht, wenn die familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder gel- tend gemacht w i rd, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Billig ung ein Einver- nehmen aller Beteiligten über den Umgang nicht mehr vorgelegen ha t (Kei- del/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 156 Rn. 15; s. auch Be ckOK Fa- mFG/Schlünder [Stand: 1. Juli 2019] § 156 Rn. 18a; MünchKomm- FamFG/Schumann 3. Aufl. § 156 Rn. 27; Prütting/He lms /Hammer FamFG 4. Aufl. § 156 Rn. 72; vgl. auch Fröschle Sorge un d Umgang in der Rechtspra- xis 2. Aufl. Rn. 1137). Verfahrensfehlerhaft sei die gerichtlich gebilligte Um- gangsvereinbarung etwa, wenn das Kind nicht angehört worden sei ( vgl. 15 16 17 18 19 - 9 - MünchKommFamFG/S chumann 3. Aufl. § 156 Rn. 20 mwN; Hammer FamRZ 2011, 1268, 1272). Denn das Gericht billige die Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG nur, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspreche. (4) Zutreffend sind die beiden letztgenannte n Auffassung en mi t der Maß- gabe, dass jedenfalls die beteiligten Eltern geltend machen können, die gericht- liche Billigung widerspreche dem Kindeswohl. Dabei können sie sich auch da- r auf berufen, dass der Bill igungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG verfah- rens fehlerhaft ergang en ist. Für die Frage der Beschwerdebefugnis kommt es nicht auf eine formelle Beschwer an, also auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterlegen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein die materielle Beschwer (Prütting/ Helms/Abramenko FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 17). Denn bei dem Umgangs- rechtsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (vgl. Prüt- ting/Helms /Hammer FamFG 4. Aufl. § 156 FamFG Rn. 49 mwN; vgl. auch Se- natsbeschluss vom 17. Oktober 2018 XII ZB 641/17 FamRZ 2019, 229 Rn. 20 mwN zur Beschwerdebefugnis des die Scheidung beantragenden Ehe- gatten gegen den Scheidungsausspruch ) . Dass der Beschwerde führende Elternteil dem vereinbarten Umgang zu- vor zugestimmt hat te , steht danach anders als die Rechtsbeschwerde meint seiner Beschwerdebefugnis nicht entgegen . Diese folgt vielmehr aus dem El- ternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Hieraus leitet sich die Befugnis zur ("treuhänderischen") Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritte n ab ( vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 13 und FamRZ 2003, 296 , 300 mwN). Aus ähnlichen Erwägungen wird auch eine Über- tragung der Alleinsorge auf einen Elternteil aufgrund der erteilten Zustimmung des anderen nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB als mit der B eschwerde an- fechtbar erachtet. Die Zustimmung könne bis zur gerichtlichen Entscheidung in 20 21 22 - 10 - der letzten Tatsacheninstanz frei widerrufen werden, weil sich ein Elternteil we- gen seiner unverzichtbaren Verantwortlichkeit für das Kindeswohl nicht endgül- tig und b indend dieses pflichtgebundenen Rechts bege ben könne (Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1671 Rn. 8 mwN). bb) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht die Beschwerdebefug- nis der Mutter zu treffend bejaht. Die Mutter hatte ihre Beschwerde damit begründet, d ass die nach dem gebilligten Vergleich durchzuführenden Umgangskontakte überwiegend an der nachhaltigen Weigerung des Kindes gescheitert seien, seinen Vater zu beglei- ten. Zudem hat die Mutter, worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen ha t , in ihrer Beschwerdebegründung die fehlende Kindesanhörung gerügt. Damit hat sie der Sache nach dargelegt, dass die Umgangsvereinba- rung dem Kindeswohl widerspreche und dass das Gericht im Übrigen keine hin- reichenden Feststellungen zum Kindeswohl getroffe n habe. 2. Die angegriffene Entscheidung ist auch in der Sache nicht zu bean- standen. a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seine r Entscheidung aus- geführt , durch die Billigung stelle das Gericht fest, dass das gesetzliche Verfah- ren eingehalten w orden sei, insbesondere die im vorliegenden Verfahren teils unterbliebenen erforderlichen Anhörungen erfolgt seien. E in gerichtlich g ebil- ligter Vergleich sei nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des betroffenen Kin des nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Zweck der Änderungsbefugnis sei daher nicht die erneute Über- prüfung der Grundlagen der ursprünglichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnungen an eine Änderung der für die ursprüngliche E nt- scheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Im Hinblick auf die vom 23 24 25 26 - 11 - Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis bezweckte Er- ziehungskontinuität müss t en die für eine Abänderung sprechenden Umstände dabei deutlich gegenüber den damit v erbundenen Nachteilen überwiegen. E i ne Abänderung sei hier bereits im Hinblick auf die inzwischen fast sechsmonatige Unterbrechung des Umgangs zwischen Vater und Sohn veran- lasst, aber auch wegen der von dem Kind selbst im Rahmen seiner vom Oberlandesg ericht erstmalig durchgeführten Anhörung geäußerten Vorbehal- te gegen die bisher durchgeführten Kontakte und schließlich auch angesichts der von den E ltern im Anhörungstermin vom 8. August 2018 getroffenen ge- änderten Übereinkunft über die Durchführung des Umgangs. Demgemäß sei- en zunächst zur Wiederanbahnung der Kontakte zwischen dem Kind und sei- nem Vater sechs begleitete Umgangskontakte anzuordnen gewesen. D ie Be- gleitung der Umgangskontakte sei geeignet, dem Vater die Erkenntnis der Not- wendigkeit und z ugleich die Fähigkeit zu vermitteln, die Z eit mit seinem Sohn sinnvoll, das h eißt den wohlverstandenen Bedürfnissen des Kindes entspre- chend zu gestalten . Die zunächst gerichtlich vorgegebene Umgangsregelung könne in ihrer weiteren Gestaltung nach Abschluss der begleiteten Umgänge offenbleiben. A ngesichts des weitgehend kooperativen Verhaltens der Eltern im Rechtsmittelverfahren und der von ihnen im Anhörungstermin überzeugend vermittelten Einsicht in die Bedürfnisse ihres gemeinsamen Kindes sowie schließlic h im Hinblick auf die vereinbarten Beratungsgespräche sei davon aus- zugehen , dass sie künftig in der Lage sein werden, das Kind aus dem elterli- chen Konflikt herauszuhalten und ihm so die Möglichkeit zu geben, den Kontakt zu seinem Vater uneingeschränkt zu g enießen. b) D as hält rechtlicher Nach prüfung im Ergebnis stand . 27 28 29 - 12 - aa) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass d ie durch das Amtsgericht ausgespro chene Billigung nach § 156 Abs. 2 BGB ver- fahrensfehlerhaft erfolgt sei, weil es das Kind nicht angehört hat . (1) Zwar soll n ach dem Wortlaut des § 156 Abs. 3 Satz 3 FamFG das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Gericht persönlich an- gehört werden. Das bedeutet indes nicht, dass von einer persönlichen Anhö- rung des Kindes vo r der gerichtlichen Billigung einer Vereinbar ung zum Um- gang gemäß § 156 Abs. 2 FamFG abgesehen werden könnte. Denn § 159 Fa- mFG, der die Kindesanhörung regelt, verpflichtet das Gericht vor einer Ent- scheidung in einer Kindschaftssache, also insbesondere in a llen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, das Kind grundsätzlich persönlich anzu- hören ( grundlegend hierzu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 XII ZB 411/18 FamRZ 2019, 115 Rn. 11 ff. mwN; Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 159 Rn. 1 ; S chulte - Bunert/Weinreich/Zieg ler FamFG 5. Aufl. § 156 Rn. 6 ). Hierzu zählt auc h das Verfahren nach § 156 Abs. 2 FamFG, weil die gerichtliche Billigung einer Umgangsregelung eine wenn auch gegenüber § 1697 a BGB einge schränkte Kindeswohlprüfung erford ert und in seinen Wirkungen einer (streitigen) gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht gleichsteht (vgl. auch MünchKommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 156 Rn. 19 mwN ; Hammer FamRZ 2011, 1268, 1269 ff. ; aA jedenfalls bei einem vorge- schaltet en Vermittlungsve rfahren nach § 165 FamFG OLG Hamm FamRZ 2015, 273, 274 ) . (2) Gemessen an den Anforderungen des § 159 FamFG hätte bereits das Amtsgericht das Kind anhören müssen. Da rauf , dass dies hier unterblieben ist, beruht die Entscheidung des Oberlandesgericht s i ndessen nicht, weil es das im Zeitpunkt seiner Entscheidung fünfjährige Kind gemäß § 68 Abs. 3 FamFG selbst a n ge hör t hat. 30 31 - 13 - bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Oberlan- desgericht nicht gehindert, eine eigene Umgangsregelung zu treffen. Die ge- troffene Umgangsregelung beruht schließlich auch nicht auf d er fehlerhaften Anwendung des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB. (1) Zu Recht hat d as Beschwerdegericht sich nicht darauf beschränk t , die amtsgerichtliche Entscheidung allein auf ihre Rechtmäßigk eit hin zu prüfen. Ist die angefochtene Entscheidung wie hier rechtswidrig , kann da s Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des Billigungsbeschlusses ge- mäß § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen ( OLG Düsseldorf [ 1. Fa mS ] FamRZ 2018, 128, 129 und OLG Düsseldorf [ 5. FamS ] Beschluss vom 23. März 2015 5 UF 51/15 juris Rn. 10 ; Borth/Grandel in: Musielak / Borth 6. Aufl. § 156 Rn. 5). Grundsätzlich hat das Beschwerdegericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG aber in der Sache selbst zu entscheiden. Selbst wenn das Verfahren an einem absoluten Aufhebungs- grund im Sinne des § 72 Abs. 3 FamFG iVm § 547 ZPO leidet, muss das Be- schwerdegericht die Sache nicht zurückverweisen. Es kann trotz bestehender Verfahrensfehler und eines Zurück weisungsantrag s selbst entscheiden (Kei- del/ Sternal FamFG 19. Aufl. § 69 Rn. 13 mwN). Bei seiner Entscheidung nach § 1684 BGB ist das Oberlandesgericht al- lerdings nicht an den vor dem Amtsgericht geschlossen en Vergleich i.S.v. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ge bunden, weil die amtsgerichtliche Billigung im Be- schwerdeverfahren noch zur Überprüfung steht. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB fin- det hingegen nur bei der Abänderung einer formell rechtskräftigen Entschei- dung Anwendung (OLG Brandenburg FamRZ 2009, 131 , 132 ; Palan dt/Götz BGB 78. Aufl. § 1696 Rn. 2 mwN; Prütting/Helms /Hammer FamFG 4. Aufl. § 166 FamFG Rn. 3 mwN). 32 33 34 35 - 14 - D er Maßstab für eine Entscheidung nach § 1684 BGB ist allerdings ein anderer als bei der Billigung eines Um gangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG . Es g ilt § 1697 a BGB, wonach diejenige Entscheidung zu treffen ist, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht ( vgl . Hammer FamRZ 2011, 1268, 1269 f.; MünchKomm- FamFG/ Schumann 3. Aufl. § 156 Rn. 19). (2) Gemessen hieran ist die vom Oberlandesgericht getroffene Entschei- dung im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. (a) Das Oberlandesgericht selbst hat kei ne Entschei dung nach § 156 Abs. 2 FamFG getroffen. Zwar haben sich die Eltern im Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht erneut über die Eckpunkte einer Umgangsregelung ge- einigt . Diese Einigung war indes zu unkonkret, als dass das Oberlandesgericht s ie i.S.v. § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG hätte billig en können; im Übrigen war auch der an einer solchen Einigung zu beteiligende Verfahrensbeistand im An- hörungstermin nicht zugegen. D eshalb hat das Oberlandesgericht in dem ange- fochtenen Beschluss ersichtlich eine eigene Umga ngsregelung getroffen. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass das Oberlandesgericht für die maß- geblichen Kindeswohlgesichtspunkte § 168 4 BGB und nicht etwa § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG herangezogen hat. (b) Zwar hat sich das Oberlandesgericht in se iner Entscheidung nach § 1684 BGB durch die amtsgerichtliche Billigung der Umgangsvereinbarung i.S.v. § 1696 BGB gebunden gesehen. D ie Entscheidung beruht jedoch offensichtlich nicht auf einer Verkennung de r insoweit nicht bestehenden Bindungswirkung . Denn das Oberlandesgericht ist wegen der mittlerweile eingetretenen Veränderung in Form einer fast 36 37 38 39 40 - 15 - sechsmonatigen Unterbrechung des Umgangs, der vom Kind geäußerten Vor- behalte und schließlich der geänderten Vereinbarung der Eltern zum Umgang zu einer nac hhaltigen Veränderung der Umgangskontakte gelangt. Eine Bin- dung an die ursprünglichen Vereinbarungen ist danach nicht mehr zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat mithin in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise Anordnungen zum Umgang ge troffen, die der geänder- te n Situation hinreichend Rechnung tr agen . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 01.03.2018 - 21 F 39/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.09.2018 - 4 UF 62/18 - 41
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