BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5/08 vom 30. April 2008 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 2; BGB 247247 12, 1626 Abs. 1 a) Bei der Wahl eines Vornamens f374r ihr Kind sind die Eltern grunds344tzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herk366mmlicher Vornamen ge-bunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsaus374bung das Kindeswohl konkret zu beein-tr344chtigen droht. b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebr344uchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeintr344chtigung des Kindes-wohls als w344hlbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeintr344chtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familien-name gebr344uchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identit344tsfindung und Individualisierung zu erm366g-lichen (etwa: "Schmitz"). c) Eine konkrete, d.h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeintr344chti-gung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begr374ndet, dass die Eltern f374r ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen f374hrt, den ak-tuell gef374hrten Familiennamen des Vaters ("L374tke") als weiteren Vornamen w344hlen. Einen generellen "Verbrauch" des v344terlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschl374sse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. M344rz 2006 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2006 aufgehoben. Der Standesbeamte wird angewiesen, den Namen "L374tke" als (dritten) Vornamen des Kindes H. F. L374tke E. v. S. in das Geburtenbuch einzutragen. Die Antragsgegnerin tr344gt die Kosten des Verfahrens einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. Gr374nde: 1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht miteinander verheirateten El-tern des am 23. August 2005 geborenen Kindes H. F. (L374tke) E. v. S. Der Beteiligte zu 2 hat die Vaterschaft anerkannt; die Beteiligte zu 1 ist allein sorgeberechtigt. 1 Die Eltern erkl344rten gegen374ber dem Standesbeamten, ihr Sohn, der den Mutternamen (E. /E. v. S.) als Geburtsnamen f374hrt, solle die Vornamen "H. F. L374tke" erhalten; der Name "L374tke" ist der Familiename des 2 - 3 - Vaters. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens "L374tke" ab, da dieser als Vorname nicht geeignet sei. Das Amtsgericht hat den Antrag der Be-teiligten zu 1, den Standesbeamten zur Eintragung auch des Namens "L374tke" als weiteren Vornamen anzuweisen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Be-schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der wei-teren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr erstinstanzliches Begehren weiter. 2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung 374ber die weitere Beschwerde vorgelegt. 3 a) Das Oberlandesgericht m366chte der weiteren Beschwerde entspre-chen. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl f374r ihre Kinder d374rfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Aus374bung das Kindeswohl zu beein-tr344chtigen drohe. Bis zu der in 247 1666 BGB gezogenen Grenze sei die Vorna-menswahl der Eltern hinzunehmen; unterhalb dieser Schwelle liegende Un-zweckm344337igkeiten oder Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten keine Versagung der Eintragung der gew344hlten Namen. Bei dem Namen "L374tke" handele es sich zwar um einen gebr344uchlichen Nachnamen. Die Wahl eines solchen Namens als Vorname sei jedoch nur dann unzul344ssig, wenn durch diese Namenswahl das Kindeswohl erheblich gef344hrdet werde. Das lasse sich vorliegend nicht feststellen. 4 Zwar sei die Gefahr der Verwechslung des Vornamens "L374tke" mit einem Nachnamen nicht von der Hand zu weisen. Sie k366nne Erkl344rungsbedarf be-gr374nden und das Kind in Situationen bringen, in denen es den Namen erl344utern m374sse. Dabei handle es sich aber nicht um ein Spezifikum der Wahl des Fami-liennamens eines Elternteils zum Vornamen. 304hnliches sei zu besorgen, wenn dem Kind im Inland nicht gebr344uchliche Vornamen oder gar Phantasienamen 5 - 4 - erteilt w374rden. Beides sei jedoch grunds344tzlich zul344ssig. Eine etwaige Belas-tung des Kindes k366nne - bei mehreren Vornamen - zudem dadurch gemindert werden, dass das Kind den erkl344rungsbed374rftigen Vornamen nicht verwende. 6 Die Gefahr von Verwechslungen sowie von H344nseleien oder Spott sei durch den Namen "L374tke", der - als Vorname - mit "der Kleine" assoziiert wer-den k366nnte, nicht zu besorgen. Im 334brigen sei auch hier zu ber374cksichtigen, dass das Kind, das noch 374ber zwei andere Vornamen verf374ge, den belasteten Vornamen nicht zu verwenden brauche und damit Beeintr344chtigungen abwen-den oder mildern k366nne. b) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch Entscheidungen des Kammergerichts (FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171, 173) und des Oberlandesgerichts K366ln (StAZ 2002, 43) gehindert. 7 In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall waren die Eltern verhei-ratet, f374hrten aber keinen Ehenamen. Sie wollten dem Kind den Namen des (deutschen) Vaters P. als Geburtsname und als weiteren Vornamen den Na-men der (amerikanischen) Mutter S. erteilen. Das Kammergericht hat einer sol-chen Vornamensgebung die Anerkennung versagt. Nach Auffassung des Kam-mergerichts ist der Name S. infolge der Beibehaltung dieses Familiennamens durch die Mutter als Familienname festgelegt und daher als m366glicher weiterer Vorname des Kindes verbraucht. Die gleichzeitige Verwendung des Namens S. als Familienname der Mutter und als weiterer Vorname des Kindes widerspre-che der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und f374hre zu einer nicht mehr hinnehmbaren Aufl366sung der nach deutschem Namensrecht zwingend gebote-nen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der aus den Eltern und dem Kind bestehenden Familie. 8 - 5 - Auch in dem vom Oberlandesgericht K366ln entschiedenen Fall f374hrten die miteinander verheirateten Eltern keinen Ehenamen; sie wollten dem Kind, das als Geburtsnamen den Mutternamen f374hrt, als weiteren Vornamen den vom Vater beibehaltenen Familiennamen "Schmitz" erteilen. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung dieses Namens als Vorname ab - nach Auffassung des Oberlandesgerichts K366ln zu Recht: Zwar komme der Ordnungsfunktion des Namens nur noch eine Restbedeutung zu. Die Verwendung des vom Vater als Familienname gef374hrten Namens als Vorname des Kindes f374hre aber zu einer nicht mehr hinnehmbaren Aufl366sung der nach deutschem Namensrecht zwin-gend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der Familie. Aufgrund des Umstands, dass der Vater seinen Familiennamen "Schmitz" auch in der Ehe als Familienname beibehalte, sei dieser Name als Familienname (des Vaters) festgelegt und damit als m366glicher weiterer Vorna-me des Kindes verbraucht. 9 II. 1. Die Vorlage ist zul344ssig. Das vorlegende Oberlandesgericht will in der Frage, ob der von einem Elternteil fortgef374hrte Familienname zum Vornamen des Kindes bestimmt werden kann, von einer auf weitere Beschwerde ergange-nen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen. 10 Zwar vermag die vom vorlegenden Oberlandesgericht angef374hrte Ent-scheidung des Kammergerichts (vom 24. November 1998, FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171) die Vorlage nicht zu rechtfertigen. Denn die dieser Entschei-dung zugrundeliegende Rechtausfassung hat das Kammergericht in einem sp344-teren Beschluss (vom 29. M344rz 2006, StAZ 2007, 204) aufgegeben. Dort hat das Kammergericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfas- 11 - 6 - sungsgerichts (BVerfG FamRZ 2005, 2049) klargestellt, dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl d374rfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Aus374bung das Kindeswohl zu beeintr344chtigen drohe. Damit hat es an seiner fr374heren Auffassung, der von einem Elternteil fortgef374hrte Familienname sei als Geburtsname des Kindes schlechthin - also losgel366st von einer Beeintr344chti-gung des Kindeswohls - verbraucht, nicht festgehalten. Das vorlegende Oberlandesgericht w374rde mit der von ihm vertretenen Auffassung, der von einem Elternteil fortgef374hrte Familienname k366nne - in den Grenzen der Kindeswohlvertr344glichkeit - zum Vornamen des Kindes bestimmt werden, allerdings von der von ihm ebenfalls angef374hrten Entscheidung des Oberlandesgerichts K366ln (StAZ 2002, 43) abweichen. Da diese Rechtsfrage f374r die Entscheidung des vorliegenden Falles ebenso erheblich ist wie f374r die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts K366ln, liegen die Voraussetzungen einer zu-l344ssigen Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG vor. 12 2. Aufgrund der zul344ssigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die weitere Beschwerde ist be-gr374ndet. 13 a) Das Recht der Eltern, f374r ihr Kind Sorge zu tragen, umfasst auch die Befugnis, ihrem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bei der Wahl dieses Vorna-mens sind die Eltern grunds344tzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herk366mmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vorna-menswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsaus374bung das Kindeswohl zu beeintr344chtigen droht. Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines W344chteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwor-tungsloser Namenswahl durch die Eltern zu sch374tzen; f374r dar374ber hinausge-hende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens f374r ihr Kind 14 - 7 - bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522; FamRZ 2005, 2049, 2050). 15 b) Die Frage, ob die Wahl eines bestimmten Vornamens das Kindeswohl zu beeintr344chtigen droht, hat grunds344tzlich der Tatrichter zu beurteilen. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat jedoch u.a. zu pr374fen, ob das Beschwer-degericht den Rechtsbegriff "Beeintr344chtigung des Kindeswohls" verkannt hat. Das ist hier der Fall. aa) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts widerspricht es bereits dem Kindeswohl, einem Kind einen Vornamen zu geben, der offenkundig nur als Nachname gebr344uchlich ist. Dies sei bei dem Namen L374tke der Fall. 16 Diese Auffassung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Dies gilt unabh344ngig davon, ob man die Annahme des Beschwerdegerichts, der Name L374tke sei "offenkundig" nur als Nachnahme gebr344uchlich, teilt oder der - aller-dings erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgetragenen - Behauptung der Beteiligten zu 1 folgt, der Name "L374tke" sei bereits im 17. und 18. Jahrhun-dert in Schleswig-Holstein als Vorname nachweisbar (zu weiteren Nachweisen - aus der Kenntnis des Senats - siehe etwa: Wikipedia: "L374tke Namens" = Ludolphus Naamani; M374llenhoff, Karl, Sagen, M344rchen und Lieder der Her-zogth374mer Schleswig, Holstein und Lauenburg, Kiel 1845: M344rchen und Sagen; Sagen, M344rchen und Lieder; Erstes Buch; 45. Herr Hinrich: "Des Golschmedes Dochter krige gi nicht, 205 se is L374tke Loiken all togesecht"; ferner die Nachwei-sungen der Namen L374tke, L374deke, Ludiki in: Derrik, Das Bruderbuch der Reva-ler Tafelgilde (1364-1549), Marburg 2000). Die f374r eine Beschr344nkung des elter-lichen Namensbestimmungsrechts notwendige Beeintr344chtigung des Kindes-wohls kann nicht aus allgemeinen - letztlich doch wieder an einer Ordnungs-funktion ausgerichteten (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050) - Betrach- 17 - 8 - tungen 374ber die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorna-me hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob ein bestimmter, von den Eltern f374r ihr Kind gew344hlter Vorname das Wohl ihres Kindes konkret zu beein-tr344chtigen geeignet ist. Das ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich. 18 Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass der Name "L374tke" heute 374blicherweise als Familienname bekannt ist. Als Vorname verwandt kann er deshalb f374r einen weiteren Familiennamen des Kindes gehalten werden oder in sonstiger Weise f374r Dritte erkl344rungsbed374rftig erscheinen. Dies ist jedoch keine Besonderheit von Namen, die gemeinhin nur als Familiennamen gebr344uchlich sind. Das geltende Recht beschr344nkt - wie dargelegt - die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen. Ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von in unserem Rechtskreis ungebr344uchlichen oder der Phantasie entstammenden Vornamen. F374r Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebr344uchlich sind, kann schon angesichts der Viel-gestalt m366glicher Familiennamen grunds344tzlich nichts anderes gelten. Auch solche Namen k366nnen von der umfassenden Wahl- und Gestaltungsfreiheit der Eltern nicht generell und ohne besondere Gr374nde des Kindeswohls als w344hlba-re Vornamen ausgeschlossen werden. Solche besonderen Gr374nde k366nnen sich etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebr344uchliche Na-me - wie in dem vom Oberlandesgericht K366ln (StAZ 2002, 43) entschiedenen Fall - nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identit344tsfindung und Individualisierung zu erm366glichen. Das ist hier indes nicht der Fall. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Klang des Familiennamens "L374tke" dem eines herk366mmlichen Vornamens durchaus nahekommt (L374deke = Lothar); auch die von der Beteiligten zu 1 an-gef374hrten Beispiele (Luitger, Ludger) verdeutlichen die phonetische N344he des gew344hlten Namens zu gebr344uchlichen Vornamen. - 9 - bb) Das Beschwerdegericht sieht eine Kindeswohlgef344hrdung insbeson-dere darin, dass der f374r das Kind gew344hlte weitere Vorname der aktuell gef374hr-te Familienname des Vaters ist. Dadurch bestehe die Gefahr einer Verwechs-lung von Vor- und Nachnamen. Das Kind habe Anspruch auf einen Vornamen, der ihm in seiner individuellen Identit344tsfindung auch die Abgrenzung innerhalb der Familie gestatte. Dies f374hre dazu, dass der Familienname "L374tke" aufgrund der Weiterf374hrung dieses Namens durch den Vater "verbraucht" sei. 19 Auch diese 334berlegung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Recht des sorgeberechtigten Elternteils zur Vornamenswahl findet - wie dargelegt - nur dort seine Grenze, wo die Rechtsaus374bung das Kindeswohl konkret zu beeintr344chtigen droht. Dieses Erfordernis l344sst sich nicht mit einer abstrakten 334berlegung 374ber eine notwendige Abgrenzung des Kindes innerhalb seiner Familie begr374nden. Es verlangt eine konkrete, d. h. im Einzelfall nach-vollziehbar zu erwartende Beeintr344chtigung des Kindeswohls, die hier weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Es erscheint - im Gegenteil - nicht fernlie-gend, dass das Kind die Verbundenheit mit seinem - mit der mit der Mutter nicht verheirateten - Vater und dessen Familie, die in dem gew344hlten Vornamen zum Ausdruck kommt, als in besonderer Weise identit344tsstiftend empfindet. Einen generellen "Verbrauch" des v344terlichen Familiennamens als Vorname des Kin-des kennt das geltende Recht nicht. 20 cc) Das Beschwerdegericht besorgt, die Aufeinanderfolge des Vorna-mens "L374tke" und des sich unmittelbar anschlie337enden Familiennamens "E. v. S." k366nne den Eindruck eines aus den Familiennamen der Eltern zusam-mengesetzten Doppelnamens erwecken, der nach geltendem Recht nicht zu-l344ssig sei. Das Fehlen eines Bindestrichs zwischen beiden Namen werde im Alltagsgebrauch nicht erkennbar. Der falsche Eindruck eines Familien- 21 - 10 - (Doppel-) Namens k366nne das Kind unn366tig in "Erkl344rungsnot" bringen und ge-f344hrde das Kindeswohl. 22 Auch diesen Ausf374hrungen vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Vornamenswahl bei einem nur m374ndli-chen Namensgebrauch den Irrtum erwecken k366nne, die Namen "L374tke" und "E. v. S." seien Bestandteile eines Familien-Doppelnamens. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum ein solcher - zudem in der Schriftform (durch Bindestrich) ohne weiteres behebbarer - Eindruck angesichts der zunehmenden H344ufigkeit von Doppelnamen zu einer Erkl344rungsnot f374r das Kind f374hren und dessen Wohl gef344hrden soll; dies gilt um so mehr, als dem Kind die M366glichkeit verbleibt, sich etwaigen und von ihm als l344stig empfundenen Nachfragen durch den Nichtgebrauch dieses weiteren Vornamens zu entziehen. Die von der Beteiligten zu 1 getroffene Namenswahl l344sst sich auch nicht als Umgehung der gesetzlichen Regelung verstehen, die es Eltern verwehrt, ihrem Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Ge-burtsnamen zu erteilen. Das ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Funk-tion und der abweichenden rechtlichen Behandlung von Vor- und Geburtsna-men: Der Vorname kennzeichnet vorrangig die Individualit344t des Namenstr344-gers und dient insoweit dessen Identit344tsfindung. Der Geburtsname kennzeich-net dagegen auch die Familienzugeh366rigkeit des Kindes und kann deshalb auf dessen Nachkommen tradiert werden. Die Beschr344nkung des Geburtsnamens von Kindern auf den vom Vater oder auf den von der Mutter gef374hrten Namen (247 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) will die Entstehung von Namensketten, wie sie sich bei Zulassung von (Geburts-) Doppelnamen in den nachfolgenden Generatio-nen ergeben k366nnten, verhindern (zur Verfassungsm344337igkeit dieses Anliegens BVerfG FamRZ 2002, 306). Diese Gefahr besteht bei der Wahl eines mit dem 23 - 11 - Familiennamen eines Elternteils identischen Vornamens, weil nicht tradierbar, aber gerade nicht. 24 Schlie337lich ist zu bedenken, dass das "Verbot", einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen, sp344testens seit der vom Gesetzgeber er366ffneten M366glichkeit, den zur Zeit der Eheschlie337ung gef374hrten Namen als Ehenamen in eine neue Ehe zu tradieren, an 334berzeugungskraft verloren hat (vgl. etwa Wagenitz, FS Schwab, 2005, 443, 451 ff.) und zudem in nicht angreifbarer Weise unterlaufen werden kann: So wenn die Ehegatten den Namen des einen Ehegatten zum Ehenamen bestim-men und der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehe-namen seinen Geburtsnamen voranstellt. Lassen diese Ehegatten sich schei-den und heiraten sie einander erneut, so k366nnen sie den Namen des Ehegatten mit dem (unechten) Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der dann kraft Gesetzes auf die gemeinsamen Kinder als Geburtsname 374bergeht. Die Reali-t344tsn344he solcher Beispielsf344lle kann hier dahinstehen. Sie verdeutlichen immer-hin, dass ein aus den Elternnamen zusammengesetzter Doppelname des Kin-des nach geltendem Recht m366glich ist und schon deshalb nicht generell als Be-eintr344chtigung des Kindeswohls angesehen werden kann. dd) Das Landgericht weist "lediglich erg344nzend" darauf hin, dass die El-tern des Kindes im Falle einer Heirat den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmen k366nnten mit der Folge, dass der gew344hlte Ehename zum Geburts-namen des Kindes w374rde und das Kind auf diese Weise einen mit seinem Vor-namen gleichlautenden Familiennamen erhielte. 25 Auch dieser - richtige - Hinweis tr344gt die angefochtene Entscheidung in-des nicht. Denn bei der vom Landgericht er366rterten etwaigen k374nftigen Ehe-schlie337ung der Eltern und einer Bestimmung des Mannesnamens zum Ehena- 26 - 12 - men handelt es sich, worauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht auf-merksam macht, nur um theoretische M366glichkeiten, deren Verwirklichung v366l-lig ungewiss erscheint. Sie kann schon deshalb nicht zu einer Einschr344nkung des elterlichen Rechts zur Namensbestimmung f374hren. 27 3. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem nicht bestehen blei-ben. Der Senat vermag in der Sache zu entscheiden, da weitergehende und f374r die Entscheidung bedeutsame Feststellungen nicht zu erwarten sind. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der Beteilig-ten zu 1 getroffene Namenswahl das Kindeswohl beeintr344chtigt. Die vom Be-schwerdegericht erwogene, aber letztlich offen gelassene Gefahr, das Kind k366nne wegen des gew344hlten weiteren Vornamens geh344nselt werden, erscheint fernliegend. Auch hier ist zudem zu ber374cksichtigen, dass das Kind noch 374ber zwei weitere Vornamen verf374gt und deshalb die Verwendung des hier in Frage stehenden Vornamens unterlassen kann, falls dieser Name sp344ter zu vom Na-menstr344ger unerw374nschten Assoziationen Anlass geben sollte (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050). Andere Gesichtspunkte, die 28 - 13 - das Namenswahlrecht der Beteiligten zu 1 in zul344ssiger Weise beschr344nken k366nnten, liegen - wie dargelegt - nicht vor. Der Standesbeamte war daher an-zuweisen, den Namen "L374tke" als weiteren Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2006 - 11 T 212/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 Wx 7/07 -
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