BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/09 vom 3. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-richt, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. 2 Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Gem344337 247 7 InsO ist eine Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen zwar ohne ausdr374ckliche Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Vorausset- 3 - 3 - zung ist allerdings, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war. Soweit der vom Rechtsbeschwerdef374hrer angegriffene Beschluss auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht, fehlt es daran. Gem344337 247 6 InsO unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde vorsieht. Rechtspfleger und Abteilungsrichterin des Insolvenzgerichts haben Antr344ge des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Entlassung des Insolvenzverwalters, Berichtigung des Protokolls der Gl344ubigerversammlung vom 22. April 2008 und auf Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter sowie auf Verurteilung zum Schadensersatz verworfen bzw. zur374ckgewiesen. Gegen keine dieser Ent-scheidungen er366ffnet die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde. Insbe-sondere kann die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters gem344337 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschlie337lich von dem Verwalter selbst, dem Gl344ubi-gerausschuss oder ggf. den Insolvenzgl344ubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf "Aussetzung der Eigentumsumschreibung" eines zur Insolvenzmasse geh366renden Grund-st374cks verworfen hat und dieser Antrag wom366glich als Vollstreckungsschutzan-trag i. S. d. 247 765a ZPO einzuordnen sein k366nnte, ist 247 7 InsO nicht einschl344gig. Wenn das Insolvenzgericht im Rahmen der ihm 374bertragenen Zust344ndigkeiten 374ber einen Vollstreckungsschutzantrag anstelle des Vollstreckungsgerichts ent-scheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach der Insolvenzordnung, sondern den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, mithin nach 247 793 ZPO. Dort ist die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu 247247 6, 7 InsO nicht 4 - 4 - allgemein er366ffnet. Folglich bleibt es bei der in 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO getroffe-nen Regelung, dass die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat, was hier nicht geschehen ist. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 01.07.2008 - 91 IN 27/06 - LG Fulda, Entscheidung vom 14.10.2008 - 3 T 269/08 -
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