ECLI:DE:BGH:2017:041017BXIIZB509.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 509/15 vom 4. Oktober 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhl ing und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Verletzung des rechtlichen G ehörs nicht vor. Zwar ist die in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 (unter 3) enthaltene hilfsweise erfolgte Argumentation, dass die nachträgl i- che Zulassung der Rechtsbeschwerde als Ergänzung des angefochtenen B e- schlusses ausnahmsweise zulässig sei, we il die ursprüngliche Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten darstelle, in der B e- gründung des Senatsbeschluss es vom 5. Juli 2017 nicht ausdrücklich beha n- delt worden. Für eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Oberlandesgericht fehlten indessen jegliche Anhaltspunkte. Da in der B e- grün dung des Senatsbeschlusses (S. 6) zudem darauf hingewiesen worden ist, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts wie auch aus dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss k ein Zulassungsgrund erg a b, 1 - 3 - bedurfte es insoweit keiner weiteren Begründung , weil schon daraus ersichtlich war , dass eine willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorli e- gen konnte . Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüge r Vorinstanzen: AG Wetter, Entscheidung vom 10.03.2015 - 5 F 395/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2015 - II - 4 UF 81/15 -
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