ECLI:DE:BGH:2017:050717BXIIZB509.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 509/15 vom 5. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 42, 70 Abs. 1, 200 Abs. 2 a) Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568 b Abs. 3 BGB ist auch dann im Haushaltsverf ahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist. b) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des Bericht i- gungsbeschlusses ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte. Allein der U m- stand, dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hie rfür nicht aus (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14 FamRZ 2014, 1620). BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - OLG Hamm AG Wetter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch d en Vo r- s itzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2015 wird auf Kosten de r Antragstellerin verworfen . W ert: 79.540 Gründe: I . Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, eine in einem E hevertrag vereinbarte Abfindungszahlung für die beim Antragsgegner ver bliebenen Haushaltsgegenstände. Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährun g des Ausgleichs - anspruchs abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstell e- rin hat das Oberlan desgericht mit Beschluss vom 6. August 2015 zurückgewi e- sen. Es hat w eder in der Beschlussformel noch in den Gründen dieses Beschlusses zur Zulassu ng der Rechtsbeschwerde Stellung genommen, den Beschluss jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 hat das Oberlandesgericht den Ausgangsbeschluss dahingehend " berichtigt und e r- gänzt " , dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Dagegen richtet sich die 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die ihr Zahlungsbegehren weiter ve r- folgt. II . Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 FamFG zu verwerfen , weil sie mangels wirksam er Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist . 1. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, schon weil es sich vorliegend abweichend von der Behandlung in den Vorinstanzen nicht um eine Familienstreitsache in Form einer s onstigen Famili ensache gemäß §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG handelt, sondern um eine Haushaltssache ge mäß §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Haushaltssachen sind nach der Legaldefinition des § 200 Abs. 2 FamFG die Verfahren nach §§ 1361 a und 1568 b BGB. Vorliegend macht die Antragstellerin in der Sache den gesetzl ichen Ausgleichsanspruch nach § 1568 b Abs. 3 BGB geltend . Dass dieser vertraglich modifiziert worden ist, ändert seine Rechtsnatur nicht ( vgl . Senatsbeschluss vom 5. November 2008 XII ZR 103/07 FamRZ 20 09, 219 Rn. 11 f. zu Unterhaltsvereinbarungen; Johannsen / Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 200 FamFG Rn. 18 ). Soweit der Bundesgerichtshof dies zum früheren Recht ausgeschlossen hatte ( vgl. BGH B eschluss vom 4. Juli 1979 IV ARZ 21/79 FamRZ 1979, 789 , 79 0) , lag dies da rin begründet, dass nach dem damaligen Gesetzeswortlaut ein Hausratsverfahren und damit auch ein Ausgleichsanspruch nur im Zusamme n- hang mit einer gerichtlichen Aufteilun g der Hausratsgegenstände in Betracht kam. Nach § 1568 b BGB ist jedoch ein Ausgleichsanspruch und mithin de s- 3 4 5 6 - 4 - sen gerichtliche Geltendmachu ng im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG auch dann möglich , wenn die Ehegatten die Aufteilung der Haushalt s- gegenstände einvernehmlich ge regelt haben und es einer gerichtlichen Reg e- lung nicht mehr bed a rf. D ass die Vereinbarung noch unter der Geltung des früheren Recht s getroffen wurde , hindert die Qualifikation als Haushaltssache nicht, zumal die neue Regelung in § 1568 b Abs . 3 BGB Anwendung findet. 2. Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht wirksam zug e- lassen worden. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Ober landesgericht im ersten Rechtszug zugelassen hat. Ausnahmen hiervon, also zulassungsfreie Rechtsbeschwerden, sieht das Gesetz in Familiensachen nicht vor. a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die B e- schwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entsche i- dungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschlus s vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 1 5 ) . Eine unzutreffend erteilte Rechts behelfs belehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder I n- terpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird de s- halb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechts behelfs belehrung als Bestandteil des Besch lusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist . Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene 7 8 9 10 - 5 - Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsen t- scheidung kann daraus ni cht entnommen werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 1 6 mwN). Im vorliegenden Fall enthielt der Beschluss vom 6. August 2015 in seiner ursprünglichen Fassung somit keine Zulassung der Rechtsbeschwerde . b) Die Zulassung ist auch durch den Berichtigungsbeschluss des Obe r- landesgerichts vom 12. Oktober 2015 nicht in wirksamer Form erfolg t . Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6. August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14 FamRZ 2014, 1620 Rn. 8, 12; BGH Beschluss vom 12. März 2009 IX ZB 193/08 NJW - RR 2009, 1349 Rn. 7; BGH Urteil vom 25. Februar 2000 V ZR 206/99 NJW - RR 2001, 61; BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Be - richtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO (im vorliegenden Fall: § 42 FamFG ) erfolgen. Dass die Z ulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil n ur dann eine " offenbare " Unrichtigkeit vorliegen kann ( BGH Beschluss vom 12. März 2009 IX ZB 193/08 NJW - RR 2009, 1349 Rn. 8 mwN). Eine offenbare Unric h- tigkeit muss selbst für Dritte ohne weiteres erkennbar sein, da auch Richter, die an der fraglichen E ntscheidung nicht mitgewirkt haben, über eine Urteilsberic h- tigung entscheiden dürfen (BGH Urteil vom 25. Februar 2000 V ZR 206/99 NJW - RR 2001, 61). 11 12 13 14 - 6 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es mithin nicht aus, dass das Oberlandesgericht e rst in dem Berichtigungsbeschluss aus - geführt hat , es habe die Rechtsbeschwerde zulassen wollen und der ent - sprechende Ausspruch sei lediglich versehentlich unterblieben. D enn daraus ergibt sich noch keine Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses , welc he auch für Dritte ersichtlich wäre. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich insoweit kein ausreichender Anhalt für eine offenbare Unrichtigkeit. Diese rechtfertigt allenfalls den Schluss, dass das Oberlandesgericht von der Statt - haftigkeit der Bes chwerde ausgegangen ist. Die Gründe hierfür bleiben alle r- dings offen . D ass die Rechtsbeschwerde in Familiensachen zulassungsgebu n- den ist, reicht für sich genommen noch nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 16. Dezember 2010 V ZB 150/10 juris Rn. 2 ebenfall s für eine zulassung s- gebundene Rechtsbeschwerde ). Überdies verbleibt die Möglichkeit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung l e- diglich versehentlich erfolgt ist. D ie weiteren Umstände sprechen im Übrigen eher gegen als für die ursprüngliche Absicht des Oberlan desgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. D enn d ie Begründung des angefochtenen B e- schlusses beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche En t- scheidung und einen vorangegangenen Hinweisbeschluss des Oberlandesg e- richts. Aus diesem ergibt s ich wiederum kein Hinweis auf eine n Zulassungs - 15 16 - 7 - grund nach § 70 Abs. 2 FamFG . Darin wird w eder etwa abweichende Rech t- sprechung genannt noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage oder ein bestehender Rechtsfo rtbildungsbedarf aufgezeigt. Dose Kl inkhammer Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Wetter, Entscheidung vom 10.03.2015 - 5 F 395/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2015 - II - 4 UF 81/15 -
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