BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/00 vom 18. September 2001 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten. KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1 F.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001 Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte. BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. September 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Glubigerin gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 40.444 DM. Gründe: A. Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Glubigerin auf. Nac h - dem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Glubigerin gegen ihn am 6. Dezember 1994 beim Tribunal d'instance Haguenau eine Ordonnance d'injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. Februar 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs-(Liquidations-)Verfahren eröffnet. Am 18. Mai 1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewhrt. - 3 - Auf Antrag der Glubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilka m - mer des Landgerichts Baden-Baden mit Beschluû vom 24. Juni 1999 die Erte i - lung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts H a - guenau vom 6. Dezember 1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete B e - schwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht den Beschluû des Lan d - gerichts abgendert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstre k - kungsklausel zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Glubigerin. B. Das Rechtsmittel ist unbegrndet. I. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgefhrt, der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschluûen t - scheidung des französischen Liquidationsverfahrens vom 18. Mai 1999 entg e - gen: Nach französischem Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschu l - dungswirkung gegenber der deutschen Glubigerin. In den französischen D e - partements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolven z - gesetz von 1985/1994 auf alle natrlichen Personen - nicht nur Kaufleute - a n - - 4 - wendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht territorial auf diese drei Departements beschrnkt. Vielmehr beanspruche das franzsische Insolvenzverfahren grundstzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich fr die Entschuldungswirkung ("suspension des poursuites") zu. Diese gelte nach franzsischem Recht auch fr auslndische Glubiger und fr Glubiger von Forderungen fremden Rechts. Diese Entschuldungswirkung sei - so fhrt das Oberlandesgericht weiter aus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit knnten keine anderen Maûstbe gelten als bei der Anerkennung der Wirkung auslndischer Vergleiche, die zu einer Minderung von Forderungen fhren knnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79, 82 f, 87 ff). Nach Art. 102 EGInsO, der den frheren anerkennungsrechtl ichen Rechtszustand nur besttige, mûten vier Voraussetzungen fr die Anerke n - nung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des auslndischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungsz u - stndigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das franzsische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen Insolvenzordnung voll vergleichbar. Nachdem auch die neue deutsche Insolvenzordnung die Entschuldung als Verfahrensfolge der Liquid a - tion kenne, bestehe zur franzsischen "suspension des poursuites" nur ein gradueller Unterschied. Das franzsische Insolvenzgericht sei fr die Durchf h - rung des Verfahrens zudem international zustndig gewesen. Nach altem und neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstndiger wirtschaftlicher Ttigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natrlichen Pers o - nen das Wohnsitzgericht international zustndig (§§ 71 Abs. 1 KO, 3 Abs. 1 InsO, 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 ff BGB. Danach seien - 5 - die stndige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiren Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung b e - finde. Nicht ausschlaggebend knne sein, daû er in Deutschland arbeite und demgemû in Deutschland auch geschftliche Aktivitten entfalte. Auch auf den Grad seiner persnlichen Einbindung in das franzsische Umfeld knne es nicht entscheidend ankommen. Die Glubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozeûverhalten zugrundegelegt, als sie die "injonction de payer" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ sei es a l - lein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung ane r - kenne (EuGH IPRax 2000, 18 ff). Grundlage dafr seien in Deutschland die §§ 13 Abs. 1, 15 AVAG. 2. Diese Ausfhrungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden S e - nats zu (vgl. ergnzend BGHZ 122, 373, 375 ff). a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, franzsische G e - richte seien fr ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zustndig gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsaû sei rechtsmiûbruchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begr n - dung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuû der Restschuldbefreiung des franzsischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches "forum shopping" knne schon aus Grnden des Glubigerschutzes nicht anerkannt werden. J e - denfalls enthalte der angefochtene Beschluû keine Ausfhrungen dazu, wie das franzsische Recht rechtsmiûbruchliche Wohnortwechsel sanktioniere. - 6 - b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, daû der Schuldner im Zei t - punkt der Erffnung des franzsischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens se i - nen Wohnsitz tatschlich in Frankreich hatte. Die Glubigerin zieht insbeso n - dere nicht in Frage, daû der Schuldner seine Wohnung ins Elsaû verlegt hat, um dort - so weit absehbar - auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ndert es nichts, daû er jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstnde, daû er in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tat- sache, daû er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muû. Daû das vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklrt, er habe es von seinem Bruder gelie- hen. Endlich ist es fr den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der Glubi- gerin - bedeutungslos, daû der Schuldner sich zu Erklrungen vor einem fran- zsischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat. Wenn das franzsische Konkursgericht sich nach alledem fr rtlich z u - stndig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prfung allein der Z u - stndigkeit auslndischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 EGInsO) grundstzlich nicht danach zu forschen, ob die auslndische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die rechtsmiûbruchliche Erschleichung eines Gericht s - standes oder gegen die Ausnutzung eines "forum non conveniens" trifft, sowie aus welchen Grnden das auslndische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es gengt in diesem Zusammenhang, daû die Sachl a - ge fr den Regelfall die internationale Zustndigkeit des auslndischen Inso l - - 7 - venzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoû erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen G e - sichtspunkt eines Verstoûes gegen die deutsche ffentliche Ordnung zu prfen (s.u. II). II. 1. Das Oberlandesgericht hat einen Verstoû gegen die deutsche ffen t - liche Ordnung mit folgender Begrndung verneint: Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoûe als solche nicht gegen die deutsche f - fentliche Ordnung. Die Glubigerin htte sich selbst am franzsischen Verfa h - ren beteiligen knnen; ob sie dies tatschlich getan habe, sei unerheblich. Dasselbe gelte fr den von ihr geuûerten Verdacht, der Schuldner habe ber deutsche Einknfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des franzsischen Konkursverfahrens mangels Masse knne entweder eine "ordonnance" des "président du tribunal" die individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben (Art. 169 Abs. 2 des franzsischen Insolvenzgesetzes) oder das franzsische Verfahren auf Antrag der deutschen Glubigerin wieder au f - genommen werden, falls deutsches Vermgen nicht erfaût war (Art. 170 des Gesetzes). Diese Mglichkeit mûte die Glubigerin jedenfalls im Kollektivve r - fahren der Insolvenz ausntzen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoû gegen die ffentliche Ordnung wegen betrgerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Glubigern zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung wrde hingegen in jedem - 8 - Falle nur den frher sumigen, vollstreckenden Glubiger einseitig begnst i - gen und knne so die gleichmûige Glubigerbefriedigung nachtrglich stren. 2. Dagegen rgt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung ve r - stoûe allenfalls dann nicht gegen die deutsche ffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen lngeren Zei t - raum geknpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldenti l - gung bemhen msse. Im franzsischen Konkursverfahren dagegen wrden die Glubiger im Verhltnis zum Schuldner bewuût in unvertretbarer Weise zurckgesetzt. Das verleite zu einem "Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es komme hier hinzu, daû die Glubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem franzsischen Konkursverfahren seine Einknfte nicht vollstndig offengelegt. Dieser Einwand msse dem Glubiger grundstzlich verbleiben, auch wenn er nicht am franzsischen Konkursverfahren teilnehme. Er knne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkur s - verfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169 Abs. 2 des franzsischen Insolvenzgesetzes die individuelle Glubigerbefried i - gung nachtrglich ermgliche. 3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. a) Die deutsche ffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des auslndischen Rechts zu den Grundgedanken der deu t - schen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daû es nach inlndischen Vorstellungen u n - tragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkur s - - 9 - mûigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79, 91 f). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, daû in der Ve r - braucherinsolvenz sogar "Nullplne" zulssig sind (vgl. BayObLG ZIP 1999, 1926, 1928 f; OLG Kln ZIP 1999, 1929, 1930 ff.). b) Seit Einfhrung der Mglichkeit zur Restschuldbefreiung fr alle n a - trlichen Personen (§§ 286 ff, 304 ff InsO) ab 1. Januar 1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverl e - gung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmiûbruchlich ist. aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Res t - schuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnu n - gen - ist die siebenjhrige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Inso l - venzverfahrens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, §§ 291 ff InsO). In welchem Um fange diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzglubiger tatsc h - lich verbessert, ist bisher nicht geklrt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem Inkrafttreten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur Insolvenzordnung zustzlich dadurch verringern, daû danach gestundete K o - stenforderungen des Staates fr das Verfahren den Ansprchen der Glubiger vorgehen. Im brigen htte der Schuldner hier eine Verkrzung der Wohlve r - haltensperiode auf fnf Jahre gemû Art. 107 EGInsO beantrag en knnen. Danach lût sich nicht annhernd abschtzen, in welchem Umfange die Ford e - rung der Glubigerin bei einem in Deutschland durchgefhrten Insolvenzve r - fahren befriedigt worden wre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4.000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so daû w e - nigstens ein Kind vorhanden sein muû. Über die Ansprche anderer, mit der - 10 - Glubigerin konkurrierender Insolvenzglubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich bel e - genes Vermgen, u.a. ein Hausgrundstck, verwertet. Danach lût sich schon allgemein nicht feststellen, daû die Glubigerin sich wesentlich besser gesta n - den htte, wenn deutsches statt franzsisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wre. bb) Darber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, daû der Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmiûbruchlich nach Frankreich verlegt htte. Die Glubigerin gibt selbst an, daû eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den Grenzgngern folgende Mglichkeiten erffnet (Bl. 163 GA): 1. hhere Gehlter in Deutschland als in Frankreich, 2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen g e - setzlichen Krankenkasse, 3. viel geringere Steuerbelastung sowie 4. geringere Lebenshaltungskosten. Dies sind rechtlich anerkennenswerte Grnde, die allgemein einen A r - beitnehmer veranlassen knnen, die sozialen Unwgbarkeiten einer Wohnsit z - verlegung ins Ausland auf sich zu nehmen. Demgegenber lût das weitere Vorbringen der Gl ubigerin nicht e r - kennen, daû der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Grnden, sondern - 11 - vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafr gengen die von der Glubigerin vorg e - brachten Anhaltspunkte nicht (s.o. I 2 b). Sie sind smtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgnger aufgrund der eigenen Angaben der Glubigerin zu erzielen vermag. c) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der Glubigerin, der Schuldner habe in dem franzsischen Konkursverfahren seine Einknfte nicht vollstndig offengelegt. Jedoch ergeben schon die Angaben der Glubigerin in den Tatsache n - instanzen nicht hinreichend, daû der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstnde erlangt hat. Soweit die Glubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 4.000 DM knne der Schuldner nicht zahlungsunfhig gewesen sein, ve r - kennt sie den Begriff der Zahlungsunfhigkeit: Hierfr kommt es entscheidend auf das Verhltnis der frei verfgbaren Zahlungsmittel zur Hhe der insgesamt flligen eingeforderten Glubigeransprche an. Das pfndbare Monatsei n - kommen des Schuldners htte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte Fo r - derung der Glubigerin innerhalb eines Jahres zu erfllen, soweit keine Stu n - dung gewhrt war. Darber hinaus ist nicht dargetan, daû der Monatslohn des Schuldners der franzsischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrensei n - stellung am 18. Mai 1999 nicht bekannt gewesen wre. Der Umstand allein, daû ein Schuldner erwerbsttig ist und pfndbaren Lohn bezieht, schlieût eine - 12 - Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundstzlich nicht aus, wenn das brige werthaltige Vermgen verwe r - tet ist (vgl. Grub/Smid DZWiR 1999, 1, 2 ff; Beule in Festschrift fr Uhlenbruck, 2000, S. 539, 561; Haarmeyer ZInsO 2001, 572 f gegen AG Dsseldorf ZI n - sO 2001, 571; AG Duisburg ZInsO 2001, 273, 274; vgl. knftig § 196 Abs. 1 InsO i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des geplanten Änderungsgesetzes). Wenn die Glubigerin schlieûlich - wie sie geltend macht - nicht weiû, ob der Schuldner ihre Forderung im franzsischen Konkursverfahren angeg e - ben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Glubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Glubigerin am franzsischen Konkursverfahren teilgenommen haben. d) Die Darlegungslast fr einen Verstoû gegen die deutsche ffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Glubigerin. Da sie ihr nicht gengt hat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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