BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 510/02 vom24. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 11. September 2002 wirdauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 49.325,37 Euro.Gründe: I.Der Kläger verlangt unter anderem von dem beklagten Rechtsanwalt(Beklagter zu 2) Schadensersatz, weil ein anderes Mitglied der Rechtsanwalts-sozietät, der vormalige Beklagte zu 1), Pflichten aus einem Treuhandvertragverletzt habe. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abge-wiesen. Das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2002 ergangeneUrteil gelangte am 25. April 2002 in den Posteinlauf der Kanzlei der Prozeßbe-vollmächtigten des Klägers; der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. W. nahm es aber erst am 29. April 2002 in Empfang. Die Berufung des Klägers - 3 -gegen das Urteil ging rechtzeitig, die Berufungsbegründung nebst Wiederein-setzungsantrag erst am 8. Juli 2002 beim Oberlandesgericht ein. Durch Be-schluß vom 11. September 2002 wies das Berufungsgericht den Wiedereinset-zungsantrag zurück und verwarf die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Be-rufung als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nachUrteilszustellung begründet worden sei.Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurück-weisung des Wiedereinsetzungsantrags und gegen die Verwerfung der Beru-fung als unzulässig.II.Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4,§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidungdes Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oderSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO).1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf derRechtsanwalt grundsätzlich das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustel-lung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten dieRechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalendernotiert worden ist (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1976 - II ZB 10/76, VersR1977, 424; v. 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; v. - 4 -5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435 f). Geschieht dies aus-nahmsweise nicht, muß der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorischeVorkehrungen sicherstellen, daß die von ihm erteilte Anweisung zur Eintragung der Frist im Fristenkalender auch zutreffend ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschl.v. 5. November 2002 aaO).2. Im Streitfall war die Berufungsbegründungsfrist nach dem belegtenVortrag des Klägers zunächst nach dem Eingangszeitpunkt der Sendung in derKanzlei berechnet und im Fristenbuch eingetragen worden. Die von Rechtsan-walt Dr. W. "gleichzeitig" mit Abgabe des Empfangsbekenntnisses erteilteAnordnung, die Fristberechnung auf das (spätere) Datum der Abgabe desEmpfangsbekenntnisses zu beziehen und die Eintragung im Fristenkalender zuändern, wurde nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers indes nichtrichtig ausgeführt, weil die Büroleiterin H. unter dem 1. Juli 2002(letzter Tag der Berufungsbegründungsfrist) irrtümlich die Vorfrist eingetragenhat, was nach dem weiteren Vortrag des Klägers zur Folge hatte, daß die Aktevon Rechtsanwalt Dr. W. erst nach Fristablauf in Bearbeitung genommenwurde. Ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter diesen besonderenUmständen alles getan hat, um das für den Lauf der Rechtsmittelbegrün-dungsfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel aus-schließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 5. No-vember 2002 aaO), ist eine Frage des Einzelfalls; weiterer grundsätzlicherAusführungen hierzu bedarf es nicht. Auch die Beantwortung der von derRechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, unterwelchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Gegenkontrolle (Nachberechnungs-pflicht) besteht, wenn ein Rechtsanwalt erkennt, daß die im Fristenbuch ver-merkte Frist nicht zutrifft, weil sie in Wirklichkeit später endet, ist typischerwei- - 5 -se auf den Einzelfall bezogen und nicht geeignet, als Grundlage zu rechts-grundsätzlichen Ausführungen zu dienen. Daß in den Fällen, in denen dasEmpfangsbekenntnis zurückgegeben worden ist, bevor die Frist im Fristenka-lender (zutreffend) notiert worden ist, den Rechtsanwalt erhöhte Sorgfalts-pflichten treffen, ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Beschl. v.26. März 1996 aaO; v. 5. November 2002 aaO).KreftFischerGanterKayserBergmann
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