BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 510/10 vom 21. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 181, 1629, 1795; FamFG §§ 7, 172, 174 a) Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechtende (rechtliche) Vater von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausg e- schlossen. Die Umgestaltung des Verfahrens von einem Klageverfahren in ein Ve r- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des Verfah rensbeistand s zum 1. September 2009 haben daran nichts geändert (Abgrenzung zu Senatsb e- schluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788) . b) Da der Vertretungsausschluss an das zu beseitigende Statusverhältnis geknüpft ist, ist der Vater jed enfalls aufgrund der Rechtslage seit 1. September 2009 auch bei der Anfechtung durch andere Berechtigte, insbesondere in den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BGB, einheitlich von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (A b- grenzung zu Senatsurteilen BG HZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 und vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880). c) Die Mutter des Kindes ist in diesen Fällen von der Vertretung des Kindes ausg e- schlossen, wenn sie mit dem (rechtlichen) Vater verheiratet ist. Aus ihrer notwend i- gen Beteiligung am Abstammungsverfahren folgt noch kein Ausschluss von der Ve r- tretung des Kindes. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10 - OLG Düsseldorf AG Erkelenz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2012 durch die V orsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Gün ter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Sep - tember 2010 wir d au f Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückg e- wiesen. Wert: 2.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des betroffenen Kindes, das im Juni 2005 geboren wurde. Der Beteiligte zu 3 hatte bereits im Juli 2005 die Vate r- schaft zu dem Kind anerkannt. Diese Anerkennung ist nicht wirksam geworden , weil die Mutter i hr nicht zugestimmt hat . Sie und der Beteiligte zu 2 sind seit dem 16. April 2010 miteinander verheiratet. Unter dem 19. April 2010 erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind mit Zustimmung der Mutter an. Der Beteiligte zu 3 ficht in einem weiteren Verfahren als möglicher lei b licher Vater die Vaterschaft des Beteiligte n zu 2 an. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht zur Vertretung des b e- troffenen Kindes im Anfechtungsverfahren eine Ergänzungspflegschaft eing e- richtet und das Jugendamt zum P fleger bestellt. Die dagegen von den Beteili g- 1 2 - 3 - ten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewi e- sen. Dagegen wenden sich die Beteiligte n zu 1 und 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhe bung der Ergänzungspflegschaft erreichen wollen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat in seinem in JAmt 2010, 505 veröffentlic h- ten Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Anordnung der Ergänzung s- pfleg schaft gebot en sei, weil die Eltern nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen seien. Zwar gelte die Regelung nur für Rechtsstreitigkeiten. Ob damit auch echte Streitverfahren der freiwilligen Ge richtsbarkeit erfasst seien, könne offenble i- ben. Denn aus der Reform des Familienverfahrensrechts sei jedenfalls nicht zu ersehen, dass die bishe r unstreitig der Regelung des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterfallenden Rechtsstreitigkeiten dessen Geltungsbereic h entzogen werden sollten. Das Abstammungsverfahren sei allein durch die Qualifizierung im ne u- en Verfahrensrecht nicht mehr Familienstreitsache. Materiell bleibe es aber ein Streitverfahren, das sich durch einen Interessengegensatz der Beteiligten au s- zeich ne. Der Beschränku ng des Anwendungsbereichs des § 1629 Abs. 2 a BGB auf Verfahren nach § 1 598 a BGB lasse sich nichts Gegenteiliges en t- nehmen. Die Vorschrift belege vielmehr, dass der Gesetzgeber den Vertr e- tungsausschluss der Sorgeberechtigten für an gemess en halte. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei auch im Hinblick auf eine etwaig vorrangige B e- stellung eines Verfahrensbeistand s nicht entbehrlich. Dieser könne zwar den Interessengegensatz abmildern und den Tatbestand d er Vertretungsentziehung 3 4 - 4 - nach § 1796 BGB beeinflussen. Jedoch sei der Verfahrensbeistand nicht g e- setzlicher Vertreter des Kindes, so dass seine Bestellung auch nicht von der vorrangigen Prüfung der gesetzlichen Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB entbinde. 2. Das hält einer rech tlichen Prüfung im Ergebnis stand. D er Beteiligte zu 2 ist als - rechtliche r - Vater und die Beteiligte zu 1 als dessen Ehefrau von der geset zlichen Vertretung des Kindes im A nfechtung s- verfahren ausgeschlossen, s o dass zu Recht nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ergänzungspflegschaft an geordnet worden ist . a) Ob § 1795 BGB auf Abstammungsverfahren nach dem zum 1. Sep - tember 2009 in Kraft getretenen FGG - Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586, im Folgenden: FGG - Reformgesetz) und der Umgest altung des Abstammungsverfahrens von einem Klageverfahren (Verfahren in Kin d- schaftssachen nach §§ 640 ff. ZPO ) in ein Verfahren der freiwilligen Gericht s- barkeit nach §§ 169 ff. FamFG weiter anwendbar ist, ist umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass Abstammungssachen kei nen Rechtsstreit im Sinne von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB mehr darstellen und dass die am Verfahren beteiligten Eltern aufgrund ihrer Stellung im Verfahren an der gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht gehindert sind (H elms in Helm s/ Kieninger/Rittner Ab s tammungsrecht in der Praxis Rn. 74 ff.; Helms/Balzer ZKJ 2009, 348 , 349 f. ; Gutzeit in Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB Familienrecht 2. Aufl. § 1600 a Rn. 8 f.). Demgegenüber wird d ie Auffassung vertreten, dass § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB erweiternd auszulegen sei und die Eltern sowohl im Feststellungsverfah - ren als auch im Anfechtungsverfahren als Verfahrensbeteiligte analog § 1795 5 6 7 8 9 - 5 - Abs. 2 BGB iVm § 181 BGB stets ausgeschlossen seien (Kieni nger in Helms/Kieninger/Rittner Abs tammungsr echt in der Praxis Rn. 225 ff. ; MünchKommZPO/Coester - Waltjen/Hilbig 3. Aufl. § 172 Rn. 33 ff.; Dressler Rpfleger 2010, 297; Vogel FPR 2011, 353, 354; Stößer in Prütting/ H elms FamFG 2. Aufl. § 172 Rn . 4 ff. ; anders noch Stößer FamRZ 2009, 923, 926 ). S c hließlich wird im Ausgangspunkt übereinstimmend mit dem Oberla n- desgericht eine Orientierung an der herkömmlichen A nwendung des § 1795 BGB auf Abstammungsverfahren vertreten, weil sich durch die Umgestaltung des Verfahrensrechts an der Vertretungsberechtigu ng der Eltern nichts geä n- dert habe ( OLG Hamburg FamRZ 2010, 1825; KG Rpfleger 2011, 157; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 25 ff.; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1600 a Rn. 14a; MünchKomm BGB /Wellenhofer BGB 6. Aufl. § 1600 a Rn. 9 ff. ; MünchKo mmBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1795 Rn. 34 ; Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1799; Klinkhammer in Schnitzler Münchener Anwaltshan d- buch Familienrecht 3. Aufl. § 29 Rn. 62, 23 ; differenzierend nach der Verfa h- rensrolle des Kindes Grün Vaterschaftsfeststellung und - anfecht ung 2. Aufl. Rn. 211 ff. ; ähnlich Schwonberg in Schulte - Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 172 Rn. 14 f. ). b) Die Streitfrage bedarf im vorliegenden Fall zwar nur insoweit der En t- scheidung, als die Anfechtung der Vaterschaft durch den (angeblichen) leibl i- chen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB berührt ist. Ihre Beantwortung hängt aber von d er allgemeinen Be urteilung ab, inwiefern sich die Reform des Verfa h- rensrechts zum 1. September 2009 auf die gesetzliche Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren au sgewirkt hat . Die Frage ist dahin zu beantworten, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Vertretung in Abstammungssachen nicht geändert hat und sich aus der Neuregelung des Verfahrensrechts nur in so l- chen Fällen Änderungen ergeben , in denen die gesetzliche V ertretung durch 10 11 - 6 - die sorgeberechtigten Eltern und deren Ausschluss nach der Rechtslage vor dem 1. September 2009 maßgeblich von den Besonderheiten des früheren Ve r- fahrensrechts abhing en . aa) De r in § 1795 Abs. 2 BGB iVm § 181 BGB zum Ausdruck kommende Re chtsgedanke ist auf d en Ausschluss des rechtlichen Vaters von der gesetzl i- che n Vertretung des Kindes weiter anzuwenden. D e r Vater kann nicht gesetzl i- cher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind besteh enden Statusverhältnisses gerichtet ist (zur vorgelagerten Entscheidung über das " Ob " der Anfechtung s. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861; zum Verhältnis dieser Entscheidung zur Vertretung im Anfechtungsverfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472) . Die Anfechtung der Vaterschaft ist insoweit unverändert durch den abstrakten Int e- ressengegensatz von Kind und rechtlichem Vater gekenn zeichnet, zumal die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft dazu führt, dass dem Kind die Grundl a- ge für elementare subjek tive Rechte wie Unterhalt und Erbrecht entzogen wird . Dass Vater und Kind im Einzelfall gleichgerichtete Interesse n an der Beseit i- gung der Vaterschaft haben mögen , verhielt sich nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage nicht anders und hat den Gesetzgeber nicht dazu veranlasst, in Verfahren auf Antrag des Vaters oder des Kindes dem Vater die gesetzliche Vertretung des Kindes zu gestatten . (1) Durch das neue Verfahrensrecht ist a llerdings die formale Gegne r- schaft von Vater und Kind in diesen Fällen entfallen . Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte dadurch das Verfahren flexibler g e- staltet werden und dies wiederum mit dem Vorteil verbunden sein, dass " die Beteiligten nicht ohne Not in die Position von Gegnern gebracht werden " , was " insbesondere für das Kind im Verhältnis zum anfechtenden Vater " gelte (BT - Drucks. 16/6308 S. 243 f.). Daraus lässt sich indessen nicht schließen, 12 13 - 7 - dass der Gesetzgeber zugleich dem anfechtenden Vater abweichend von der vorherigen Rechtslage nunmehr die gesetzliche Vertretung des Kindes einrä u- men wollte. Vielmehr ist zu beachten, dass es sich bei der gesetzlichen Vertr e- tung um eine materiellrechtliche Frage handelt und der hier für zu be rücksicht i- gende Interessenkonflikt der am Statusverhältnis Beteiligten allein durch eine Änderung der dies en zugedachten verfahrensrechtliche n Stellung nicht beseitigt worden ist , worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat . Das s der Gesetzgeber den Änderungen im Verfahrensrecht keine Ausstrahlung auf die gesetzliche Vertretung zugedacht hat, zeigt sich etwa an den speziellen Reg e- lungen in § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz , Abs . 2 a BGB, die durch das FGG - Reformgesetz nicht angetastet worden sind. Dementsprechend ist im Vo r- feld de r FGG - Reform darauf ve rwiesen worden, dass für die gesetzliche Vertr e- tung sowie den Ausschluss der Vertretung die allgemeinen Regeln des bürge r- lichen Rechts gel ten (Heiter FPR 2006, 417, 420) , ohne dass dabei Auswirku n- gen der Verfahrensneuordnung auf die gesetzliche Vertretung in Betracht g e- zogen worden sind . Der Ausschluss des anfechtenden Vaters von der Vertretungs befugnis als Prozessgegner des Kindes war überdies schon nach früherem Recht g e- setzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern nur aus dem Rechtsgedanken des § 181 BGB herzuleiten. Denn es wurde vom Gesetzgeber offenbar als selbs t- verständlich angesehen, dass der Vormund bzw. Elternteil nicht zugleich für sich und das Kind handeln kann (vgl. Staudinger/Engler [2004] § 1795 Rn. 29; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1795 Rn. 35) . Allein aus der Beseitigung der Gegnerstellung von Vater und Kind nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB lässt sich indessen wie ausgeführt nicht der Schluss ziehen, dass dadurch dem Vater die gesetzliche Vertretung zugewiesen werden sollte . V ielmehr i st davon au s- zugehen, dass der Gesetzgeber etwaige Konsequenzen de s FGG - Reform - gesetzes für die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes nicht bea b- 14 - 8 - sichtigt hat ( Schwonberg in Schulte/Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 172 Rn. 12 ; Stößer in Prütting/H elms FamFG 2. Aufl. § 172 Rn. 4 ) und somit der in §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf Vater und Kind als Beteiligte des zu beseitigenden Statusverhältnisses weiterhin a n- zuwenden ist . (2) Der Senat hat allerdings zur früheren Rechtslage - was das Oberla n- desgericht übersehen hat - im Fall der Vaterschaft sanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Vertretungsausschluss des rechtlichen Vaters verneint (Senat surteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 14 ) . D ie Anfechtung durch d en (angeblichen) leiblichen Vater z eichnete sich indessen nach der bis 31. August 2009 bestehenden Rechtslage durch die Besonderheit aus, dass die Klage nach § 1600 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB gegen das Kind und den rechtl i- chen Vater zu richten war . D er Sena t ist dementsprechend von der - formalen - Betrachtung ausgegangen, dass Vater und Kind in diesem Fall nicht Prozes s- gegner, sondern Streitgenossen waren. Demgegenüber hat der Senat bei der Anfechtung durch die Mutter entschieden, dass diese das Kind schon für die Zustellung der Beiladung nach § 640 e ZPO nicht vertreten könne (Senat surteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 882 ). Ob an dieser auf formalen Gründen beruhenden Unterscheidung festz u- halten ist ( vgl. OLG Hamburg FamRZ 2010, 745 ) , bedarf indessen keiner En t- scheidung, weil jedenfalls in Folge der FGG - Reform die Grundlage für die u n- terschiedliche Behandlung der genannten Fälle entfallen ist. Durch die gesetzl i- che Neuregelung sind die genannten Besonderheiten , die sich insoweit a us dem Verfahrensrecht ergeben haben, gleichzeitig mit der beseitigten Passivleg i- timation entfallen. D e r Gesetzgeber hat nur in Bezug auf die Aktivlegitimation und die Antragsberechtigung an der bisherigen Bestimmung in § 1600 BGB festgehalten. D agegen ist die Regelung zur Passivlegitimation (§ 1600 e BGB ) 15 16 - 9 - ersatzlos aufgehoben worden , weil das Verfahren nunmehr als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne einen förmlichen Antragsgegner zu führen ist und die übrigen von der Anfecht ung betroffenen Pers onen nach § 172 FamFG vom Familiengericht nur noch als Beteiligte hinzuzuziehen sind. Damit unte r- scheidet sich d as Anfechtungsverfahren auf Antrag des Vaters oder des Kindes (§ 1600 Abs. 1 N r. 1 und 4 BGB) nicht mehr von de n jenigen auf Antrag der Mu t- ter (N r. 3), des (ange blichen) leiblichen Vaters (Nr. 2) und der anfechtungsb e- rechtigten Behörde (Nr. 5) , so dass der Vertretungsausschluss des Vaters ei n- heitlich nach materiellen Kriterien zu beurteilen ist . Die vereinzelt vorgeschlagene Differenzierung dan ach, ob das Kind A n- tragsteller oder sonstiger Beteiligter ist (so Grün Vaterschaftsfeststellung und - anfechtung 2. Aufl. Rn. 211 f.), vermag d emgegenüber nicht zu überze u gen. D enn der mit der Beseitigung des Statusverhältnisses verbundene Interesse n- konflik t und d ie Wahrnehmung der Rechte des Kindes häng en nicht davon ab, ob das Kind Antragsteller oder sonstiger Beteiligter des Verfahrens ist . Das zeigt sich etwa daran, dass d as Kind - vorbehaltlich d er Entscheidung über das " Ob " der Anfechtung (v gl. Senatsu rteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 und zur Vertretung im Verfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472 ) - im Verlauf des Abstammungsverfahrens a ls sonstiger Beteiligter nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen eigenen Anfechtungsantrag ( " Gegenantrag " ) stellen kann . Der Au s- schluss von der Vertretungsbefugnis ist demnach , weil andere geeignete Krit e- rien fehlen, einheitlich an die Beteiligung am zu beseitigenden Statusverhältnis der rechtlichen Vaterschaft zu knüpfen und gilt für den rechtlichen Vater somit in allen F ällen der Vaterschaftsanfechtung. (3) D ie Notwendigkeit der Ergänzungspflegschaft entfällt schließlich nicht durch d ie nunmehr in § 174 FamFG vorgesehene Bestellung eines Verfahren s- beistands in Abstammungs sachen . Zwar hat der Senat zur Entziehung der e l- 17 18 - 10 - te r lichen Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB in Kindschaftssachen entschieden, dass den Eltern a uch im Fall eines erhebl i- chen Interessengegensatzes die Vertretungsbefugnis nicht entzogen werden darf, wenn bereits durch die Be stellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge g etragen werden kann (S e- natsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff.) . Insoweit unterscheiden sich aber Abstammungssachen von Kin d- schaftssachen bereits dadurch, dass das Kind zu r Stellung eines Antrags nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB eines gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 1600 a Abs. 3 BGB) und die vom Gesetzgeber in Kindschaftssachen angestellte Erwägung, in die gesetzliche Vertretun g des Kindes entsprechend der vorausgegangenen Rechtslage nicht eingreifen zu wollen , für Abstammungssachen schon in Anb e- tracht der anderen Ausgangslage nicht greifen kann. Der Senat hat demen t- sprechend in jener Entscheidung die Kindschaftssachen von ander en Verfahren abgegrenzt, in denen eine wirksame Interessenvertretung des Kindes auch dessen gesetzliche Vertretung erfordert ( Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 15) , was in Abstammungssachen der Fall ist . bb) Au ch die B eteiligte zu 1 ist von der Vertretung des betroffenen Ki n- des im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen. (1) Allerdings kann diese Folge nicht schon aus der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgeschriebenen Beteiligung der Mutter am Verfahren hergelei tet werden. Auch insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zuge der FGG - Reform jedenfalls keine grundsätzlichen Änderungen an der gesetzlichen Vert retung in Abstammungsverfahren v ornehmen wollte. Ein allein aus der Verfahrensbeteiligu ng hergeleiteter Vertretungsausschluss, der in allen Ab stammungsverfahren gelten müsste ( so - konsequent - Kieninger in Helms/ 19 20 - 11 - Kieninger/Rittner Abstam mungsrecht in der Praxis Rn. 229 ), widerspräche b e- sonderen gesetzlichen Regelungen . So enthält § 1629 Abs . 2 Satz 3 2. Halb - satz BGB die ausdrückliche Bestimmung , dass der Mutter für die Feststellung der Vatersch aft die Vertretung nicht nach § 1796 BGB entzogen werden kann. Diese Regelung wäre gegenstandslos , wenn die Mutter von der gesetzlichen Vertretung sc hon kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Ein Ausschluss der Mutter von der Vertretung widerspräche aber vor allem auch der bewussten gesetz lichen Wertung, dass die Mutter grundsätzlich in der Lage ist, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten (zum Normzweck vgl. Pa landt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1629 Rn. 28 sowie MünchKomm BGB / Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 62 jeweils mwN ) . Dass das Gesetz die Mutter nicht generell als von der Vertretung im Abstammungsverfahren ausgeschlossen an sieht , verdeutlicht ferner § 173 FamFG . Danach ist der so r- geberechtigte Elternteil von der Vertretung des Kindes (im Vaterschaftsfestste l- lungsverfahren) - erst - aus geschlossen , wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, was wiederum einen ent sprechenden Antrag des - sorgeberechtigten - Elternteils nach § § 1712 , 1713 BGB voraussetzt. Dass bei der Vertretung durch die Mutter schließlich nicht zwischen Festste l lungs - und Anfechtungsverfahren unterschieden werden kann, zeigt sich am vorliegenden F all der Anfechtung durch den leiblichen Vater, welche nach § 182 FamFG im Erfolgsfall nicht nur dazu führt, dass das Nichtbestehen der Vate r schaft des rechtlichen Vaters festgestellt wird , sondern ( kraft Gesetzes ) z u gleich auch zur Feststellung der Vatersc haft des Anfechtenden. (2) Die Mutter ist allerdings von der gesetzlichen Vertretung ent - spre chend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn sie mit dem Vater verheiratet ist . Hier ist ähnlich wie in Bezug auf den Vertretungsau s- schluss des recht lichen Vaters der in § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Rechts gedanke heranzuziehen und - im Hinblick auf die Anfechtung durch den 21 - 12 - leiblichen Vater abweichend von der früheren Rechtslage - von einer Verhind e- rung der Mutter auszugehen (Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 28 ; Kaiser in Kaiser /Schnitzler/ Friederici BGB Familienrecht 2. Aufl. § 1629 Rn. 85; MünchKomm BGB / Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 a Rn. 10 ). cc) Im Ergebnis ist den Vorinstanzen somit darin zu folgen, dass die B e- teiligten zu 1 und 2 an der gesetzlichen Vertretung des betroffenen Kindes g e- hindert sind und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für das Vate r- schaftsanfechtungsverfahren erforderlich ist. D ie Erfolgsaussicht der Anfec h- tun g in der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzung s- pflegschaft schließlich nicht zu prüfen. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 17.06.2010 - 22 F 161/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung v om 24.09.2010 - II - 7 UF 112/10 - 22
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