BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/02 vom 5. August 2002 in dem Insolvenzantragsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 26 Abs. 1 Satz 1 a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewi e - sen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft g e - macht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt. b) Verbleiben ernsthaft e rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnerve r - mögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen. BGH, Beschluß vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - LG Kiel AG Kiel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. August 2002 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluû der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 2002 au f - gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurüc k verwiesen. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Erffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermgen der Schuldnerin mit der Begründung als unzulässig verworfen, daû das Vorhandensein von Vermgenswerten nicht glaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde vom Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückg e wiesen: Es ergebe sich nicht, daû der Schuldnerin das Guthaben von 1.237.322,59 DM bei der Volksbank zustehe. Denn die vorrangigen Rechte dieser Bank seien nicht erloschen, sondern auf die H. GmbH & Co. - 3 - KG bergegangen. Deren Rechte stnden nicht § 32a Abs. 2 und § 32b GmbHG entgegen. Anhaltspunkte fr weitere Vermgenswerte der Schuldnerin best n den nicht. Gegen diese Entscheidung hat die Glubigerin form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt sowie begrndet. II. 1. Mit ihrer gemû § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO n.F. zulssigen Rechtsbeschwerde rgt die Glubigerin unter anderem, sie habe im Beschwerdeverfahren dargetan, daû die Schuldnerin als weiteren nennen s - werten Vermgenswert einen Zahlungsanspruch gegen ihren Gesellschafter T. in Hhe von 929.827,10 DM habe. Denn in dieser Hhe habe die H. GmbH & Co. KG ein von der Schuldnerin aufgenommenes und von ihrem Gesellschafter T. verbrgtes Darlehen l ange nach Eintritt der Krise der Schuldnerin zurckgezahlt. Auf dieses Vorbringen gehe das B e - schwerdegericht nicht ein (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Diese Rge eines besonders schwerwiegenden Verfahrensmangels ntigt zur Annahme der Rechtsbeschwerde nach § 57 4 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurckverwe i - sung der Sache an das Landgericht. Der Senat kann dem angefochtenen Beschluû nicht einmal entnehmen, mit welcher Begrndung im einzelnen ein - nur aus der Rech tsbeschwerde zu - 4 - erkennender - frherer Erffnungsantrag gegen die Schuldnerin zurckgewi e - sen worden ist. Demgemû ist eine Änderung in den damals zugrunde gele g - ten, fr die Erffnung nicht ausreichenden Vermgensverhltnissen der Schuld nerin derzeit nicht zu beurteilen. Beschlsse, die der Rechtsbeschwe r - de unterliegen, mssen den maûgeblichen Sachverhalt, ber den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmûigen Grnden i.S.v. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F. versehen ( Senatsbeschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, z.V.b.). III. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Ein rechtskrftig gewordener Beschluû, der einen Erffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abweist, hindert einen neuen Erffnungsa n - trag nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, daû inzwischen ausreichende Verm - genswerte vorhanden sind, welche die Massekosten decken (Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 26 Rn. 23 m.w.Nachw.; K b ler/ Prt- ting/ Pape, InsO § 26 Rn. 33; Hess /Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 26 Rn. 68; MnchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 55; vgl. auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fr die Anordnung einer Nachtragsverteilung). Die Glaubhaftmachung, die fr die Zulssigkeit des Erffnungsantrags nach §§ 14 ff InsO ausrei cht, ist i.S.v. § 294 ZPO zu verstehen und bedeutet, daû aufgrund liquider Beweismittel die Voraussetzung mit berwiegender Wahrscheinlichkeit erfllt ist. Bei der geb o - tenen Prfung, ob das Schuldnervermgen durch Prozeûfhrung angereichert werden kann, ist zu beachten, daû das Insolvenzverfahren nicht an die Stelle - 5 - eines Erkenntnisverfahrens treten soll, sondern ein Verfahren der Gesamtvol l - streckung ist: Insolvenzverfahren fallen in groûer Zahl an und sind eilbedrftig. Sie dienen nicht dem Zweck, schwierige materielle Rechtsfragen als Vorau s - setzung einer Insolven z erffnung zu klren. Die Rechtsbeschwerde hlt hier im Hinblick auf verfgbares Vermgen der Schuldnerin fr entscheidungserheblich und rechtsgrundstzlich die Rechtsfragen, a) nach der Fortge ltung oder (stillschweigenden) Aufhebung der Klausel in einer vorformulierten Grundschuld-Sicherungszweckvereinbarung, wonach Zahlungen des Sicherungsgebers nicht auf die Grundschuld, sondern auf die gesicherte Forderung anzurechnen sind, nachdem ein Antrag auf Erffnung des Konkursverfahrens ber das Vermgen des Schuldners gestellt und ma n - gels Masse abgelehnt worden ist; b) nach der Zulssigkeit einer lange nach der Zahlung erfolgten Änd e - rung der Tilgungsbestimmung dergestalt, daû die getilgte Forderung ausg e - tauscht wird, und nach den Voraussetzungen an die Feststellung eines derart i - gen Änderungswillens der Beteiligten; c) nach den Voraussetzungen, unter denen eine Sicherheit, die bei e i - nem betriebsaufgespalteten Unternehmen die Besitzgesellschaft zur Absich e - rung eines Betriebsmittelkredits fr die Betriebsgesellschaft gewhrt hat, als eigenkapitalersetzende Leistung i.S.d. §§ 32a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 32b GmbHG anzusehen ist. - 6 - Die Klrung derartiger Rechtsfragen ist funktionell dem Prozeûgericht vorbehalten. Verbleiben im Insolvenzerffnungsverfahren ernsthafte Zweifel, die das Insolvenzgericht nicht auszurumen vermag, so hat es den Glubiger auf den Prozeûweg zu verweisen (so fr das Vorliegen eines Erffnungsgru n - des Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO § 16 Rn. 13 a.E.). Das Insolven z - gericht braucht nicht im Erffnungsverfahren den Prozeû hypothetisch im vo r - aus zu entscheiden, den im Falle der Verfahrenserffnung der Insolvenzve r - walter erst gegen andere mgliche materiell Berechtigte zu fhren htte. Wenn es ernstlich zweifelhaft ist, ob Vermgensgegenstnde zur Insolvenzmasse gehren, knnen diese Gegenstnde im Rahmen der Prfung nach § 26 InsO nicht als Aktiva der Masse zugerechnet werden. Deshalb ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden , wenn das B e - schwerdegericht nach Prfung der glaubhaft gemachten Tatsachen das Vorli e - gen eines kostendeckenden Schuldnervermgens nicht fr hinreichend wah r - scheinlich hlt, weil dessen rechtlicher Bestand von der Klrung offener, stre i - tiger Rechtsfragen oder der Auslegung zweifelhafter Willenserklrungen a b - hngt, welche vertretbarerweise mehrere Deutungen zulassen. 2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2000 (S. 8 = Bl. 192 GA) hat sich die Glubigerin "grundstzlich" bereit erklrt, auch einen Mass e - kostenvorschuû zu leisten. Auf die Anforderung des Insolvenzgerichts im A b - hilfeverfahren, einen Vorschuû von 5.000 DM einzuzahlen, hat die Glubigerin jedoch um Überprfung durch das Landgericht gebeten und hinzugefgt: "Die Antragstellerin wird nach der Überprfung des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht und nach deren Maûgabe auch gern und unve r - zglich einen Kostenvorschuû von 5.000 DM erbringen". - 7 - Mit diesem Angebot brauchte sich das Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht auseinanderzusetzen. Denn die Ei n - zahlung sollte gerade von der vorrangigen Prfung der Rechtsfragen durch das Beschwerdegericht abhngen. Zwar knnen sich die fr die frhere Abweisung mangels Masse ma û - geblichen Umstnde auch dadurch ndern, daû nunmehr Glubiger oder and e - re dazu Berechtigte einen ausreichenden Kostenvorschuû leisten (vgl. Heide l - berger Kommentar/Kirchhof, aaO; Hess/Weis/Wienberg, aaO Rn. 72). § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt aber jedenfalls fr den Regelfall voraus, da û der e r - forderliche Geldbetrag tatschlich vorgeschossen wird. Ob und in welchen Fllen sich das Insolvenzgericht mit einer Massekostengarantie begngt (vgl. dazu MnchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO Rn. 29), unterliegt seinem Ermessen. Auf jeden Fall muû das Angebot, einen Massekostenvorschuû zu leisten, rechtlich bindend und unbedingt sein. Unzulssig ist ein Angebot, das vom E r - gebnis der das Erffnungsverfahren abschlieûenden Entscheidung abhngig gemacht wird; denn in diesem Verfahren knnte es nicht mehr bercksichtigt werden. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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