BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 51/03 vom25. September 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, nrVillam 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Potsdam vom 21. Januar 2003 wird auf Kostender Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 255.645,94 DM) festgesetzt.Gründe Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerdeist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat undweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert(§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, denen eventu-ell grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden nicht entscheidungserheblich;denn in jedem Fall lag am 3. April 2001 ein wirksamer Insolvenzantrag vor. - 3 -1. War der von H. gestellte Antrag in entsprechender Anwendung von§ 15 HGB wirksam, so konnte er nicht von dem Geschäftsführer N. , derebenfalls nicht wirksam bestellt worden war, zurückgenommen werden; denndieser war nicht im Handelsregister eingetragen. Seinen Handlungen kam einentsprechender Rechtsschein nicht zu.2. Hat H. als sogenannter faktischer Geschäftsführer einen wirksamenAntrag gestellt (vgl. BGHZ 104, 44), so konnte Rechtsanwalt N. als ebenfallsfaktischer Geschäftsführer diesen Antrag zwar zurücknehmen, jedoch war erauch befugt, selbst Insolvenzantrag zu stellen. Dasselbe trifft zu, wenn H. keinen wirksamen Insolvenzantrag gestellt hatte.3. Einen Insolvenzantrag des Geschäftsführers N. sieht das Be-schwerdegericht in dessen Schreiben vom 2. März 2001. Diese Auffassunggründet sich ausschließlich auf eine die besonderen Umstände des Einzelfallsabwägende richterliche Würdigung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung stellen sich insoweit nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs istauch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten.Kreft Fischer Ganter nrVill
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