BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZB 51/06 21. Juni 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 130.709 Euro festgesetzt (247 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG). Gr374nde: I. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am 26. September 2005 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin er366ffnet worden, die im Er366ffnungsbeschluss als "H. , geb. am 27. 07.1965, P. , geb. am 22.01.1972, als Gesellschafter b374r-gerlichen Rechts, auch handelnd als "H. GbR H. und P. " oder "T. GbR" oder "I. GbR" oder " H. und P. GbR", " 1 - 3 - bezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H. und P. je f374r sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden f374r zul344ssig gehalten und mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Ge-sellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Be-schl374sse der Vorinstanzen und die Abweisung des Er366ffnungsantrags, hilfswei-se die Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht zum Ziel hat. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 34 Abs. 2 InsO als Rechtsmittel der Schuldnerin statthaft. Gem344337 247 34 Abs. 2 InsO ist dann, wenn das Insol-venzverfahren er366ffnet wird, (nur) der Schuldner zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. "Schuldner" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer Gesellschaft des B374rgerlichen Rechts die gem344337 247 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzf344hige Gesellschaft. Analog 247 15 Abs. 1 InsO kann zwar jeder Gesellschafter Rechtsmittel gegen die Er366ffnung einlegen, jedoch nicht in eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822). Der Senat versteht die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der (parteif344higen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Schuldnerin. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig. Sie wirft keine Rechts-fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 - 4 - a) Im Rahmen der Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundesgerichtshof nur diejenigen Zul344ssigkeitsgr374nde, die in der Beschwerdebegr374ndung schl374ssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f f374r die Nichtzulassungs-beschwerde; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 19/04, Rn. 4); denn gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO m374ssen die Zul344ssigkeitsgr374nde in der Begr374n-dung des Rechtsmittels dargelegt werden. Gr374nde, die nach Ablauf der Frist des 247 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, k366nnen nicht mehr ber374cksichtigt werden. 4 b) Der Zul344ssigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Landgericht hat kei-nen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer h366chst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f). 5 aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass ei-ne Gesellschaft, die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittel-punkt ihrer haupts344chlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO immer an dem Ort hat, an dem die Grundst374cke liegen. Das Landgericht hat zwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundst374cke der Schuldnerin im Freistaat Sachsen abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu ent-scheidenden Falles begr374ndet. Es hat zudem angenommen, die Gesellschafter der Schuldnerin h344tten die "Sitzverlegung" nur vorget344uscht, um im Hinblick auf die Verschiebung von Verm366genswerten auf ihre Ehefrauen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hinauszuz366gern. 6 bb) Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Vergleichsentscheidun-gen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; OLG K366ln ZIP 2000, 672; OLG Naum- 7 - 5 - burg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz auf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Gesch344ftsunterlagen ankom-me, wenn der Gesch344ftsbetrieb eingestellt worden ist. Der Zul344ssigkeitsgrund der Divergenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schl374ssig dargetan. c) Das Landgericht hat nicht gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG versto337en. 8 aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass gesch344ftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Im-mobilienverm366gens eines Unternehmens getroffen werden oder dass Immobi-lien nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet werden k366nnen. War die "Sitzverlegung", wie das Landgericht angenommen hat, lediglich vorget344uscht, wurden die ma337geblichen Entscheidungen gerade nicht in Frankreich getroffen. 9 bb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde war die Verlegung des Gesellschaftssitzes in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig. Die Beteilig-te zu 2. hat ausf374hrlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften der Gesellschafter um "Briefkastenadressen" handele und dass eine von ihr beauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch in Geithain und Rossau wohnhaften Familien angetroffen habe. Anzeichen f374r l344ngere Abwesenheiten h344tten nicht festgestellt werden k366nnen. Der Gesell-schafter P. sei 374berdies Gesch344ftsf374hrer, der Gesellschafter H. sei Prokurist einer von den Ehefrauen gegr374ndeten, am 8. Februar 2005 (also nach dem angeblichen Umzug im Dezember 2004) in das Handelsregister eingetra-genen F. GmbH mit Sitz in Geithain gewor- 10 - 6 - den; sie w374rden im Handelsregister unter ihren bisherigen Anschriften in Geit-hain und Rossau gef374hrt. Das Insolvenzgericht war au337erdem gem344337 247 5 Abs. 1 InsO gehalten, den Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) von Amts wegen zu pr374fen. An 374bereinstimmendes Vorbringen der Beteiligten des Er366ffnungsverfahrens w344re es nicht gebunden gewesen. Dass die Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Sachsen nach Frank-reich erforderlich gewesen sein soll, um "als Grenzg344nger steuerrechtliche Vor-teile in Anspruch nehmen zu k366nnen", ist nicht nachzuvollziehen und musste vom Landgericht nicht eigens gew374rdigt werden. 11 d) Ein Versto337 gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schlie337lich ebenfalls nicht vor. 12 aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Ein-zelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Par-teien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374ck-lich zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Betei-ligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). 13 - 7 - bb) Die von der Rechtsbeschwerde als 374bergangen ger374gten Ausf374hrun-gen dazu, dass der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein "Druckan-trag" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens kann rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (Jae-ger/Gerhardt, InsO 247 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfah-ren nicht der Beendigung eines l344stigen Vertragsverh344ltnisses (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1634). Dass es der Beteiligten zu 2 nicht um die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin ging, l344sst sich dem Vorbringen der Schuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen. 14 cc) Der von der Rechtsbeschwerde als 374bergangen ger374gte Vortrag da-zu, dass in den Grundb374chern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundst374cke die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts" aufgef374hrt seien, ist ebenfalls unerheblich. Insbesondere l344sst er nicht den Schluss darauf zu, die fraglichen Grundst374cke st374nden nicht im Eigentum der Schuldnerin. Nach bisheriger Rechtspraxis gilt f374r die BGB-Gesellschaft 247 47 GBO. Als Grundst374ckseigent374mer sind die Ge-sellschafter mit einem die BGB-Gesellschaft kennzeichnenden Zusatz wie etwa "als Gesellschafter des b374rgerlichen Rechts" einzutragen (BayObLGZ 1985, 212, 213; Demharter, GBO 25. Aufl. 247 47 Rn. 21; 247 19 Rn. 108; B366hringer in Meikel u.a., Grundbuchrecht 9. Aufl. 247 47 Rn. 179; Sch366ner/St366ber, Grundbuch-recht 13. Aufl. Rn. 259). Erstmals zu Beginn des Jahres 2007 hat ein Oberlandesgericht entschieden, dass eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie einen unterscheidungskr344ftigen Namen f374hrt (OLG Stuttgart ZIP 2007, 419 ff mit krit. 15 - 8 - Anm. Kesseler, aaO S. 421). Im vorliegenden Fall geht es um Eintragungen, die vor dem Jahre 2004 vorgenommen worden sind. Die namentliche Bezeichnung der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das je-weilige Grundst374ck einer BGB-Gesellschaft geh366rt, nicht etwa, dass dies gera-de nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weisen derar-tige Eintragungen auch nicht auf je eine Besitzgesellschaft pro Grundst374ck hin. Im Gegenteil ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden, dass mehrere personengleiche Gesellschaften durch einen Zusatz im Grundbuch unterscheidbar zu kennzeichnen sind (OLG Hamm Rpfleger 1983, 432 f; Sch366ner/St366ber, aaO). Derartige Zus344tze fehlen in den hier fraglichen Eintragungen. dd) Exakten Vortrag dazu, aus welchen Gr374nden das Gutachten des Beteiligten zu 1 unrichtig war, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Rechtli-ches Geh366r hat die Schuldnerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwer- 16 - 9 - de- und Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend erhalten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2005 - 404 IN 497/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2006 - 12 T 1207/05 -
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