BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/07 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 94, 114 Abs. 2; SGB I 247 52 Erm344chtigt ein Sozialleistungstr344ger, bevor 374ber das Verm366gen des Leistungsbe-rechtigten das Insolvenzverfahren er366ffnet wird, einen zweiten Leistungstr344ger, seine Anspr374che mit der dem zweiten Leistungstr344ger obliegenden Geldleistung zu ver-rechnen, ist diese Erm344chtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grund-s344tzlich wirksam. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07 - LG Bad Kreuznach AG Bad Kreuznach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. M344rz 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner auf-erlegt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 556,80 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Schuldner stellte am 1. Juni 2006 einen Antrag auf Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der f374r alle Gl344ubiger eine Befriedigungsquote von 20,58 % vorsieht. Die weitere Beteiligte sowie zwei andere Gl344ubiger haben dem Plan nicht zuge-stimmt. 1 Die weitere Beteiligte hat geltend gemacht, einer Ersetzung ihrer Zu-stimmung stehe 247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO entgegen. Sie - die weitere Be-teiligte - werde durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt als bei einer Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens mit anschlie337ender Erteilung der Rest-schuldbefreiung. Gegen den Schuldner bestehe wegen 374berbezahlter Arbeitslo-senhilfe eine Forderung in H366he von 556,80 200. Diese Forderung werde gem344337 247 52 i.V.m. 247 51 Abs. 2 SGB I in H366he von monatlich 20 200 mit dem derzeit an den Schuldner ausgezahlten Arbeitslosengeld II verrechnet. Die Verrechnungs-befugnis bleibe auch in der Insolvenz des Zahlungsempf344ngers wirksam. 2 Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 die fehlenden Zustimmungen ersetzt. Die so-fortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. M344rz 2007 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. Das statthafte (247247 7, 6, 309 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 567 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Es f374hrt zur Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen und Zur374ckweisung des Antrags. Die weitere Beteiligte wird durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt als bei Durchf374hrung des Insol-venzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). In dem zuletzt genannten Fall k366nnte die Forderung auf R374ckzah-lung von Arbeitslosenhilfe mit dem Arbeitslosengeld II weiter verrechnet wer-den. Der Plan sieht eine derartige Befugnis nicht vor. 4 1. Der Anspruch auf R374ckzahlung 374berbezahlter Arbeitslosenhilfe wird nicht gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgerechnet, sondern mit diesem verrechnet. Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die in Rede stehenden Sozialleistungen von verschiedenen Leistungstr344gern gew344hrt werden. Die dem Schuldner 374berbezahlte Arbeitslosenhilfe war eine aus Steu-ermitteln finanzierte, von der weiteren Beteiligten (Bundesagentur f374r Arbeit) im Auftrage des Bundes ausgezahlte Sozialleistung. Demgegen374ber wird das dem Schuldner nunmehr gezahlte Arbeitslosengeld II (247247 19, 24 SGB II) von den Agenturen f374r Arbeit und den Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften oder in getrennter Tr344gerschaft, aufgebracht. Der Leistungstr344ger, der das Ar-beitslosengeld II auszahlt, ist - jedenfalls au337erhalb der Insolvenz - gem344337 247 52 SGB I zur Verrechnung befugt. Danach kann der f374r eine Geldleistung zust344n-dige Leistungstr344ger mit Erm344chtigung eines anderen Leistungstr344gers dessen Anspr374che gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung ver-rechnen, soweit nach 247 51 SGB I die Aufrechnung zul344ssig ist. Nach 247 51 Abs. 2 SGB I kann der zust344ndige Leistungstr344ger mit Anspr374chen auf Erstat- 5 - 5 - tung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen die Anspr374che auf laufende Geldleistungen bis zu deren H344lfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebed374rftig im Sinne der Vorschriften des Zw366lften Buches 374ber die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung f374r Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Zu den Voraussetzungen die-ser Ausnahme hat der Schuldner nichts vorgetragen, ist auch nichts ersichtlich. 2. Nach dem Inhalt der sozialrechtlichen Regelungen ist der Leistungs-tr344ger zur Verrechnung auch dann befugt, wenn 374ber das Verm366gen des Leis-tungsberechtigten ein Insolvenzverfahren er366ffnet ist. 247 114 Abs. 2 InsO ist un-mittelbar anwendbar, weil 247 52 SGB I die Verrechnung der Aufrechnung der Sache nach gleich stellt, somit 247 94 InsO analog eingreift. Nach 247 114 Abs. 2 InsO kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bez374ge aus einem Dienst-verh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge f374r die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. 6 a) Ob der in 247 114 Abs. 2 InsO vorgesehene Schutz einer Aufrechnungs-lage den Schutz einer Verrechnungslage nach 247 52 SGB I umfasst, ist bislang umstritten. 7 In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung und dem einschl344gigen Schrifttum wird die Frage teilweise verneint (BayObLG NZI 2001, 367 ff; OLG Karlsruhe NZI 2001, 662 f; LG G366ttingen NZI 2001, 267; Blersch in Breutigam/ Blersch/Goetsch, InsO 247 96 Rn. 10; Graf-Schlicker/P366hlmann, InsO 247 114 Rn. 14; G374nther DZWIR 2001, 306 ff; H344semeyer in K366lner Schrift zur Insol-venzordnung 2. Aufl. S. 655 f Rn. 32; Mohrbutter DZWIR 2001, 328 ff; G. Pape 8 - 6 - EWiR 2001, 593 f; Peitsch, Die Insolvenzaufrechnung, Diss. Hamburg 2001 S. 115 f; Wenzel ZInsO 2006, 169, 171 f; Windel KTS 2004, 563 ff). Auch die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren haben sich dieser Auffassung ange-schlossen. Andere meinen, die Verrechnungslage nach 247 52 SGB I sei eben-falls insolvenzrechtlich gesch374tzt (Diepenbrock ZInsO 2004, 950 ff; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 45 Rn. 7a; Hmbk-InsO/Ahrendt, 2. Aufl. 247 114 Rn. 7; Hess, Insolvenzecht 247 114 Rn. 21 ff; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 114 Rn. 4; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 96 Rn. 37; M374nchKomm-InsO/ Brandes, 2. Aufl. 247 96 Rn. 25; M374nchKomm-InsO/L366wisch/Caspers, aaO 247 114 Rn. 30; Nerlich/R366mermann/Wittkowski, InsO 247 96 Rn. 15). In Rechtsprechung und Schrifttum zum Sozialrecht wird die Frage ganz 374berwiegend bejaht (BSGE 92, 1 ff; Gagel EWiR 2004, 927 f; Pfl374ger in Schle-gel/Voelzke, SGB I 247 52 Rn. 45; Plagemann EWiR 2002, 357, 358; Wannagat/ Jung, SGB I 247 52 Rn. 11; a.A. - noch aus der Zeit vor Ergehen des BSG-Ur-teils - SG M374nster ZIP 2002, 448, 449; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. 247 52 Rn. 10). 9 b) Der in 247 114 Abs. 2 InsO vorgesehene Schutz einer Aufrechnungslage umfasst den Schutz einer Verrechnungslage nach 247 52 SGB I. 10 aa) Die Vertreter der Gegenmeinung berufen sich zu Unrecht auf den Wortlaut des 247 114 Abs. 2 InsO. Dort verwende das Gesetz nur den Begriff "aufrechnen"; an anderer Stelle hingegen - etwa in 247 96 Abs. 2 InsO - spreche es von "Verrechnung". Eine Bestimmung, welche die Verrechnung der Aufrech-nung gleichstelle, fehle. 11 - 7 - In den F344llen des 247 52 SGB I ist die Vorschrift des 247 114 Abs. 2 InsO unmittelbar anwendbar, weil mit dem Bundessozialgericht (BSGE 92, 1, 5) da-von auszugehen ist, dass die sozialrechtliche Verrechnung vom Aufrechnungs-begriff der Insolvenzordnung erfasst wird. 247 94 InsO ist auf die sozialrechtliche Verrechnung analog anzuwenden. 12 Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesetz in 247 94 InsO nur von Aufrechnung spricht, in 247 96 Abs. 2 Satz 1 InsO jedoch den Begriff der "Verrechnung" verwendet. Durch diese nachtr344glich in die Insolvenzordnung eingef374gte Vorschrift wurde die Aufrechnungsbefugnis in der Insolvenz nach Ma337gabe des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 19. Mai 1998 374ber die Wirksamkeit von Abrechnun-gen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erweitert. Diese Regelung steht in keinem Zusammenhang mit 247 52 SGB I und 247 114 Abs. 2 InsO (zutreffend Diepenbrock ZInsO 2004, 950, 953). 13 247 52 SGB I enth344lt eine spezialgesetzliche Regelung, welche die Ver-rechnung der Aufrechnung im Sinne des 247 94 InsO gleichstellt. Sie ist im Jahre 1975 eingef374hrt worden, nachdem das Bundessozialgericht Aufrechnungen der Leistungstr344ger mit Forderungen anderer Leistungstr344ger, soweit sie nicht aus-dr374cklich gesetzlich zugelassen waren, mangels Gegenseitigkeit der Forderun-gen (247 387 BGB) f374r unzul344ssig erkl344rt hatte (BSGE 15, 36 ff). In der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 67, 143, 155 f; 92, 1, 5) und im sozialrechtlichen Schrifttum (Giese, SGB I 247 52 Rn. 3, 5; Heinze in SRH, 3. Aufl. B 8 Rn. 221, 236; Wannagat/Jung, aaO 247 52 Rn. 11) wird die Auffas-sung vertreten, 247 52 SGB I erweitere die "Aufrechnungsm366glichkeiten", die so-zialrechtliche Verrechnung sei ein Sonderfall der Aufrechnung (einschr344nkend Timme in LPK-SGB I, 247 52 Rn. 2: "Bei der Verrechnung handelt es sich um ein 14 - 8 - 344hnliches Selbstvollstreckungsinstrument wie die Aufrechnung"; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I 247 52 Rn. 2: "205 stellt praktisch eine Aufrechnung dar"; ebenso von Maydell in GK-SGB I, 3. Aufl. 247 52 Rn. 2). Jedenfalls erweitert die Vorschrift die M366glichkeit der Leistungstr344ger, Anspr374che des Leistungsbe-rechtigten wie bei einer Aufrechnung durch Gegenanspr374che zu kompensieren. Gerechtfertigt wird diese Erweiterung nach der Gesetzesbegr374ndung mit der Erw344gung, dass im Sozialrecht angesichts derselben oder 344hnlichen Zielset-zung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungstr344ger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der "aufgerechneten" Forderungen verzichtet werden k366nne (BT-Drucks. 7/868, S. 32). bb) Dem Gesetzgeber der Insolvenzordnung war das Problem nicht un-bekannt. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Jahr 1990 zum Recht der Konkursordnung entschieden, eine bereits vor Konkurser366ffnung gegebene Verrechnungslage sei konkursfest (BSGE 67, 143, 153; vgl. ferner BSG ZIP 1995, 400, 402; LSG Nordrhein-Westfalen DB 1993, 43; die abweichende Ent-scheidung des LSG Niedersachsen NdsRpfl. 1993, 22, 23 setzt sich damit nicht auseinander). Aus der Amtlichen Begr374ndung zum Regierungsentwurf der In-solvenzordnung l344sst sich entnehmen, dass die Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts nicht angetastet werden sollte. 15 Zwar findet sich in den Materialien zu 247 114 InsO dazu nichts. Zu 247 108 RegE-InsO, der sp344ter inhaltlich unver344ndert als 247 96 Abs. 1 InsO Gesetz ge-worden ist, hei337t es jedoch in der Amtlichen Begr374ndung (BT-Drucks. 12/2443, S. 141): 16 - 9 - "Die Aufrechnung durch einen Insolvenzgl344ubiger soll zun344chst dann nicht m366glich sein, wenn die Gegenforderung erst nach der Verfahrenser366ffnung begr374ndet worden ist (Nummer 1) oder wenn der Gl344ubiger die Forderung erst nach der Verfahrenser366ffnung erworben hat (Nummer 2). In beiden F344llen konnte der Gl344ubiger bei der Verfahrenser366ffnung noch nicht darauf vertrauen, dass er seine Forderung im Wege der Aufrechnung werde durchsetzen k366nnen. F374r die n344here Auslegung dieser Regelungen kann auf Rechtsprechung und Lehre zu 247 55 Nr. 1, 2 KO verwiesen werden. Dies gilt beispielsweise f374r die Frage, ob 247 108 Nr. 2 des Entwurfs in dem Fall eingreift, da337 nach der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens ein Sozialleistungstr344ger, der eine Forderung gegen den Schuldner hat, einen anderen Leistungstr344ger nach 247 52 SGB I erm344chtigt, diese Forderung mit der Leistungspflicht des anderen Leistungstr344gers gegen374ber dem Schuldner zu verrechnen. Wie zum geltenden Konkursrecht kann man hier die Auffassung vertre-ten, da337 der Gedanke der Einheit der Sozialleistungstr344ger, der 247 52 SGB I zugrunde liegt, dem Aufrechnungsverbot des 247 108 Nr. 2 des Entwurfs vorgeht." Daraus ergibt sich zwar - wie den Vertretern der Gegenauffassung (BayObLG NZI 2001, 367, 368; Windel KTS 2004, 563, 564) zugestanden wer-den muss - nicht der gesetzgeberische Wille, die Frage in einem bestimmten Sinne zu entscheiden. Jedenfalls wird ohne jede Einschr344nkung auf die als ver-tretbar ("205 kann man hier die Auffassung vertreten") bezeichnete Rechtspre-chung zum geltenden Konkursrecht verwiesen, "da337 der Gedanke der Einheit der Sozialleistungstr344ger, der 247 52 SGB I zugrunde liegt, dem Aufrechnungs-verbot des 247 108 Nr. 2 des Entwurfs vorgeht." Offensichtlich sah sich der Ge-setzentwurf hier in der Kontinuit344t des Rechts. Dass "dieser Ansatz erkennbar nicht weiter verfolgt worden" sei (Wenzel ZInsO 2006, 169, 172), trifft nicht zu. Das Gesetz ist entsprechend dem Entwurf verabschiedet worden. Auch 247 87 InsO enth344lt (entgegen Wenzel aaO) keine Aussage des Gesetzgebers, die dem f374r "vertretbar" angesehenen Vorrang des 247 52 SGB I entgegensteht. 17 - 10 - Denn diese Vorschrift war ebenfalls bereits (als 247 98 RegE-InsO) in dem Ent-wurf vorgesehen. Aus den soeben zitierten Materialien ergibt sich ein Weiteres: Wenn "247 52 SGB I 205 dem Aufrechnungsverbot des 247 108 Nr. 2 des Entwurfs vorgeht", so kann das nur in dem Sinne verstanden werden, dass 247 52 SGB I zumindest - wenn nicht gar eine Aufrechnungslage, so doch - eine Lage begr374ndet, die einer Aufrechnungslage gleichwertig ist. Denn ein Aufrechnungsverbot setzt eine Aufrechnungslage voraus, ansonsten w344re es 374berfl374ssig (zutreffend BSGE 92, 1, 9). 18 cc) Sinn und Zweck der Regelung, welche die Aufrechnung in der Insol-venzordnung erfahren hat, verbieten nicht die Anerkennung einer Verrech-nungslage, die bereits vor Insolvenzer366ffnung bestand und vom Gesetz einer Aufrechnungslage gleich geachtet wird. 19 (1) Die Insolvenzordnung will Aufrechnungslagen sch374tzen, die bereits im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung bestanden (247 94 InsO). Wer zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise darauf vertrauen durfte, gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnen zu d374rfen, soll in diesem Vertrauen nicht entt344uscht werden. Ordnet das Gesetz an, dass der nachmalige Insolvenzgl344ubiger die gegen ihn gerichtete Forderung auch durch Verrechnung mit der Forderung eines Dritten tilgen kann, ist das Vertrauen des Insolvenzgl344ubigers in ver-gleichbarer Weise schutzw374rdig. 20 Allerdings hat der Senat entschieden, bei einer auf eine Konzernverrech-nungsklausel gest374tzten Aufrechnung entstehe die Aufrechnungslage nicht, be-vor die Aufrechnung erkl344rt worden sei (BGHZ 160, 107, 110; ebenso schon zur 21 - 11 - Konkursordnung BGHZ 81, 15, 19 f). Erst jetzt tr344ten die zwei Forderungen ein-ander aufrechenbar gegen374ber. Konzernverrechnungsklauseln 344hneln der Verrechnungsbefugnis nach 247 52 SGB I insofern, als beide Male auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet wird, bei jenen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, bei dieser kraft gesetzlicher Anordnung. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich je-doch von den F344llen der Konzernverrechnungsklausel in einem entscheidenden Punkt: Die Verrechnungslage besteht schon geraume Zeit. Die Verrechnungen werden auch tats344chlich bereits vorgenommen. Das Verfahren ist bis jetzt noch nicht er366ffnet. Dies begr374ndet das Vertrauen der weiteren Beteiligten, die durch das Gesetz angeordnete und bereits praktizierte Verrechnungsm366glichkeit wer-de nach der Insolvenzer366ffnung weiter anerkannt. 22 Dass man es in Gestalt der Verrechnungsbefugnis des 247 52 SGB I und der Konzernverrechnungsklauseln mit - insolvenzrechtlich gesehen - gleich-rangigen Erscheinungen zu tun habe, die wertungsm344337ig einheitlich zu beurtei-len seien (so Windel KTS 2004, 563, 564), trifft auch sonst nicht zu. Konzern-verrechnungsklauseln sind nicht insolvenzfest, weil mit ihnen die Aufrech-nungsm366glichkeiten - zum Nachteil der anderen Gl344ubiger - vervielfacht werden k366nnen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1990 - IX ZR 44/90, NJW 1991, 1060, 1061). Mit der Aufrechnungserm344chtigung an ein anderes Konzernunternehmen beh344lt sich der Forderungsinhaber vor, gegebenenfalls seinerseits aufrechnen zu k366n-nen. Eine solche Vervielfachung der "Aufrechnungs"-m366glichkeiten ist hier nicht zu bef374rchten (zutreffend BSGE 92, 1, 7). Falls der Leistungstr344ger, der ge-genw344rtig das Arbeitslosengeld II auszahlt, nicht imstande ist, die Forderung des anderen Leistungstr344gers, also der weiteren Beteiligten, zu verrechnen, kann dies niemand. Insbesondere kann dies die weitere Beteiligte selbst nicht, 23 - 12 - denn sie zahlt das Arbeitslosengeld II nicht aus. Da im vorliegenden Fall die "Aufrechnungs"-m366glichkeiten nicht vervielfacht werden, versagt auch das vom Senat im Hinblick auf die Konzernverrechnungsklauseln verwendete Argument, deren Zulassung stehe in einem Spannungsverh344ltnis zu Art. 33 Nr. 17 EGIn-sO, mit dem der Konzernvorbehalt auf Verk344uferseite f374r nichtig erkl344rt wurde (vgl. jetzt 247 449 Abs. 3 BGB). Im 334brigen hat der Senat seine Rechtsprechung zu den Konzernver-rechnungsklauseln ma337geblich darauf gest374tzt, diese h344tten unter der Geltung der Konkursordnung nicht zu einer wirksamen Aufrechnung gef374hrt, der Gene-se der Insolvenzordnung k366nne nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daran etwas zu 344ndern (BGHZ 160, 107, 108, 110). Das muss dann - wie oben unter bb ausgef374hrt - auch umgekehrt gelten. 24 (2) Das Vertrauen der weiteren Beteiligten in die Insolvenzfestigkeit ihrer Verrechnungsbefugnis w344re nur dann unberechtigt, wenn die Insolvenzordnung Vorschriften enthielte, welche f374r die Zeit nach der Verfahrenser366ffnung die ge-setzliche Verrechnungsm366glichkeit nach 247 52 SGB I eindeutig ausschl366ssen. Dies ist nicht der Fall. 25 Es ist bereits oben unter aa dargelegt worden, dass die Verwendung des Begriffs "aufrechnen" in 247247 94, 114 Abs. 2 InsO einer Anwendung auf die sozi-alrechtliche Verrechnung nicht entgegensteht. 26 Drittaufrechnungs- oder Verrechnungsbefugnisse sind auch nicht von vornherein aus dem Schutz des 247 94 InsO ausgenommen (so jedoch Windel KTS 2004, 305, 310 ff ders. KTS 2004, 563, 565; Reher ZInsO 2004, 900, 902 f). Hinsichtlich der Konzernverrechnungsklauseln hat der Senat die vertrag- 27 - 13 - liche Abbedingung des Gegenseitigkeitserfordernisses nicht an 247 94 InsO, son-dern an der entsprechenden Anwendung des 247 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheitern lassen (BGHZ 160, 107, 112). Des Weiteren widerspricht die Anerkennung der Verrechnungsm366glich-keit nicht dem die Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatz der Gl344ubiger-gleichbehandlung. Allerdings sind die Privilegien der 366ffentlichen Hand, die in der Konkursordnung noch G374ltigkeit hatten, in der Insolvenzordnung weitge-hend abgeschafft, zumindest stark eingeschr344nkt worden (darauf verweisen BayObLG NZI 2001, 367, 368; LG G366ttingen NZI 2001, 267; vgl. jetzt aber 247 28e Abs. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur 304nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks. 16/6540). F374r die sich aus 247 52 SGB I ergebende Befugnis ist eine derartige Einschr344nkung je-doch nicht erkennbar. Soweit die Ansicht vertreten worden ist, es w344re Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, die Fortgeltung dieser Befugnis in der Insolvenz des Leistungsberechtigten anzuordnen (BayObLG NZI 2001, 367 f), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es h344tte umgekehrt nahe gelegen, dass der Ge-setzgeber es ausgesprochen h344tte, wenn die von 247 52 SGB I verliehene Befug-nis in der Insolvenz nicht h344tte gelten sollen. 28 Deutlich wird dies durch einen Vergleich mit den Absonderungsrechten, denen die Aufrechnungsbefugnis 344hnelt (BGHZ 160, 107, 111). Auch die Aner-kennung von Absonderungsrechten widerspricht dem Gl344ubigergleichbehand-lungsgrundsatz. Es gibt jedoch eine Reihe von zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden Rechtspositionen, die in der Insolvenzordnung nur dem Typus nach oder 374berhaupt nicht geregelt sind (zu letzteren z344hlen etwa die Anspr374-che aus einer Versicherung f374r fremde Rechnung oder das Befriedigungsrecht des Kommission344rs, vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO vor 247247 49 bis 52 29 - 14 - Rn. 16). Die Insolvenzordnung enth344lt insofern keine abschlie337ende Regelung, sondern nur eine institutionelle Garantie der Absonderungsrechte (M374nch-Komm-InsO/Ganter, aaO vor 247247 49 bis 52 Rn. 9, 13). Ebenso wie diese Rechts-positionen in der Insolvenzordnung nicht eigens genannt sein m374ssen, um in-solvenzrechtlich Bestand zu haben, kann auch nicht verlangt werden, dass die Verrechnungsbefugnis nach 247 52 SGB I, weil sie dem Gl344ubigergleichbehand-lungsgrundsatz zuwiderl344uft, in der Insolvenzordnung ausdr374cklich anerkannt wird. Damit wird zugleich das Argument widerlegt, nach Einleitung eines Insol-venzer366ffnungsverfahrens h344tten die eine bevorzugte Befriedigung einschr344n-kenden Bestimmungen der Insolvenzordnung spezialgesetzlichen Vorrang (so jedoch BayObLG NZI 2001, 367, 368; H344semeyer aaO). In diesem Zusammenhang gewinnt ferner Bedeutung, dass die Insol-venzordnung teilweise - auch und gerade auf dem Gebiet der Aufrechnung - den Grundsatz der Gl344ubigergleichbehandlung weiter eingeschr344nkt hat als zu-vor die Konkursordnung. Sie verfolgt auch nicht das Ziel, "den Erhalt von Auf-rechnungslagen im Insolvenzverfahren auf das unbedingt notwendige Ma337 zu beschr344nken" (so G. Pape EWiR 2001, 593, 594). So bestimmt 247 94 InsO nun-mehr ausdr374cklich, dass nicht nur eine Aufrechnungslage kraft Gesetzes, son-dern auch eine vertraglich vereinbarte insolvenzrechtlich Bestand hat. Au337er-dem erweitert 247 114 Abs. 2 InsO die Aufrechnungsm366glichkeit, die nach dem fr374heren Recht durch 247 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen gewesen w344re. Eine Er-weiterung der Aufrechnungsm366glichkeit - die sonst durch 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen w344re - enth344lt auch die Vorschrift des 247 110 Abs. 3 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, NZI 2007, 164, 165). Ei-nem Ziel, das es - zumindest in der geltend gemachten Unbedingtheit - nicht gibt, kann die insolvenzrechtliche Anerkennung der sozialrechtlichen Verrech-nungsm366glichkeit nicht widersprechen. Allerdings bezweckt die Insolvenzord- 30 - 15 - nung, zu gr366337eren Verteilungsmassen beizutragen (M374nchKomm-InsO/ Ganter, aaO 247 1 Rn. 21). Dies kann jedoch nicht durch Umwertung von Rechten geschehen (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 1 Rn. 48). Zwangseingriffe in gesicherte Rechtspositionen sind unzul344ssig. dd) Da nur 247 94 - und nicht 247 114 Abs. 2 - InsO analog angewendet wird, versagt das Argument, als Ausnahmevorschrift sei 247 114 Abs. 2 InsO keiner ausdehnenden Anwendung f344hig (in diesem Sinne Mohrbutter aaO S. 329). 247 94 InsO ist keine Ausnahmevorschrift. 31 ee) Ebenso wenig stichhaltig ist die Erw344gung, die Zulassung der sozial-rechtlichen Verrechnung in der Insolvenz lasse den Fiskus wegen der Verfah-renskosten leer ausgehen (Th. Fischer ZVI 2004, 415). Zum einen erh344lt der Sozialleistungstr344ger, der von seiner Verrechnungsm366glichkeit Gebrauch macht, nicht notwendig den gesamten pf344ndbaren Betrag des Einkommens des Schuldners. Zum andern droht dem Fiskus ein Ausfall nur, wenn er dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet und so die Er366ffnung des Verfah-rens erm366glicht hat. Die Stundungsregelung soll k374nftig entfallen (vgl. den am 22. August 2007 beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ent-schuldung mittelloser Personen, zur St344rkung der Gl344ubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen). 32 ff) Eine Schlechterstellung der weiteren Beteiligten kann auch nicht mit der Erw344gung verneint werden, die Erm344chtigung zur Verrechnung w344re nach Insolvenzer366ffnung anfechtbar (vgl. dazu Wenzel ZInsO 2006, 169, 175). Die Erm344chtigung verschafft - weil gesetzlich vorgesehen - der weiteren Beteiligten eine kongruente Deckung. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, dass eine w344hrend der "kritischen Zeit" im Wege der Zwangs- 33 - 16 - vollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Erm344chti-gung der Finanzbeh366rden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353; BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, NZI 2007, 721 Rn. 3). Im vorliegenden Fall war der Gl344ubiger jedoch bereits vor Beginn der "kritischen Zeit" gesichert. Dann kann die anschlie337ende Befriedigung durch Zahlung nicht angefochten werden (BGHZ aaO). 3. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben; da nach dem festgestellten Sachverh344ltnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 577 Abs. 5 ZPO), die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls aufheben und den Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung der weiteren Beteiligten zur374ckweisen. 34 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 IK 81/06 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 01.03.2007 - 1 T 281/06 -
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