BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/09 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 27.471,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeitsgrund nicht gegeben ist. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten R374gen einer Ver-letzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Inte-ressen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2008 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht 374bergangen. Es hat ihn nur 2 - 3 - anders gew374rdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Versto337 gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs. a) Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorherseh-barkeit bei der Bestimmung des f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu-st344ndigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter kl344rungsbed374rftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbst344n-digen an die wirtschaftliche oder gewerbliche T344tigkeit des Schuldners anzu-kn374pfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach juris; HK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; M374nchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 14; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europ344ische Insolvenzverordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in K374bler/Pr374tting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europ344isches Internationales In-solvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Stand-punkt ausdr374cklich angeschlossen. 3 b) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz, ohne Grundsatzfragen zu ber374hren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen T344-tigkeit des Schuldners in Deutschland sehen. Bei der Erw344gung, dass der Wechsel von der bis April 2008 im Inland ausge374bten selbst344ndigen T344tigkeit als Unternehmensberater nunmehr zu einer unselbst344ndigen T344tigkeit f374r die N. GbR mit dem Sitz in H. den Lebensmittelpunkt des Schuldners in Deutschland nicht in Frage gestellt habe, handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene W374rdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Bei dieser Sachlage kommt es aus Rechtsgr374nden auf die angeblich 374bergangenen Belege 374ber Eink344ufe in Frankreich und die beleg-ten weiteren Aktivit344ten au337erhalb Deutschlands nicht entscheidend an. 4 - 4 - 2. Im 334brigen tragen die anl344sslich der Durchsuchung der alten Woh-nung in Hi. am 11. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung mit den am 7. Juli 2008 an der neuen Anschrift in Frankreich angetroffenen Verh344ltnisse den vom Landgericht gezogenen Schluss darauf, dass der Schuldner zum entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch nicht dauerhaft nach Frankreich verlegt hat. Die W374rdigung des Landgerichts ist m366glich, sogar nahe liegend. Zwingend muss sie nicht sein. 5 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 6 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 IN 244/08 - LG Mannheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 T 248/08 -
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