BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/11 vom 23. Januar 2012 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rettungsdienstleistungen III GWB § 99 Abs. 4 aF; GVG § 17a Abs. 2 a) Auf Dienstleistungskonzessionen ist der Vierte T eil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in der vor dem Inkrafttreten des Gese t- zes zur Modernisierung des Vergaberechts (24. April 2009) geltenden Fa s- sung nicht anzuwenden. b) Welcher Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Vergabe von Dienstleistu ng s- konzessionen eröffnet ist, ergibt sich aus denselben Grundsätzen, die für die Bestimmung des Rechtswegs bei Streitigkeiten aus der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem die Schwellenwerte der Vergabeverordnung unterschre i- tenden Volumen gelten. Für die Überprüfung der Vergabe einer Dienstlei s- tungskonzession sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn die Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag erfolgt. Erfolgt die Vergabe hingegen in den Formen des öffentlichen Rechts, gehört der Rechtsstreit vor die Verwa l- tungsgerichte. c) Der Vergabesenat kann ein nach § 116 GWB vor ihn gelangtes Nachpr ü- fungsverfahren an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen, wenn es eine Dienstleistungskonzession zum Gegenstand hat. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 - OLG München - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning, Dr. Bacher , Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d en am 30. Juni 2011 verkündeten Beschluss des Vergabesenats des Oberlandesgerichts München wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Vergabekammer vom 4. April 2009 nur im Ausspruch zu 1 aufg e- hoben wird. D er Antragsteller hat die Kosten d es Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen und dem Antragsgegner und der Beigeladene n zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstan festgesetzt. Gründe: I. I. Der Rechtsbeschwerdeführer (Antragsteller) erbrachte bis Ende 2008 aufgrund eines mit dem Rechtsbeschwerdegegner (Antragsgegner), dem 1 - 3 - Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehral armierung P . , ge - schlossenen Vertrags Rettungsdienstleistungen. Der Antragsgegner kündigte den Vertrag zum Ende des Jahres 2008, um die Rettungsdienstleistungen mit Inkrafttreten des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl. 2008, 42 9) ab Anfang 2009 nach Maßgabe von § 13 BayRDG zu vergeben. Diese Bestimmung hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut: "(1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehrala r- mierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallre ttung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport 1. das Bayerische Rote Kreuz, 2. den Arbeiter - Samariter - Bund, 3. den Malteser - Hilfsdienst, 4. die Johanniter - Unfallhilfe oder 5. vergleichbare Hilfsorganisationen. (2) Soweit die Hilfsorgani sationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind, beauftragt der Zweckve r- band für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen oder führt sie selbst oder durch sei ne Verband s- mitglieder durch. (3) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehrala r- mierung entscheidet über die Auswahl der Durchführenden und über den Umfang der Beauftragung nach pflichtgem ä- ßem Ermessen. Die Auswahlentscheidung ist transparent und na ch objektiven Kriterien vorzunehmen. Der Zweckve r- band für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat die anstehende Auswahlentscheidung in geeigneter Weise b e- kannt zu machen, damit sich interessierte Leistungserbringer bewerben können. Für die Entscheidun g sind insbesondere eine effektive Leistungserbringung sowie wirtschaftliches und - 4 - (4) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband für Re t- tungsdienst und Feuerwehralarmierung und den mit der Durchführung des Rettungsdien st Beauftragten wird durch öffentlich - rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat alle no t- wendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchfü h- rung zu enthalten, insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeugs, der Standort und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Betriebszeiten konkret festzulegen. Im Zuge einer vom Antragsteller angestrengten verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung um die Wirksamkeit der Kündigung des Rettungsdiens t- ve r trags schloss der Antragsgegner mit anderen Anbietern zunächst Inter - imsverträge zur zeitweiligen Sicherstellung des Rettungsdienstes im Verband s- gebiet. Daraufhin hat der Antragsteller bei der örtlich zuständigen Vergab e- kammer einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem der Antragsgegner ve r- pflichte t werden sollte, den für einen bestimmten Zeitraum vorgesehenen Inter - imsvertrag nicht ohne Durchführung eines Verhandlungsverfahrens unter Ei n- beziehung des Antragstellers und die Rettungsdienstleistungen über diesen Interimsvertrag hinaus nur im Rahmen ei nes europaweiten Vergabeverfahrens nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung und dem 2. Abschnitt der Verdingungsordnung für Leistu n- gen (VOL/A) zu vergeben. Die Vergabekammer hat den Antrag mit der Begrü n- dung als unzulässig verworfen, es liege eine nicht der Vergabenachprüfung nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen u n- terliegende Dienstleistungskonzession vor. Dagegen hat der Antragsteller sofo r- tige Beschwerde zum Vergabesenat des Ob erlandesgerichts München eing e- legt. Auf dessen Vorabentscheidungsersuchen (VergabeR 2009, 781 ff.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die im Streitfall nach Maßgabe von § 13 BayRDG vorgesehene Betrauung mit der Erbringung von Rett ungsdienstleistungen als vertraglic he Dienstleistungskonzession im Sinne 2 - 5 - von Art. 1 Abs. 4 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG zu qualifizi e- ren ist (EuGH, Beschluss vom 10. März 2011 C - 274/09, VergabeR 2011, 430 Privater Rettungsdienst und K rankentransport Stadler). Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller nunmehr die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer, die Feststellung, dass der Abschluss des Interimsauftrags zur Durchführung des Rettungsdienstes im G e- biet der R ettungsstandorte F . und H . gegen Art. 43 und 49 EGV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstoßen hat und ihn, den Antragsteller , in seinen Rechten ve r- letzt, sowie, den Antragsgegner zu verpfl ichten, den an den vorgenannten Inter - imsauftrag folgenden Auftrag unter Beachtung der Art. 49 und 56 AEUV und der daraus resultierenden Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu vergeben. Der Antragsgegner und die Beigeladen en treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss der Vergabekammer aufg e- hoben, ausgesprochen, dass der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist und das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsg e- richt Regensburg verwiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsb e- schwerde des Antragstellers, mit der dieser beantragt, den angefochtenen B e- schluss aufzuheben, soweit der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen u n- ter Verweis ung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht verneint wurde , und die Zulässigkeit dieses Rechtswegs festzustellen. Antragsgegnerin und Beig e- ladene zu 2 treten der Rechtsbeschwerde entgegen. 3 4 5 - 6 - II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch son st zulä s- sig. Ob dieses Rechtsmittel der Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB u n- ter Spezialitätsgesichtspunkten vorgeht, wie das Oberlandesgericht meint, b e- darf keiner Entscheidung, weil das Oberlandesgericht eine entscheidungse r- he b liche Divergenz zu der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs, die Zulässigkeitsv oraussetzung für eine solche Vorlage an den Bundesgerichtshof ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 9 SBahn - V erkehr Rhein/Ruhr I) , im Streitfall verneint und selbst eine Entscheidung über den Rechtsweg getroffen hat. D ie gesetzliche Regelung bietet jedenfalls keine A n- haltspunkte für die Annahme, dass die Klärung des zulässigen Rechtswegs im Verhältnis zwischen de n Vergabesenaten der Oberlandesgerichte und Geric h- ten anderer Rechtswege durch die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes unstatthaft sein soll. III. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht ausgesprochen , dass im Streitfall die Vergabenachprüfung durch die Vergabekammer (§§ 102 ff. GWB) und den Vergabesenat (§ 116 ff. GWB) nicht eröffnet ist. a) Nach der im Streitfall bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994 I ZR 31/92, BGHZ 6 7 8 9 - 7 - 125, 382 Rolling Stones) ist davon auszugehen, dass die Vergabe von Re t- tungsdienstleistungen nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz durch ve r- tragliche Dienstleistungskonzession erfolgt. b) Zur rechtlic hen Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonze s- sionen ist das Vergabe nachprüfungsverfahren nicht eröffnet. aa) Dass Dienstleistungskonzessionen nach § 99 Abs. 1 GWB in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 ( BGBl. I S. 790) geschaffenen Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsb e- schränkungen nicht vom Begriff des Dienstleistungsauftrags umfasst sind, hat der Senat bereits ent schieden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 R n. 29 - S - Bahn - V erkehr Rhein/Ruhr I). bb) Dem vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren ist allerdings nach der im Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vorgeseh enen Überle i- tungsvorschrift ( § 131 Abs. 8 GWB ) das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrä n- kungen in der vor dem 24. April 2009 geltenden Fassung zugrunde zu legen, weil das Verfahren an diesem Tage bereits anhängig war (§ 131 Abs. 8, 2. Alt. GWB). Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts gilt jedoch das Gleiche . (1) Dies entspricht der im Fachschrifttum vorherrschenden Meinung (vgl. etwa Dreher in: Dreher/Stockmann, Kartellvergaberecht , § 99 GWB R n. 121; Müller - Wrede/Kaelble in: Müller - Wrede , GWB - Vergaberecht § 99 R n. 26; Zeiss in: j ur isPK - VergR , 3. Aufl., § 99 R n . 187 ; Ziekow in: Ziekow/Völlink, Komm. zum Vergaberecht, § 99 R n. 192; MünchKomm .BeihVgR/Tugendreich, § 99 R n. 226; Burgi , VergabeR 2010, 850, 854; vgl. auch OLG Brandenburg , VergabeR 2009, 468 ff. ), die sich im Wesentlichen darauf beruft, dass Dienstleis tungskonzessi o- 10 11 12 13 - 8 - nen schon bei Inkrafttreten des Vergaberechtsänderungsgesetzes vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2512) nicht in den Geltungsbereich der das Verg a- berecht betreffenden Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fielen und dass de s- halb für die nationalen Gesetzgeber kein Umsetzungsbedarf bestand. Dass die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nicht den Bestimmungen der Verg a- berichtlinien der Europäischen Gemeinschaft unterliegen sollten , hatte sich la n- ge Zeit vor der Entstehung dieses Gesetzes nach kont roverser Diskussion zw i- schen den am gemeinschaftsrechtlichen Rechtsetzungsverfahren Beteiligten durchgesetzt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 C 324/98, NZBau 2001, 148 R n. 34 ff. Teleaustria). (2 ) Allerdings ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der das Vergaberecht betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben punktuell über das dafür Erforderliche hinausgegangen, etwa bei Regelung des Schadense r- satzanspruchs in § 126 GWB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2008 X ZR 31/08, BGHZ 179, 84 R n. 24 - Rettungsdienstleistungen I) oder bei § 101 Abs. 7 GWB, indem dort der Vorrang des offenen Verfahrens festgelegt wurde, obwohl nach dem Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Wahl zw i- schen offenem und nicht offenem Verfahren ausreiche nd gewesen wäre . Zu Dienstleistungskonzessionen hat der Gesetzgeber hingegen keine ausdrücklich e Regelung getroffen, durch die diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes ein bezogen wurden . Allerdings hat er § 99 Abs. 4 GWB a F als Auffangtatbestand ko nzipiert, der generell solche Leistungen erfassen sollte, die weder Lieferungen noch Bauleistungen darstellten (vgl. Beck's cher VOB - Komm./Marx, § 99 GWB R n. 29). Diese Regelung ist jedoch in der Fachliteratur überzeugend dahin bewertet worden, als der Gese tzgeber es versäumt ha be , im Wortlaut der Norm seine n bestehende n Willen klar zum Ausdruck zu bri n- gen , dass Dienstleistungskonzession vom Anwendungsbereich des Vierten 14 15 - 9 - Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus genommen , dag e- gen die Baukonzessio n en ein bezog en sein sollten (vgl. Beck'scher VOB - Komm./Marx, § 99 R n . 14 mit Fn. 35 ). Diese Klarstellung hat der Bundestag nachgeholt , wie sich aus der B e- gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Mode r- nisierung des Vergaberecht s ergibt, nach der die vorgeschlagene Gesetzesä n- derung deklaratorisch und nicht im Sinne der Schaffung einer neuen Rechtsl a- ge sein sollte (BT - Drucks. 16/10117 S. 17) . Dass der Bundesrat als weiteres Gesetzgebungsorgan nicht nur dieser Klarstellung zugestim mt hat , sondern schon zur Zeit der abschließenden Beratung des Vergaberechtsänderungsg e- setzes davon ausgegangen ist, dass Dienstleistungskonzessionen nicht in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrä n- kungen f ielen , belege n die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 angeführten Entschließungen dieses Gesetzgebungsorgans vom 29. Mai 1998 (BR - Drucks. 296/98) und vom 30. April 1999 (BR - Drucks. 233/99 [ Beschluss ] ) zur Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemein schaften "Das öffentl i- che Auftragswesen in der Europäischen Union" (Kom [ 98 ] Dok. 148 endg; Ratsdok. 6927/98). Dort wird die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Konzessionen und andere Formen der Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor als weder erforderlich noch sinnvoll bezeichnet und die Reg e- lung der Vergabe aller Arten von Dienstleistungen, die bisher nicht der EG - Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, mit der Begründung ab ge lehn t , diese Ko n- zessionen stünden in keinem engen sachliche n Zusammenhang zur öffentl i- chen Auftragsvergabe. (3 ) Die gesetzgeberische Entscheidung, Dienstleistungskonzessionen vom Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsb e- schränkungen auszunehmen, kann nicht , worauf die Rechtsbeschwerde h inaus 16 17 - 10 - möchte, mit der Begründung revidiert werden , nur die vergaberechtliche Vora b- inf ormationspflicht aus § 13 VgV a F bzw. §§ 101a, 101b GWB garantiere einen hinreichend e ffektive n Rechtsschutz. Die durch diese Regelungen begründeten und sanktionierten Inf ormationspflichten wurzeln in den entsprechenden Anfo r- derungen des Sekundärrechts der Gemeinsc haft (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 C - 81/98, NZB au 2000, 33 Alcatel Austria), die, wie ausg e- führt, nicht für Dienstleistungskonzessionen gelten . Dass der nationale Geset z- geber ein entsprechendes Rechtsschutzinstrumentarium für den d ies e m S e- kundärrecht nicht unterliegenden Bereich nicht vorgesehen hat , ist grundsät z- lich hinzunehmen ( BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 1 BvR 1160/ 03, BVerfGE 116, 135 R n. 71 ff.). Ein wirksamer Rechtsschutz, den schon das Grundgesetz gebietet, wird hierdurch im Übrigen nicht ausgeschlossen. 2. Das Oberlandesgericht hat im Streitfall zutreffend den Verwaltung s- rechtsweg als eröffnet angesehen. a ) Welcher Rechtsweg f ür Streitigkeiten aus der Vergabe von Dienstlei s- tungskonzessionen eröffnet ist, ergibt sich aus denselben Grundsätze n , die für die Bestimmung des Rechtsweg s bei Streitigkeiten aus der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem die Schwellenwerte der Vergabeve rordnung unterschreite n- den Volumen gelten . Entsprechend allgemeinen Grundsätzen hängt die Bestimmung des z u- lässigen Rechtswegs hier wie dort davon ab, ob das jeweils streitige Recht s- verhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist . Für die se Zuordnung ist n ach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , der der Senat beitritt, nicht das Ziel (so für Dienstleistungskonzessionen entg e- gen dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin OVG Münster , VergabeR 2011, 892 f. im Anschluss an O VG Münster, NZBau 2006, 533) , sondern die Recht s- 18 19 20 - 11 - form staatlichen Handelns maßgeblich. Ist diese privatrechtlich, so ist es grun d- sätzlich auch die betreffende Streitigkeit (BVer w G, Beschluss vom 2. Mai 2007 6 B 10/07, BVerwGE 129, 9 R n. 8 ). Umgekehrt ist prinzipiell der Verwaltung s- rechtsweg eröffnet , wenn sich das staatliche Handeln in den Bahnen des öffen t- lichen Rechts vollzieht. Das steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Wahl der Rechtsform des öffentlich - rech tlichen Vertrages d ie Anwendung von § 99 GWB nicht ausschließt (vgl. BGHZ 179, 84 Rn. 17 Rettungsdienstleistungen I). D iese Rechtsprechung knüpft daran an, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der konkurrierenden G e- setzgebungskompetenz in Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch gemacht hat und bezieht sich folglich nur auf Rechtsverhältnisse, die in den Gelt ungsbereich di e- se s Teils fallen . Sie ist auf Rechtsverhältnisse außerhalb des Anwendungsb e- re ichs des Vergabenachprüfungsverfahrens jedenfalls nicht ohne weiteres übe r- tragbar. c) Wird eine Dienstleistungskonzession in den Formen des Privatrechts vergeben, sind für die vergaberechtliche Nachprüfung mithin die ordentlichen Gerichte zuständig. Wird die Konzession in den Formen des öffentlichen Rechts vergeben, ist hingegen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. D a- nach ist im Streitfall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil das Rechtsve r- hältnis zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmi e- rung und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten au f- gr und gesetzlicher Regelung (Art. 13 Abs. 4 BayRDG) durch öffentlich - rechtlichen Vertrag zu gestalten ist . 21 22 - 12 - 3 . Die vom Oberlandesgericht ausgespro chene Verweisung des als s o- fortige Beschwerde bei ihm anhängigen Nachprüfungsverfahren s an das örtlich und sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht eines anderen Rechtswegs steht in Einklang mit der Rechtsordnung. Mit der Novellierung der §§ 17 und 17a GVG durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2809) sollte vermieden werden, dass das Beschreiten eines unzulässigen Rechtswegs wie bis dahin mit einem unter Umständen erst i m Instanzenzug ergehenden klageabweisenden Prozessurteil sanktioniert wird. Stattdessen sollte die Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Sache im Verfahren nach § 17a Abs. 2 bis 4 GVG so schnell wie möglich in den zuläss i- gen Rechtsweg verwiesen wer den kann. Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen. Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG steht nicht en t- gegen, weil sie ein Rechtsmittel gegen die En tscheidung eines Gerichts im Si n- ne von Art. 92 GG voraussetzt und auch nur dann einschlägig ist, wenn das Erstgericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab durch Beschluss en t- schieden hat (vgl. BGH, Urte il vom 25. Februar 1993 III ZR 9/92, BGHZ 121, 367). I V . Die Kostenentscheidung beruht , soweit es das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren betrifft, auf § 78 GWB. Über die vor dem Oberlandesgericht entstandenen Kosten ist nicht zu entscheiden, weil sie als Te il der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht 23 24 25 26 - 13 - erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG) . Damit sind aber nicht die im Verfahren vor der Vergabekammer entsta n- denen Kosten einbezogen , weil diese nicht in einem gericht lichen Verfahren entstanden sind . Dem Antragsteller fallen die se Mehrkosten nach dem Geda n- ken in § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zur Last, weshalb der Senat den Beschluss der Vergabekammer abweichend vom Oberlandesgericht nur im Hauptsachenau s- spruch aufgehoben hat. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 30.06.2011 - Verg 5/09 -
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