BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/10 vom 26. Januar 2012 in dem Insolvenz verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp a m 26. Januar 2012 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2 4. Februar 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: 1. Der Schuldnerin war wegen der Versäumung der Rechtsbeschwe r- debegründungsfrist Wi edereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat nach frist - und formgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde und nach Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe einen frist - und formgerechten Antrag auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die R echtsbeschwerde b e- gründet ( §§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO ) . 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1 , §§ 4, 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbes chwerde ist unzulässig. Die 1 2 - 3 - Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). a ) Die a ngegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtspr e- chung, wonach ein Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin zu s tell en (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981 f; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/0 8, WM 2008, 2301 Rn. 9) und in diesem Termin regelmäßig glaubhaft zu machen ist (BGH, B e- schluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f; vom 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZV I 2006, 596 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294 Rn. 5; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 6). Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes erfolgte nach der Begründung des Beschwerdegericht s nicht erst durch die nac h dem Schlus s- termin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gl äubiger , so n- dern b eruh te auf de n mündlichen Ausführungen des nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO angehör ten Insolvenzverwalters. Dieser hatte im Schlusstermin den von den Gläubigern gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltend gemachten Vers a- gungsgrund mit eigenen Beob achtungen bestätig t . b ) Ebenso wenig liegt eine Divergenz zu r obergerichtliche n Rechtspr e- chung vor, wonach § 294 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das Stellen eines Bewei s- antrags der beweisbelasteten Partei erfordere. Vielmehr entspr echen die Erw ä- gungen des Bes chwerdegerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zut a- ge tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu Eigen mach e , ohne dass es ei ner ausdrücklichen Er klärung bedü rf e (BGH, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 , NJW 2001, 2177, 2178; vom 26. Juli 3 4 - 4 - 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 65). Dies muss gleichermaßen für Tats a- chen gel ten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden , s o- fern es sich nicht um einen anderen Sachv ortrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714 Rn. 4 f), sondern die bi s- herige n Angaben des Gläubigers nur bestätigt oder konkretisiert werden. Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung besteht auch kein Recht s- fortbildungsbedarf. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 05.01.2010 - 46 IN 206/06 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 T 6/10 - 5
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