BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 51/11 vom 23. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 114, 233 B, 522 Abs. 1 Satz 4 Hat der Berufungsf374hrer vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist Prozesskos-tenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versa-gen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzul344ssig 374ber das Prozess-kostenhilfegesuch zu entscheiden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699). BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2011 - XII ZB 51/11 - LG N374rnberg-F374rth AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 4. August 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 4.780 200 Gr374nde: I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als un-zul344ssig. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Februar 2010 zugestellt worden. Am 18. M344rz 2010 hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten hiergegen Berufung einge-legt. Nachdem das Landgericht die Frist zur Berufungsbegr374ndung antragsge-m344337 bis zum 18. Mai 2010 verl344ngert hatte, hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten am 5. Mai 2010 das Mandat niedergelegt. Am 18. Mai 2010 hat der Beklagte beantragt, ihm "f374r die Vorlage der Berufungsbegr374ndung" Prozess-kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanw344ltin W. beizuordnen. Ferner hei337t es in dem Schreiben des Beklagten, dem der Entwurf einer Berufungsbe-gr374ndung beilag, dass nach Beiordnung der Rechtsanw344ltin Antrag auf Wieder-einsetzung gestellt werde. Mit Verf374gung vom 27. Mai 2010 hat das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist seit dem 19. April 2010 abgelaufen sei und eine fristgem344337 eingereichte Berufungsbegr374ndung nicht vorliege, weshalb die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen sein werde. Mit weiterer Verf374gung vom 19. Juni 2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsbegr374ndung am 18. Mai 2010 abgelaufen und somit ver-s344umt sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe solle abschl344gig verbeschieden werden, weil hierzu keine Unterlagen vorgelegt worden seien. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. August 2010 hat die Kammer schlie337lich die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Eine den An-forderungen des 247 78 ZPO gen374gende Berufungsbegr374ndung sei nicht bei Ge-richt eingegangen. Anderes ergebe sich nicht aus dem vom Beklagten gestell-ten Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe vom 18. Mai 2010. Der Be-klagte habe l344ngst Umst344nde erfahren, welche ein Vertrauen auf Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigten. 3 Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat die Kammer den Antrag des Beklagten vom 18. Mai 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 4 - 4 - Zwar habe sich die Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344lt-nissen des Beklagten - entgegen dem unzutreffenden Hinweis vom 19. Juni 2010 - zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Akte befunden. Die beabsichtig-te Rechtsverfolgung biete jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte innerhalb der bis zum 18. Mai 2010 laufenden Berufungsbegr374n-dungsfrist keine den Anforderungen des 247 78 ZPO gen374gende, das hei337t eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsbegr374ndung eingereicht ha-be. Gegen den Beschluss vom 4. August 2010 wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, f374r deren Einlegung und Begr374ndung er Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt hat, nachdem der Senat ihm Prozess-kostenhilfe f374r die einzulegende Rechtsbeschwerde bewilligt hat. 5 II. Dem Beklagten war gem344337 247 233 ZPO antragsgem344337 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Sie ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im 334brigen gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entschei-dung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gew344hrung wirkungsvol-len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 7 - 5 - 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN; s. auch Senatsbe-schluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 22/10 - FamRZ 2011, 30 Rn. 5). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Beschwerdegericht h344tte die Berufung nicht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwerfen d374rfen, dass bis zum Fristablauf am 18. Mai 2010 keine den Anforderungen des 247 78 ZPO gen374gende Berufungsbegr374ndung bei Gericht eingegangen sei. Denn der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 Prozesskostenhilfe f374r die Erstel-lung einer Berufungsbegr374ndung sowie Beiordnung eines Anwaltes beantragt und einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag angek374ndigt. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelf374hrer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier die Beru-fungsbegr374ndung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umst344n-den vern374nftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich f374r bed374rftig im Sinne der 247247 114 ff. ZPO halten durfte und aus sei-ner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm einge-reichten Unterlagen ohne Verz366gerung 374ber sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann eine unbemittelte Partei, f374r die ein Anwalt zwar formularm344337ig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begr374nden, die aber keinen Prozessbevollm344chtigten hat, der gewillt ist, f374r sie weiter t344tig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist noch ein Pro-zesskostenhilfegesuch einreichen. Die Berufung darf dann nicht mit dem Argu-ment verworfen werden, dass innerhalb der Begr374ndungsfrist noch keine Beru-fungsbegr374ndung eingereicht worden sei (BGH Beschl374sse vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - FamRZ 2005, 105 mwN und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699). 9 - 6 - Hat die Partei vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist Prozesskosten-hilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es zudem vor Verwerfung der Berufung als unzul344ssig 374ber das Pro-zesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzul344ssig und die Versagung von Prozesskostenhilfe f374r das Be-rufungsverfahren wird die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens f374r die Partei in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch der Anspruch der Partei auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Denn die Partei muss im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe die Gelegenheit haben, einen An-trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie beabsich-tigt, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begr374ndung der Beru-fung fortzuf374hren (BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699). 10 b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. 11 Ohne 374ber den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 18. Mai 2010 zu ent-scheiden, hat die Kammer die Berufung des Beklagten mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, eine den Anforderungen des 247 78 ZPO gen374gende Beru-fungsbegr374ndung sei innerhalb der Frist nicht bei Gericht eingegangen. Dabei hat sie indes verkannt, dass der Beklagte innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung einer Prozessbevollm344chtigten ge-stellt und einen Wiedereinsetzungsantrag angek374ndigt hat. Deshalb durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht mit dieser Begr374ndung verwerfen. Im 334bri-gen h344tte es nach dem oben Gesagten vor Verwerfung der Berufung zun344chst 374ber den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden und dem Beklagten damit die M366glichkeit einr344umen m374ssen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begr374ndung der Berufung durch einen Rechtsanwalt fortzuf374hren und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. 12 - 7 - Soweit das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, der Beklagte habe l344ngst Umst344nde erfahren, welche ein Vertrauen auf Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigten, und damit wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Er-folgsaussicht h344tte, kann ihm nicht gefolgt werden. 13 14 Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Hinweise vom 27. Mai und vom 19. Juni 2010 in Bezug genommen, die allerdings in den wesentlichen Punkten unzutreffend sind. So gr374ndet der Hinweis vom 27. Mai 2010 ma337geblich dar-auf, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist bereits seit dem 19. April 2010 abge-laufen sei. Tats344chlich ist die Berufungsbegr374ndungsfrist erst am 18. Mai 2010 abgelaufen, weshalb der an diesem Tag bei Gericht eingegangene Prozesskos-tenhilfeantrag des Beklagten noch rechtzeitig erfolgt war. In der Verf374gung vom 19. Juni 2010 wird auf die fehlenden Prozesskostenhilfe-Unterlagen hingewie-sen. Tats344chlich hatte der Beklagte die Prozesskostenhilfeunterlagen mit An-tragstellung zur Akte gereicht (vgl. Beschluss des Beschwerdegerichts vom 16. September 2010). Soweit es in dem Hinweis hei337t, der Beklagte habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum die Frist vers344umt worden sei, wurde die vorgenannte Rechtsprechung verkannt. 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses die Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der abge-laufenen Berufungsbegr374ndungsfrist zu laufen beginnt (247 234 Abs. 1 Satz 2 15 - 8 - ZPO). Dem Beklagten bleibt es unbenommen, erneut Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren zu beantragen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 08.02.2010 - 2 C 1651/09 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 04.08.2010 - 19 S 2606/10 -
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