BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/11 vom 17. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Loh-mann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 13. Januar 2011 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat der Schuldnerin auf Antrag des weiteren Betei-ligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil sie der Pf344ndung unterliegen-de Betr344ge aus ihrem Einkommen nicht an die Treuh344nderin abgef374hrt und da-mit ihre Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrl344ssig verletzt habe (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Sie beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde w344re unzu-l344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Schuldnerin zeigt nicht auf, dass die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich w344re. Ein solcher Zul344ssigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. 2 Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zul344ssigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (247 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickelten Ma337st344be zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438, Rn. 10 mwN). Kl344rungsbe-d374rftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch ist der Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht der Schuld-nerin nicht verletzt. Eine Heilung ihrer Verletzungshandlung ist nicht eingetre-ten, weil der nicht abgef374hrte Betrag in H366he von insgesamt 752,20 200 bis zur 3 - 4 - Stellung des Versagungsantrages im Schlusstermin nicht zur Masse gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 6). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 26.11.2010 - 6 IN 181/07 - LG Gie337en, Entscheidung vom 13.01.2011 - 7 T 13/11 -
Full & Egal Universal Law Academy