BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 511/13 vom 19. März 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 580 Nr. 8; EGZPO § 35; FamFG § 48 Abs. 2; BGB § 1685 Abs. 2; MRK Art. 46 Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31 . Dezember 2006 formell recht s- kräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), so dass eine später ergangene Entsche i- dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Wiederauf nahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag (im Anschluss an BAG MDR 2013, 726). BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 511/13 - OLG Frankfurt am Main AG Fulda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsg egner wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfu rt am Main vom 22. August 2013 aufgehoben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Umgangsrechtsv erfahrens wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem A n- tragsteller auferlegt. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Umgang mit dem im Jahr 2004 geborenen Sohn der Antragsgegner. Der Antragsteller und die verheiratete Antragsgegnerin unterhielten von Mai 2002 bis Oktober 2003 eine außereheliche Beziehung. Im Juni 2003 wurde die Antragsgegnerin schwanger ; im Dezember 2003 zog sie nach England zu ihrem Ehemann (im Folgenden: Beteiligter zu 3) . Im März 2004 wurde ihr Sohn Francis in England geboren. 1 2 - 3 - Der Antragsteller hat mit der Behauptung, er sei der biologische Vater des Kindes, i m August 2004 in Deutschland ein Umgangsrechtsverfahren a n- hängig gemacht . Nachdem die Beteiligte n keine Einwände gegen die internat i- onale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erhoben hatten, hat das Amtsg e- richt u.a. de n A ntr a g auf Regelung des Umgangs mi t dem die deutsche Staatsangehörigkeit innehabenden Kind zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2006 zurückgewiesen und auf die damalige Geset zeslage (§ 1 6 85 Abs. 2 BGB) verwiesen . Das B undesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfa s- sungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. September 2006 nicht zur Entsche i- dung angenommen (BVerfG FamRZ 2006, 1661) . Auf die Individualbeschwerde des Antragstellers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit U r- teil vom 15. September 2011 festgestellt, dass Art . 8 E MRK verletzt sei. E r hat Deutschland zur Zahlung von 5.000 10.000 (EGMR FamRZ 2011, 1715) . D as Beschwerdegericht hat d e m hierauf vom Antragsteller gestellten Restitutionsantrag mit einem Zwischenbeschluss stattgegeben , se i- n en B eschluss vom 9. Februar 2006 aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit der zugelass e- nen Rechtsbe schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zu r Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückweisung des Restitutionsantrags des A n- tragstellers. 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung , die in juris veröffen t- licht ist, wie folgt begründet: Der zulässige Restitutionsantrag sei statthaft, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 8 ZPO schlüssig behauptet habe. Zwar sei diese Norm gemäß § 35 EGZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden seien, seinem Wor t- laut nach nicht anzuwenden. Das Gesetz stelle insoweit - jedenfalls im unmi t- telbaren Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung - auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Entscheidung im Ausgangsverfahren formelle Rechtskraft erlangt habe. Dies gelte jedoch nicht f ür Kindschaftssachen, wenn und soweit Deutsc h- land ansonsten seiner völkerrechtlichen Verpflichtung, die Konventionsbesti m- mung en in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, nicht nach kommen könne. So liege der Fall hier, weshalb der Anwendungsbereich des § 35 E G- ZPO im Rahmen der Gesetzesauslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken sei. Allerdings führe die Wortlautauslegung zu der A nnahme, dass der g e- nannte Stichtag ( 31. Dezember 2006 ) auf das inländische Ausgangsverfahren zu beziehen sei und nicht auf das sich gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erst nach Eintritt der Rechtskraft anschließende Verfahren der Individualbeschwerde vor dem Europä ischen Gerichtshof für Menschenrechte. Auch eine systematische Auslegung des § 35 EGZPO spreche dafür, hinsichtlich des Stichtags auf das wiederaufzunehmende Ausgangsverfahren abzustellen. Entsprechendes gelte für den W illen des Gesetzgebers. Nach den Gese tzesmaterialien sei klar, dass der Gesetzgeber mit dem " Verfahren " im Sinne des § 35 EGZPO das Au s- gangsverfahren gemeint habe. Ein anderes Auslegungsergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass § 580 Nr. 8 ZPO vorliegend nicht unmittelbar 5 6 7 - 5 - gelte, s ondern nur über die Verweisung in § 48 Abs. 2 FamFG zur Anwendung gelang e . Diese Auslegung entspreche jedoch in Kindschaftssachen nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, die darin bestünden, einerseits mit der Ergänzung des § 580 ZPO im Interesse derjenigen P arteien, deren Rechte aus der Europä i- schen Menschenrechtskonvention nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzt worden seien, einen spezifischen Wiederaufnahmegrund vorzusehen, andererseits aber auch das grundsätzlich schutzwürdige Interesse derjenigen Partei im Auge zu behalten, die als Gegner im Ausgangsverfahren in die Rechtskraft der nationalen Entscheidung vertraue. Denn Beschlüsse in Kindschaftssachen mit Dauerwirkung erwüchsen nicht in materielle Rechtskraft , son dern seien unter den Voraussetzungen de r § § 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB abänderbar. Daher sei in Kindschaftssachen für den Einwand der Rechtskraft grundsätzlich kein Raum. Vielmehr habe die Fürsorge gegenüber den Minderjährigen stets Vorrang vor der Endgült igkeit einer einmal getroffenen Entscheidung. Aus diesem Grund erscheine im vorliegenden Fall lediglich der durch die Entscheidung vom 9. Februar 2006 in seinen Rechten verletzte Antragsteller schutzbedürftig, der allerdings ohne Wiederaufnahme des Ausgang sverfahrens mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Inland kein neues erstinstanzliches Abänderungsverfahren a n- strengen könne, während die Antragsgegner durch die genannte Entscheidung nach dem System des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin keine schutzwü r- dige Rechtsposition erlangt hätten, zumal Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzeslage Abänderungsgründe im Sinne des § 1696 BGB seien. Für diese Sa chlage liege demnach, ausgehend von der in der G esetzesbegründung niedergelegten gesetzgeberischen Absicht, eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine teleologische Reduktion des § 35 EGZPO rechtfertige. 8 - 6 - Diese sei erforderlich, weil Deutschland völke rrechtlich gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichtet sei, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befo l- gen. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstrecke sich auf alle staatlichen Organe und verpflichte diese grundsätzlich, im Rahmen i h- r er Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konvention s- gemäßen Zustand herzustellen. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stü n- den die Europäische Menschenrechtskonvent ion und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes, was dazu führe, dass deutsche Gerichte die Ko n- vention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch ve r- tretbarer Auslegung des nationalen Rechts zu beachten und anzuwenden hä t- ten. 2. Dies hält einer recht lichen Überprüfung nicht stand. a) Im Ansatz z utreffend hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, dass § 35 EGZPO nach seiner auf den Wortlaut, die systematische Stellung und de n Willen des Gesetzgebers bezogenen Auslegung die Wiederaufnahme eines bereits vor Ablauf des Jahres 2006 formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ausschließt (im Ergebnis ebenso BAG MDR 2013, 726; BVerwG NVwZ 2010, 652 Rn. 17; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34 . Aufl . § 580 Rn. 23 und Thomas/Putzo/Hüß tege ZPO 34. Aufl . § 35 EGZPO Rn. 1; Zöller/Heßler ZPO 30. Auf l . § 35 EGZPO Rn. 2) . aa) Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO in der seit dem 31. Dezember 2006 gelte n- den Fassung (vom 22. Dezember 2006 , BGBl. I S. 3416) findet die Restitut i- onsklage statt, wenn der Euro päische Gerichtshof für Menschenrechte eine Ve r letzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser 9 10 11 12 - 7 - Verletzung beruht. Nach § 35 EGZPO ist § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. G emäß § 48 Abs. 2 FamFG gilt § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 35 EGZPO ebenso für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit , mithin auch für Umgangsrec htsverfahren ( s. auch BT - Drucks. 16/3038 S. 39) . Auch wenn Umgangsrechtsentscheidungen wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 188/11 FamRZ 2012, 533 Rn. 22), sin d sie gleichwohl der fo r- mellen Rechtskraft fähig. bb ) Die in § 35 EGZPO enthaltene Stichtagsregelung stellt nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Verfahren " rechtskräftig " abg e- schlossen ist. Mangels entgegenstehender Hinweise ist davon au szugehen, dass der Begriff der " Rechtskraft " im Einführungsgesetz zur Zivilprozessor d- nung einheitlich gebraucht wird, weshalb § 19 EGZPO gilt. " Ordentliche Rechtsmittel " im Sinne dieser Norm stellen weder die Verfassungsbeschwerde noch die Individualbeschw erde im Sinne des Art. 34 EMRK dar. Durch diese besonderen Rechtsbehelfe zum Schutz der Grundrechte und individueller Me n- schenrechte wird die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht g e- hemmt, der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens also nicht v erzögert. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist vielmehr grundsätzlich Zulä s- sigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde und der Individualb e- schwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BAG MDR 2013, 726 Rn. 22 mwN). Das Verfa hren vor dem Gerichtshof stellt sich zudem nicht als Fortsetzung des innerstaatlichen Verfahrens dar ; d ie Individualb e- schwerde richtet sich nicht gegen die im Zivilprozess obsiegende Partei, so n- dern gegen die Bundesrepublik Deutschland. Schließlich verwend et die Europ ä- ische Menschenrechtskonvention nicht den Begriff der " Rechtskraft " , sondern 13 - 8 - spricht von der " endgültigen " Entscheidung, wenn es um den Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof geht (BAG MDR 2013, 726 Rn. 22 mwN ). cc ) Für die Anknüpfung an die formelle Rechtskraft des Ausgangsrecht s- streits sprechen überdies systematische Erwägungen. Der Begriff " Verfahren " wird s owohl in der Überschrift des 4. Buchs der Zivilprozessordnung als auch in der Grundnorm des § 578 Abs. 1 ZPO verwandt, nach der die Wiederaufnahme eines durch " rechtsk r äftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens " durch Nic h- tigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen kann. Beide Klagen sind auf die Überwindung der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens gerichtet ( B AG MDR 2013, 7 26 Rn. 23). dd ) Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit auch auf den Willen des Gesetzgebers verwiesen . In der Gesetzesbegründung zu § 35 EGZPO heißt es unter Hinweis auf § 578 Abs. 1 ZPO ausdrücklich, die Übergangsreg e- lung stelle sicher, dass eine Anwendung des neuen Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 8 ZPO erst für diejenigen Entscheidungen in Betracht komme, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig abgeschlossen würden . O hne diese Regelung bestünde die Gefahr einer unzulässige n rückwi r- kenden Anwendung der Neuregelung. Ein Gesetz, das rückwirkend einen ne u- en Restitutionsgrund normiere, greife in ein en abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine solche echte Rückwirkung sei aber grundsätzlich unzulässig (BT - Drucks. 16/3038 S. 36). Mit de m Verweis auf § 578 ZPO in der Gesetzesb e- gründung hat der Gesetzgeber mithin erkennbar den Willen zum Ausdruck g e- bracht, mit der Stichtagsregelung an die Rechtskraft des Ausgangsrechtsstreits und nicht an die Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem G erichtshof anzuknüpfen ( BAG MDR 2013, 726 Rn. 23 ). 14 15 - 9 - b ) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht dem vorst e- hend gefundenen Auslegungsergebnis für Kindschaftssachen Sinn und Zweck der Norm nicht entgegen; einer teleologischen Reduktion des § 35 EGZ P O b e- darf es daher nicht. W eder die Europäische Menschenrechtskonvention und die hierzu e r- gangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die Besonderheit en des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens als ein " Kindschaft sverfahren mit Dauerwirkung " gebieten es, de n Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt seiner Einführung bereits formell rechtskräftig abgeschlossen waren. aa ) Der Gesetzgeber war schon im Ausgangspunkt wede r durch die Vo r- gaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte noch durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrec h- te zur Einführung d es Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO verpflichtet (BVer fG NJW 2013, 37 14, 3715 ; BT - Drucks. 16/3038 S. 39 ). Ist die Möglichkeit zur Restitution aber nicht zwingend, ist es dem deutschen Gesetzgeber nicht verwehrt, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO nur für solche Verfahren zu eröffnen, die nach Inkrafttreten der gesetz lichen Regelung, also nach dem 31. Dezember 2006, rechtskräftig abgeschlossen werden. Auch wenn sich die Vertragsparteien der Europäischen Mensche n- rechtskonvention nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten, in allen Rechtss a- chen, in denen sie Partei sind, d as endgültige Urteil des Europäischen G e- richtshof für Menschenrechte zu befolgen, ändert dies nichts daran, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der inn erstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben. 16 17 18 19 - 10 - Demgemäß haben d ie Gerichte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in verfa hrensrechtlich zulässiger Weise e r- neut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne Gesetzesverstoß Rechnung tragen können (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1858 f.; vgl. auch OLG Bremen OLGR 2006, 464 , 465 ). Folgerichtig hat die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein gewandt , dass das geltende Verfahren s- recht , hier der § 35 EGZPO , der vom Antragsteller begehrten Restitution entg e- gensteh e . bb ) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde zudem ein, dass auch die Besonderheiten des hier gegenstän dlichen Umgangsrechtsverfahrens als Kin d- schaftssache mit Dauerwirkung keine von den vorstehenden Grundsätzen a b- weichende Beurteilung er fordert . In Umgangsrechts - ebenso wie in Sorgerechtsverfahren ist für den Ei n- wand der rechtskräftig entschiedenen Sach e kein Raum. § 1 6 96 Abs. 1 BGB enthält eine materiell - rechtliche Änderungsbefugnis, die nicht nur der Anpa s- sung der getroffenen Regelung an eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse dient, sondern auch eine Berücksic h- ti gung solcher Tatsachen erlaubt, die bei der Entscheidungsfindung zwar schon vorlagen, dem Gericht aber nicht bekannt waren (BVerfG FamRZ 2005, 783, 784 f. ; siehe auch OLG Bremen OLGR 2006, 464, 466 ). Der hieraus vom Beschwerdegericht gezogene Schluss, wonach der in einer Kindschaftssache obsiegende Beteiligte wegen der möglichen Abände r- barkeit der Entscheidung mangels eines entsprechenden Vertrauens in die m a- terielle Rechtskraft nicht schutzbedürftig sei, wohingegen der Antragsteller w e- gen des mittlerwe ile eingetretenen Verlustes der internationalen Zuständigkeit 20 21 22 23 - 11 - besonders schutzbedürftig sei, geht fehl. Dieses Argument zeigt vielmehr, dass in solchen Fällen der vor dem Europäische n Gerichtshof für Menschenrechte obsiegende Beteiligte an sich einer Wiede raufnahme des Verfahrens im Si nne des § 580 ZPO iVm § 48 Abs. 2 FamFG gar nicht bedarf, um eine mensche n- rechtskonforme Entscheidung für die Zukunft zu erreichen. ( 1 ) Zwar vermag der Antragsteller vor den deutschen Gerichten auf Grund der besonderen Umst ände des vorliegenden Einzelfalls k eine Änderung der Ausgangsentscheidung zu erlangen. Der Grund hier für liegt indes nicht im materiellen Recht, sondern allein im Verfahrensrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zu - ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a - VO = EuEheVO) sind für Entscheidun gen, die die elterliche Verantwortung betreffen, wozu ge mäß Art. 2 Nr. 7 Brüssel II a - VO auch das Umgangsrech t gehört, die Geric h- te des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragste l- lung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier als o die Gericht e Großbritann i- ens . Hinsichtlich der Zuständigkeit geht die Brüssel II a - VO nach ihrem Art . 61 dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterl i- chen Ve rantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (ABl. 2003 Nr. L 48 S. 3; BGBl. II 2009 S. 602, 603; 2010, 1527 Kinderschutzübereinkom men/KSÜ) vor (Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10 - FamRZ 2011, 796 Rn. 12) . Dass die deutschen Gerichte demgegenüber in dem rechtskräftig abgeschlossenen Umgangsrechtsverfahren zuständig waren, obgleich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt von A n- fang an in England hatte, liegt an einer entsprechenden Vereinbarung der B e- te i ligten i.S .v. Art . 12 Abs. 3 Brüssel II a - VO (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 24 - 12 - 2010, 915). Diese Zuständigkeitsvereinbarung beschränkt sich indes auf das rechtskräftig abge schlossene Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Brüssel II a - VO) , gilt also nicht auch für e in sich anschließendes Abänderungsverfahren. ( 2 ) Die fehlende Zuständigkeit deutscher Gerichte mach t den Antragste l- ler entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts jedoch nicht besonders schutzwürdig, zumindest nicht in einem Maße, das eine Auslegung des § 35 EGZPO entgegen de m klaren Wortlaut, seiner systematischen Stellung und de m Willen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. D ie Zuständigkeitsvorschri f- ten der Brüssel II a - VO , wonach für die Zuständigkeit der gewöhnliche Aufen t- halt des Kindes maßgebl ich ist, dienen vor allem der Wahrung des Kinde s- wohls . Dem Kind soll nicht zugemutet werden, in ein anderes Land zu reisen, um an einer regelmäßig erforderlichen gerichtlichen A nhörung teilzunehmen. Auch im Übrigen erscheint es sachgerecht, alle weiter en Ermittlungen wie e t- wa die Einholung eines Sachverständigengutachtens am Aufenthaltsort des Kindes durchzuführen. cc ) Schließlich wird der Antragsteller durch die Verweisung auf die nu n- mehr zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs auch ni cht rechtlos g e- stellt . E s bleibt ihm unbenommen, in England einen Umgangsrechtsantrag zu stellen. Zwar unterliegt d as nach Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 KSÜ anz u- wendende englische Recht hinsichtlich des Umgangsrecht s des biologischen Vaters ähnlichen Be schränkungen wie das deutsche (vgl. dazu das Gutachten des deutschen Instituts für Jugend hilfe und Familienrecht vom 11. März 2010 S. 63 f. - - Gutachten_Rechts - ver gleich _Um gang_biologischer_Vater_03_2010. pdf - St an d 12. März 2014 ). Da aber auch das Vereinigte Königreich Vertragsstaat der Europäischen Me n- schenrechtskonvention ist, wird das angerufene Gericht bei seiner Entsche i- dung Art. 8 EMRK in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 25 26 - 13 - gefundenen Auslegung gemäß Art. 46 EMRK ebenso zu berücksichtigen haben wie ein deutsches Gericht . 3. Gemäß § 74 Abs. 5 F am FG ist der angefochtene Beschluss au f zuh e- ben. Da die Sach e zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat selbst a b- sc hließend entscheiden, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 20.10.2005 - 42 F 141/04 UG - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 22.08.2013 - 2 UF 23/12 - 27
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