BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/12 vom 7. Mai 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 298 Abs. 1 Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er inn e r- halb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in e i- nem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Tre u- händers gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrensko s ten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13). BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12 - LG Ulm (Donau) AG Göppingen - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richter in Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Mai 2013 beschlossen: Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. März 2012 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichn e- te Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsb eschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der W ert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 fes t- gesetzt . Gründe: I. Der Schuldner beantragte am 7. Oktober 2004 die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über sein Vermögen und stellte einen ersten Antrag auf Res t- schuldbefreiung. In dem am 26. November 2004 eröffneten Verfahren kün digte 1 - 3 - das Insolvenzgericht ihm im Septem ber 2006 die Restschuldbefreiung an und hob das Insolvenzverfahren im Oktober 2006 auf. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 1. Juli 2010 versagte e s ihm auf Antrag des Treuhänders wegen der fe h- lenden Deckung d er Mindestvergü tung die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO. Im April 2011 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzge richt hat diesen Antrag als unzulässig ab gewiesen, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat es nicht beschieden. D ie sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos ge bl ie b en. Mit seiner vom Beschwe r- degericht durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner d ie Aufhebung de r angefochtenen Beschl ü sse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen . II. Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der Schuldner fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat er die versäumten Recht s- handlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihm Wieder einsetzung in den vorigen Stand zu g e- währen war. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 4, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist nach Gewähru ng der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Entscheidet der originäre Einzelrichte r - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsb e- schwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassung s- entscheidung zugleich die grunds ätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 22 . November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn . 8 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 mwN; vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 263 /11, WM 2013, 272 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entsc heidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das B e- schwerdegericht in der Sache richtig entschieden hat. 4 5 6 - 5 - a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO in einem Erstverfahren sei dem Antra g- steller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung in entsprechender Anwendung der in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ent haltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erla n- gung der Restschuldbefreiung gerichteten Zweitantrag abzusprechen. Trage n- des Prinzip der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift sei die Überlegung , dass es die vorangehenden Entscheidungen unterlaufen würde, wenn der Schuldner sofort wieder ein ne u- es Verfahren einleiten könnte, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Entsche i- dend sei nicht unbedingt ein unredliches Verhalten, es reiche vielmehr allein e ine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus. Auch im Fall des § 298 InsO bestehe eine Gesetzeslücke, die nur sinnvoll durch eine dreijährige Sper r- frist geschlossen werden könne. b) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern . aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, B e- schluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89 /09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 7 8 9 - 6 - 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 78 3 Rn. 5 ff). Entspr e- chendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hi n- weis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Inso l venzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entsche i- dung über den Eröffnungsantrag des Gläub igers nicht reagiert hat (BGH, B e- schluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine En t- scheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Pape in P a- pe/Uhländer, InsO, § 290 Rn. 49; Schmidt, InsVZ 2010, 232; Homann, ZVI 2012, 206). Ein allgemeines Prin zip, dass die Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung entfalten müsse, kann aus dieser Rechtspr e- chung zwa r nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist nach den einzelnen Vers a- gungsgründen der Insolvenzordnung zu differenzieren (BGH, Be schluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013 , 262 Rn. 7 ff ). So ist im A n- schluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für ein sich anschließendes Zweitverfahren, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlu s- ses im Erstverfahren beginnt, nicht angebracht (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO) . Grundlage der Sperrfristrechtsprechung ist es aber , dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfa h- ren s fördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners w e- 10 - 7 - gen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nac h- haltig sanktioniert werden. De m unredliche n Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Au skunfts - und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden , sofort einen neuen Restschuldbefreiungs - und Stundungsantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 200 9 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 22. November 2012, aaO Rn. 8). Diese Folgen treten etwa bei den Versagungstatbeständen, die selbst eine Frist normieren, innerhalb derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuldbefreiu ng führen soll, nicht ein. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen is t auch im Anschluss an die Ve r- sagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO wegen fehlender D e- ckung der Mindestverg ü t u ng des Treuhänders eine dreijährige Antragssperre a n gemessen . D ie fehlende Deckung der Treuhändervergütung durch den Schuldner , die zur Versagung nach § 298 Abs. 1 InsO führt, ist regelmäßig mit den Fällen vergleichbar, in denen die verfahrensfördernde Funktion de r Vers a- gungstatbestände beeinträchtigt ist, w ei l der Schuldner trotz Belehrung A n- tragsmöglichkeiten nicht wahrnimmt und damit überflüssige Kosten verursacht, die von der Allgemeinheit zu tragen sind (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO) . Diese s Verhalten ist am ehesten der nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO s anktionierten Vermögensverschwendung vergleichbar, bei der die Versagung in einem vorangehenden Verfahren ebenfalls dazu führt, dass der Schuldner erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren wieder einen Antrag auf Restschul d- bef reiung stellen darf (BGH, Bes chluss vom 14. Januar 2010 , aaO ). Es en t- spricht ferner eine r Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren , die durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert wird. 11 - 8 - (1) Teile der Rechtsprechung und des Schrifttum s halten im Fall des § 298 InsO eine Sperre nicht für gerechtfertigt (LG Kiel, ZInsO 2011, 494; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1612; Graf - Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 287 Rn. 10 ; HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 14; Homann, ZVI 2012, 206, 207 ; woh l auch FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 287 Rn. 36c ) . E ine Verletzung der Auskunfts - und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzve r- fahrens gem äß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder in der Wohlverhaltensphase g e- m äß § § 295, 296 InsO könne nicht mit ein er Versagung der Restschuldbefre i- ung gem äß § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Treuhändervergütung vergl i- ch en werden . Die fehlende Einzahlung der Vergütung könne auf den unte r- schiedlichsten Ursachen beruhen. B ei dieser Argumentation wird übersehen, das s auch die Vermögensve r- schwendung einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung darstellt. Wird dem Schuldner aus diesem Rechtsgrund, der regelmäßig mit einer Beei n- trächtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger einhergeht, die Res t- schuldbefrei ung versagt, gibt es keinen Anlass , ihm sofort wieder die Aufnahme eines neuen Verfahrens zu ermöglichen. Insofern stellt es auch eine Ve r- schwendung von Vermögen des Schuldners dar, wenn dieser es im Fall der Aufforderung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO unte rlässt, trotz vorhandener Mittel die Treuhändervergütung zu be g l eich en , und damit die Versagung der Res t- schuldbefreiung verursach t, oder wenn er im Fall des Vorliegens der Vorau s- setzungen für eine Kostenstundung trotz Hinweises des Gerichts keinen Stu n- dung sa ntrag stellt und damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Versagung gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuwen den. Würde in diesen Fä l- len aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass der Säumnis des Schuldners nicht zwangsläufig ein unredliches Ve rhalten zu Grunde liegen muss, die A n- 12 13 - 9 - ordnung einer Sperrfrist entfallen, bliebe die Sanktion des § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO weitgehend wirkungslos. Der Schuldner hätte die freie Wahl, ob er die Vergütung des Treuhänders begleicht und damit für die Weiterführ ung des Ve r- fahrens sorgt oder ob er die Versagung der Restschuldbefreiung hinnimmt und sofort wieder ein neues Verfahren beginnt , in welchem die gesamten Verfa h- renskosten noch einmal anfallen . Nach Aufhebung der Stundung - etwa wegen Verletzung seiner Erwe rbsobliegenheit gemäß § 4c Nr. 4 InsO - könnte er es gezielt auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO ankommen lassen, weil ihn dann keine zehn jährige Sperrfrist für einen erneuten Antrag, beginnend mit der Versagung der Res tschuldbefreiung in dem vorangehenden Verfahren gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO treffen würde. (2) Zutreffen d sind die Entscheidungen und Stimmen, die aus der Rech t- sprechung zur dreijährigen Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem vo rausgehenden Verfahren ableite n , dass eine solche Frist auch im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung infolge Nichtzahlung der Treuhä n- dervergütung nach § 298 Abs. 1 InsO gelten m u ss (LG Lübeck, ZInsO 2011, 1029; AG Lübeck, ZInsO 2011, 495; HmbKomm - Ins O/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6a ; Pape in: Pape/Uhländer, InsO, § 298 Rn. 4; Grote/Pape, ZInsO 2012, 409, 412; Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 335; wohl auch Hess, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 160 ). Geht der Schuldner bewusst das Risiko ein, ungeac h- tet des Hinweises und der Fristsetzung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO und der Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO den fehlenden Betrag nicht einzuzahlen und keinen Stu n- dungsantrag zu stellen, missachtet er damit die verfahrensfördernde Funktion dieser Vorschriften und hat eine d r eijährige Sperrfrist bis zu einer erneuten A n- tragstellung in Kauf zu nehmen . Diese Folge tritt auch ein, wenn ihm eine Ve r- fahrenskostenstundung nicht mehr gewährt werden kann, wei l die Mindestve r- 14 - 10 - gütung des Treuhänders gerade wegen einer vorausgehenden Aufhebung der Stundung nicht mehr gedeckt ist und eine erneute Stundung in dem Verfahren nicht in Betracht kommt. In diesem Fall würde der Verzicht auf eine Sperrfrist bedeuten, dass der Schuldner zwar nicht die erneute Stundung im laufenden Verfahren, wohl aber die sofortige Stundung für ein erneutes Verfahren mit A ussicht auf Erfolg be antragen könnte. Dies wäre mit den Grundsätzen zur A n- nahme einer Sperrfrist von drei Jahren in den i n § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht geregelten Fällen nicht zu vereinbaren. Eine eigene Regelung für eine Sperrfrist im Fall der fehlenden Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält die Insolvenzordnung nicht, so dass die dadurch entstandene Regelung slücke durch Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme einer dreijährigen Sperrfrist zu schließen ist. c ) Der Senat hat die Frist von drei Jahren auch mit der geplanten Einfü h- rung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem " Regierun gsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Liz enzen " vom 22. August 2007 b e- gründet , der die Sperrfrist für ein Zweitverfahren für die Versagungstatbestände der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO vorsah (Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 16). Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber im " R e- gierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsve r- fahrens und zur Stärkung der Gl äubigerrechte " vom 31. Oktober 2012 (BT - Drucks. 17/11268 S. 6 ) insofern aufgeg riffen, als dort ein neuer § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO - RegE vorgeschlagen wird, nach dem der Antrag auf Erteilung der Res tschuldbefreiung unter anderem dann unzulässig ist, w enn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist. Zu e ine r Sperre für 15 - 11 - einen erneuten Antrag au f Erteilung der Restschuldbefreiung nach deren Ve r- sagung in einem vorausgehenden Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthäl t der Regierungsentwurf - wie auch schon der vorausgehende Diskussionsentwurf - keine Äußerung (vg l. Grote/ Pape, ZInsO 2012, 409, 412 ). Im Hinblick auf die fehl en de A us einander setzung mit der Frage, ob im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren e in tritt, sieht sich der Senat nicht gehin dert, seine bisherige Rechtsprechung fortzuführen . Anlass, im - 12 - Vorgriff auf eine in Zukunft möglicherweise eintretende Gesetzesänderung d a- von abzusehen, die im geltenden Recht bestehende Regelungslücke zu schli e- ßen, besteht bis zu m Inkrafttreten einer Neuregelung ohnehin nicht. Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Göppingen, Entscheidung vom 18.07.2011 - 4 IK 82/11 - LG Ulm, Entscheidung vom 12.03.2012 - 3 T 104/11 -
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