BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/13 vom 1. August 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Dr. Fischer und Grupp am 1. Aug ust 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts B raunschweig vom 2 3 . April 201 3 wird auf Kosten de s Schuld ners als unzulässig verworfen. Gründe: Die " sofortige Beschwerde " des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Sie bezieht sich zwar ausdr ücklich auf einen Beschluss vom 28. Mai 201 3, mit welchem ein e Gegenvorstellung des Schuldners zurück gew i e sen wurde. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt jedoch , dass sie als Angriff gegen die Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2013 zu verstehen ist . Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbe - 1 2 - 3 - schwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde g ibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 15 0, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( § 4 InsO, § 575 Abs. 1 S atz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 15 .02.2013 - 272 IN 533/09 a - LG Braunschweig, Entscheidung vom 2 3 .0 4 .2013 - 6 T 194/13 - 3
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