BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/14 vom 17 . September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und d ie Richterin Möhring am 1 7 . September 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 8. Juli 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Das Schreiben des Schu ldners vom 1. August 2014 ist als Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachl i- che Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordn e- te Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landg e- richt zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung d er Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 1 2 - 3 - 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein gelegt worden ist. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 29.04.2014 - 63 IN 214/12 - LG Cottbus, Entscheidung vom 08.07.2014 - 7 T 153/14 - 3
Full & Egal Universal Law Academy