ECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB51.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 51/16 vom 29 . März 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 41 § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er n icht entspricht, findet im Betre u- ungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übr i- gen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senat s- beschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374) . BGH, Besch luss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - LG Frankfurt (Oder) AG Fürstenwalde/Spree - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Gu hling beschlossen: Auf die Rechtsb eschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Be handlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 3 wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwe r- de. E r ist der Sohn der Betroffenen. Das Amtsgericht hat für diese im Hi n- blick auf eine zugunsten der Beteil igten zu 2 bestehende Vollmacht eine Ko n- trollbetreuung eingerichtet. Die Bekanntgabe d ies es Beschlusses an den Bete i- ligten zu 3 ist durch am 2. September 2015 vorgenommene Aufgabe zur Post erfolgt. E r hat am 21. Oktober 2015 beim Amtsge richt Beschwerde eingelegt, 1 2 - 3 - die das Landgericht verworfen hat. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverw eisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist n ach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteili g- ten zu 3 ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass de s- sen (Erst - ) Beschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 3 verspätet beim Amtsgericht eingegangen sei, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerde sei binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses einzul e- gen gewesen. Die Bekanntgabe sei durch Aufga be zur Post am 2. September 2015 erfolgt. Damit habe der Beschluss spätestens am 7. September 2015 als bekannt gegeben gegolten. Mithin sei die Beschwerdefrist am 7. Oktober 2015 abgelaufen. Das Rechtsmittel sei hingegen erst am 21. Oktober 2015 beim Amtsg ericht eingegangen. b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, de s- sen erklärtem Willen er nicht entspri cht. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der B e- kanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu l aufen beginnt (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 XII ZB 491/1 4 FamRZ 2 015, 1374 Rn. 6 f. mwN ). § 41 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass der Empfänger selbst B e- troffener, also unmittelbarer Adressat der Maßnahme ist. Maßgeblich ist vie l- mehr, dass er am Verfahren beteiligt wurde, die vom Amtsgericht getroffene E ntscheidung seinem erklärten Willen nicht entspricht und dass er gemäß § 303 FamFG ein eigenes Beschwerderecht hat (vgl. Keidel/M e yer - Holz FamFG 19. Aufl. § 41 Rn. 8 f.). bb) Gemessen hieran hätte der angefochtene Beschluss des Amtsg e- richts dem Beteilig ten zu 3 zugestellt werden müssen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegen den e r- klärten Willen des Beteiligten zu 3 erfolgt ist, ergibt sich - wie die Rechtsb e- schwerde zu Recht rügt - bereits daraus, da ss er sich im amtsgerichtlichen Ve r- fahren unter Hinweis auf die ihm vo n der Betroffenen erteilte Generalvollmacht gegen die Einrichtung einer Betreuung gewandt hat . Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 XII ZB 491/14 FamRZ 2015, 1374 Rn. 8) kann hier nicht ausgegangen we r- den. Es ist weder vom Landgericht festgestellt noch sonst ersichtlich , wann der Beteiligte zu 3 den Beschluss tatsächlich erhalte n hat. 8 9 10 11 - 5 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben und die Sache an da s Landgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Fürstenwalde /Spree , Entscheidung vom 27.08.2015 - 23 XVII 199/15 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.12.2015 - 19 T 337/15 - 12
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