ECLI:DE:BGH:2017:231117BIXZB51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 51 /17 vom 23 . November 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte rin Möhring und den Richter Meyberg am 23 . November 2017 beschlossen: Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die " sofortige Beschwerde " des Insolvenzverwalters ist als Rechtsb e- schwerd e gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachl i- che Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordn e- te Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 1 8/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss z u- gelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Der We g einer außerordentlichen B e- schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil s ie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2016 - 503 IN 6/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2017 - 25 T 406/16 - 3
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