BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 5/12 vom 20. Januar 201 2 in dem Insolvenzv erfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Raebel , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pap e und die Richterin Möhring am 20. Janua r 201 2 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 1 2 . Okto ber 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht s tatthaft ist . Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdeg e richt i n de m angegri ffenen Beschluss zugelassen wurde . Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurüc k- weisung eines Ablehnungsgesuchs durch eine Beschwerdeinstanz kein Rechtsmittel vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46 Rn. 14) . Somit i st die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugela s- sen w ird ( BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, ZIP 2011, 1169 Rn. 4 ff ) , was im Streitfall nicht geschehen ist . Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - and ers als bei der Revision - keine Nichtzula s- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 - 3 - eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan walt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ka yser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ansbach - 1 IN 160/06 - LG Ansbach, Entscheidung vom 12.10.2011 - 4 T 1547/06, 4 T 1548/06, 4 T 1549/06, 4 T 1550/06 - 2
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