BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 5/14 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festsetzung der Patentanwaltsvergütung RVG § 11 Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung einer Partei oder die Mi t- wirkung bei der Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 5/14 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Braunschweig vom 17. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe : I. Der Antragsteller wirkte für die Antragsgegnerin als Patentanwalt an einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit, in dem die A n- tragsgegner in wegen Verletzung eines europäischen Patents auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Die Parteien des Verfügungsverfahrens schlo s- sen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs g e- geneinander aufgehoben wurden. Der Antragst eller hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Mitwirkung nach § 11 RVG gestellt, den das Landgericht zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegeri cht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1 2 3 - 3 - 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne keine Festsetzung nach § 11 RVG begehren, weil nach dem Wortlaut der Norm der Antrag eines Rechtsanwalts erforderlich sei; ein Patentanwalt sei kein Rechtsanwalt im Sinne der Vorschrift. Zudem e r- laube § 11 RVG nur, eine gesetzlich bestimmte Vergütung festzusetzen. Da die Vergütung, die ein Patentanwalt für seine Mitwirkung in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten verlangen könne, anders als die Vergütung eines Rechtsanwalts nicht gesetzlich geregelt sei, fehle es auch an dieser weiteren Voraussetzung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Patentanwälte sei nicht möglich. Die Beschränkung des § 11 RVG auf die Festsetzung und damit vereinfachte Titulierung einer durch Gesetz festgelegten Vergütung finde ihren Grund darin, dass d ie dem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwalts - vergütungsgesetz geschuldete Vergütung ohne besondere Schwierigkeiten im Festsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger ermittelt werden könne. Selbst wenn der Vergütung des Patentanwalts das Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder die von der Patentanwaltskammer he r- ausgegebene Gebührenordnung für Patentanwälte zugrunde gelegt werde, sei eine Festsetzung nach § 11 RVG nicht möglich. Denn die Festsetzung der Ve r- gütung durch den Patentanwalt auf diese Weise müsse in jedem Fall darauf geprüft werden, ob sie nach §§ 315 Abs. 1, 316 BGB der Billigkeit entspreche. Diese Überprüfung vorzunehmen , sei mit dem Sinn und Zweck des vereinfac h- ten Festsetzungsverfahrens nach § 11 RVG nicht vereinbar. Auch § 143 Abs. 3 PatG rechtfertige keine abweichende Entscheidung, da diese Vorschrift nur die Frage betreffe, welche Kosten der Mandant des P a- 4 5 6 7 - 4 - tentanwalts von seinem Gegner im Rechtsstreit als Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen könne. 2. Diese Beurte ilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das B e- schwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass die Vergütung des Antra g- ste l lers für seine Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren als Patentanwalt nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden kann. a) Ob ein Patentanwalt nach § 11 RVG die Festsetzung seiner Verg ü- tung gegen seinen Auftraggeber verlangen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1) Nach einer Auffassung ist das in § 11 RVG vorgesehene Festse t- zungsverfahren auch für den Patentanwa lt eröffnet (BPatG [1. Senat] , GRUR 2002, 732, zu § 19 BRAGO; Benkard/Rogge/Grabi nski, 10. Aufl., § 143 PatG Rn. 19; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 140 Marke nG Rn. 55; Ströbele/Hacker, 11. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 5 8; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl ., § 11 R VG Rn. 22, sofern der Patentanwalt nach dem RVG abrechnet; Kurtz, Mitt. 2009, 507 ff.). Die gegenteilige Auffassung benachteilige den Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt und sei nach Aufhebung der Erstattungsbeschränkungen in § 140 Abs. 5 MarkenG aF und § 143 Abs. 5 PatG aF, wonach Patentanwalt s- kosten vom Prozessgegner nur bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO und in Höhe der notwendigen Auslagen zu erstatten waren, nicht mehr sachgerecht (Ingerl/Rohnke , aaO; Kurtz, Mitt. 2009, 507, 508). Zwar fehl e es für den Patentanwalt an einer gesetzlichen Regelung, die die Vergütung der Höhe nach festlege, wie dies für Rechtsanwälte mangels anderweitiger Vereinbarung der Fall sei. Die dem Patentanwalt geschuldete Vergütung lasse sich aber in 8 9 10 11 - 5 - gleicher Weise einfach ermitteln, so dass ihm die Möglichkeit des Festse t- zungsantrags zuzubilligen sei. Die Gebührensätze der Rechtsanwalts - gebührenordnung seien als Billigkeitsmaßstab für die Berechnung der Verg ü- tung der patentanwaltlichen Tätigkeit jedenfalls im Patentnichtigkeitsverfahren heranzuziehen. Sofern der Patentanwalt sein ihm nach § 315 BGB zustehendes Leistungsbestimmungsrecht nach Maßgabe d ies er Gebührensätze ausübe, sei die Gebührenberechnung nicht aufwendiger als die Berechnung der Rechtsa n- waltsverg ütung. Im Hinblick auf die gebührenrechtliche Gleichberechtigung von Rechts - und Patentanwälte n , die in § 140 Abs. 3 MarkenG und § 143 Abs. 3 PatG zum Ausdruck komme, spreche § 11 RVG , anders als noch § 19 Abs. 1 BRAGO , zudem nicht mehr von der dem Rechtsa nwalt zustehenden gesetzl i- chen Vergütung, sondern von der gesetzlichen Vergütung, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehöre (BPatG, GRUR 2002, 732 , 733 ) . (2) Nach der überwiegenden Auffassung, der sich das Beschwerdeg e- richt angeschlossen ha t, kann die Vergütung des Patentanwalts hingegen nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden (OLG Düsseldorf , InstGE 10, 57; OLG München , GRUR 1978, 450; Mitt. 2001, 91; BPatG [2. S e- nat] , BPatGE 18, 164; Benkard/Schäfers, 10. Aufl., § 80 PatG Rn. 55; BeckOK - RVG/v. Seltmann, § 11 RVG Rn. 3; Mayer/Kroiß, 6. Aufl., § 11 RVG Rn. 8; G e- rold/ Schmidt/Müller - Rabe, 21. Aufl., § 11 RV G Rn. 30; Hartung/Römermann, 2. Aufl., § 11 RVG Rn. 24). Weder sei der Patentanwalt ein Rechtsanwalt im Sinne der Norm, noch sei seine Vergütung gesetzlich bestimmt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift s tünden ihr Ausnahmecharakter und ihr Sinn und Zweck entg e- gen. § 11 RVG erlaube die Schaffung eines schnell erreichbaren Titels allein für den Rechtsanwalt, dessen Vergütung auf der Grundlage des Rechtsanwalts - vergütungsgesetzes ohne Schwierigkeiten zu best immen sei. § 143 Abs. 3 12 13 - 6 - PatG und § 140 Abs. 3 MarkenG sprächen gleichfalls nicht für eine Anwendung des § 11 RVG auf den Patentanwalt, da diese Vorschriften allein das Verhältnis zwischen den Prozessparteien beträfen, nicht aber das Verhältnis des Parte i- ve rtreters zu m eigenen Mandant en . b) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf Patentanwälte nicht anwendbar. (1) Antragsberechtigt nach § 11 RVG ist nach dem Wortlaut der Norm ein Rechtsanwalt. Der Begriff Recht sanwalt kann auch nicht in einem weit ve r- standenen Wortsinn als allgemein auf den Parteivertreter im gerichtlichen Ve r- fahren bezogen verstanden werden. § 11 RVG gilt nicht für alle Berufsgruppen, die an gerichtlichen Verfahren mitwirken. Für eine solche um fassende Geltung bieten weder Sinn und Zweck der Vorschrift noch ihre Entstehungsgeschichte einen Anhalt. A uch wäre die Anordnung einer analogen Anwendung der Vo r- schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wie sie das Gesetz für Ste u- erberater, Steuerbev ollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften für deren Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren in § 45 StBVV getroffen hat, nicht notwendig gewesen. An einer solchen Verweis ungs norm und damit an einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers fehlt es für die Beruf s- gruppe der Patentanwälte. (2) Zudem ist die Vergütung des Patentanwalts anders als diejenige des Rechtsanwalts nicht gesetzlich festgelegt. Dabei ist ohne Belang, dass sowohl der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als auch derj enige des Patenta n- walts dem Grunde nach auf einem Vertrag beruht. Denn soweit § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG von der gesetzlichen Vergütung spricht, betrifft dies die Festlegung der Vergütungshöhe durch das Gesetz. Nach Sinn und Zweck der Norm soll das Festsetzung sverfahren nach § 11 RVG dem Rechtsanwalt eine 14 15 16 - 7 - einfache und schnelle Möglichkeit zur Verfügung stellen, seine Vergütung, die er für sein Tätigwerden im gerichtlichen Verfahren fordert, gegenüber dem Mandant en festsetzen zu lassen und so auch ohne Beschreit ung des Klagew e- ges einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die von dem Rechtsanwalt nach den Vorgaben des Rechtsanwalts - vergütungsgesetzes berechnete gesetzliche Vergütung in einem vereinfachten Verfahren durch den mi t der Behandlung von Kostenfragen vertrauten Recht s- pfleger überprüft und die Vergütungsforderung sodann tituliert werden kann. Der Auftraggeber kann nach § 11 Abs. 5 RVG die vereinfachte Festsetzung abwenden, wenn er außerhalb des Gebührenrechts liegende E inwendungen vorbringt. Diese Erwägungen gelten für den Patentanwalt nicht in gleichem Maße. Selbst wenn der Patentanwalt unter Heranziehung der Vergütungsvorschriften des Rechtsanwalts vergütungsgesetzes abrechnet und eine entsprechende Festsetzung bege hrt, trifft er damit nach § 315 Abs. 1, § 316 BGB die ihm übe r- lassene Leistungsbestimmung einseitig nach billigem Ermessen. Die Regelu n- gen des Rechtsanwalts vergütungsgesetzes sind daher lediglich ein Kriterium, anhand dessen die Billigkeit der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Patentanwalt zu beurteilen ist. Auf die Überprüfung der Vergütungshöhe auf ihre Billigkeit als eine n außerhalb des Gebührenrechts liegenden Umstand ist das Festsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger nach § 11 RVG jedoch nich t angelegt. Entsprechend ist auch dem Rechtsanwalt eine Festsetzung einer von der gesetzlichen Vergütung abweichenden vertraglichen Vergütung nach § 11 RVG nach allgemeiner Meinung verwehrt (vgl. nur Mayer/Kroiß , aaO, § 11 RVG Rn. 44; Gerold/Schmidt/Mayer - Rabe , aaO, § 11 RVG Rn. 45). (3) Für eine analoge Anwendung des § 11 RVG auf Patentanwälte ist kein Raum. 17 18 - 8 - (a) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige oder ungewollte Regelungslücke enthält, die sich aus einem unbeabsichtigten A b- weichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfa h- ren zugrunde liegenden Regelungsplan ergibt , und der zu beurteilende Sac h- verhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, das s angenommen werden kann, der Gesetzg e- ber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen G e- setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 R n. 32; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 6/12, GRUR 2013, 430; Urteil vom 1. Juli 2014 VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14; Beschluss vom 23. September 2014 II ZB 4/14, WM 2014, 2167 R n . 12; Urtei l vom 26. Februar 2015 IX ZR 172/14, WM 2015, 684 Rn. 28, 31). (b) Im Streitfall fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine planwidrige Regelungslücke. § 11 RVG richtet sich nur an Rechtsanwälte. Von der Möglichkeit, wegen der Festsetz ung der Vergütung von Patentanwälten auf die Vorschrift zu verweisen, hat der Gesetzgeber - wie ausgeführt - kein en G e- brauch gemacht, obwohl dies für andere Berufsgruppen geschehen ist und bei Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch das Kosten rechtsm o- dernisierungsgesetz (Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I, S. 718) die Anwendba r- keit des § 19 BRAGO seit längerem kontrovers diskutiert wurde. (c) Die Vorschriften der § 143 Abs. 3 PatG, § 140 Abs. 3 MarkenG und auch § 27 Abs. 3 GebrMG führen zu kein er anderen Beurteilung. Sie betreffen allein die Frage, inwieweit die durch die Mitwirkung des Patentanwalts am g e- richtlichen Verfahren entstandenen Kosten vom Prozessgegner erstattet ve r- langt werden können und regeln damit nicht das Verhältnis zwischen de m P a- 19 20 21 - 9 - tentanwalt und seinem Auftraggeber. Sie haben dem Gesetzgeber auch keinen Anlass zu einer Regelung dieses Verhältnisses gegeben. (d) Es bleibt daher dem Gesetzgeber vorbehalten, die entsprechende Anwendung des § 11 RVG anzuordnen, wenn er dies als sachgerecht ansieht. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.04.2014 - 9 O 2469/13 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.06.2014 - 2 W 46/14 - 22
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