ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB514.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 514/15 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden A n- rechts im Verso rgungsausgleich. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15 - OLG Karlsruhe AG Lörrach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Bot ur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegnerin wird der B e- schluss de s 5. Zivil senats Senat für Familiensachen des Obe r- l and es gerichts Karlsruhe vom 29. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Be handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.440 Gründe: I. Auf den am 31. Dezember 2007 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 4. August 1979 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Folge n- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) unter A b- trennung der Folgesache Verso rgungsausgleich geschieden. Während der Ehe - zeit ( 1. August 1979 bis 30. November 2007 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 3,0260 Entgeltpunkten und einem korres pondi e- r enden Kapitalwert von 17.756,91 . D arüber hinaus erwarb er Anwartschaften in der Alters gesetzlichen Rentenversicherung der Schweiz (AHV/IV) , welche 1 - 3 - gutachterlich mit einem Ausgleichswert von 577,50 CHF monatlich und einem korrespondierenden Kapital wert von 67. 934,79 CHF bewertet worden sind, s o- wie ein Anrecht der beruflichen Vorsorge bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL mit unverfallbaren Freizügigkeitsleistungen mit e inem Kapitalwert von 494.858,25 CHF und eine m Ausgleichswert von 247 . 429,12 CHF , dessen A b- findung die Ehefrau beantragt hat . Die Ehefrau erwarb Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 9 , 7503 En t- geltpunkte n und einem korrespondierenden Kapitalwert von 5 7. 215 , 85 sowie von 31,82 Versorgungspunkte n in der Zusatzversorgungskasse des Kommun a- len Versorgungsverbands Baden - Württemberg ( ZVK ) mit einem korrespondi e- ren den Kapitalwert von 13.954,43 In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Famil i- enge richt den Ehemann verpflichtet, auf die Ehefrau die Hälfte seiner während der Ehezeit bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL erworbenen Freizügi g- keitsleistungen, im Wert von 247. 429,12 CHF, zu übertragen. Im Übrigen hat es ausgesprochen, dass ein Versorgung sausgleich bei der Scheidung nicht stat t- finde, und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, s o- wei t ihm auferlegt wurde, die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistungen zu übertr a- gen. Da s Oberlandesgericht hat die Verpflichtung zur hälftigen Übertragung der Freizügigkeitsleistung aufgehoben und den Ehemann stattdessen verpflichtet, zum teilweisen Ausgleich seines Anrechts bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL in die für die Ehefrau besteh ende Rentenversicherung bei der V. Le - bensversicherung a.G . einen Gesamtbetrag von 28.000 18.000 in monatlichen Raten zu je 1.000 iergegen richtet sich die zug e- lassene Rechtsbe schwerde de r Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung erstrebt, hilfsw eise die Verpflichtung des 2 3 - 4 - Ehemanns zur vollständigen Abfindung seines auf Freizügigkeitsleistung geric h- teten Anrechts durch Zahlung von 247. 429,12 CHF in die von der Ehefrau a n- gegebene Zielversorgung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt z ur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in BetrAV 2016, 166 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei wirksam beschränkt worden auf den Ausgleich des vom Ehemann bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL erworbenen Anrechts. Eine Entscheidung über die gesetzlichen Re n- tenanwartschaften, für die § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht gelte, sei deshalb in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen. Das bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL erworbene Anrecht sei als ausländisches Anrecht einem Ausgleich bei der Scheidung entzogen, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Teilungsentscheidung eines deutschen G e- richts in der Schweiz anerkannt und vollzogen würde. Es bestehe auch keine Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Verpflichtung des Ehemanns, den hälftigen Ehezeitanteil seiner ausländischen Versorgung auf die Ehefrau zu übertragen, selbst wenn ihm das durch Erklärung gegenüber dem Versorgung s- träger möglich wäre. In Betracht komme nur eine z weckgebundene Abfindung gemäß § 23 VersAusglG in Form einer Geldzahlung , soweit dies für den Ehemann zumutbar sei . Da der Ehemann sich das Freizügigkeitsguthaben nicht auszahlen lassen 4 5 6 7 - 5 - könne und auch das vorhand ene Eigenheim mit wertüberschreitenden Verbin d- lichkeiten belastet sei, könne nur das Barvermögen von 38.000 werden. Zumutbar sei daraus nu r eine Einmalzahlung von 10.000 sowie aus dem laufenden Einkommen die Zahlung weitere r Raten von mona tlich je 1.000 die Dauer von eineinhalb Jahre n . 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings das bei dem schweiz e- rischen Versorgungsträger bestehende Fre izügigkeitsguthaben nicht nach den Vorschriften über den Ausgleich bei der Scheidung geteilt. aa) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, war auf die vom Ehemann erhobene Beschwerde hin nicht nur die Entscheidung über die ihm konkret auferlegt e Pflicht zur Abfindung , sondern darüber hinaus auch die En t- scheidung über einen möglichen Wertausgleich bei der Scheidung angefallen, ohne dass es insoweit einer Anschlussbeschwerde der Ehefrau bedurfte. Zwar hatte das Familiengericht die von ihm ausgespr ochene Verpflichtung zur Übe r- tragung von Freizügigkeitsleistungen in Höhe von 247.429,12 CHF als Gege n- stand einer nach § 23 VersAusglG zuzusprechenden Abfindung verstanden und somit als Form eines Ausgleichs nach der Scheidung. Ein e solche kann bereits im Scheidungsverbund oder im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemacht und ausgesprochen werden, wenn das Anrecht nach den Vo r- schriften über den Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden kann ( Senatsbeschluss vom 17. April 20 13 XII ZB 371/12 FamRZ 2013, 1021 Rn. 14 mwN ) . Dabei stellt die inzidente Prüfung, dass das Anrecht nicht bereits bei der Scheidung ausgeglichen werden kann , eine untrennbar verbu n- dene Vorfrage dar. Ficht der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm im Sc he i- 8 9 10 - 6 - dungsverbund oder im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren auferle g- te Abfindung an, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht nur die A b- findung als solche , sondern der Ausgleich des Anrechts insgesamt. Das B e- schwerdegericht hat in dem Fall a uch darüber zu befinden, ob etwa entgegen der Auffassung des Familiengerichts ein Ausgleich des Anrechts bei der Sche i- dung durchzuführen ist. Denn die Beschwerde des Ausgleichspflichtigen könnte auch mit dem Ziel erhoben werden, anstelle der ihn sofort bel astenden Abfi n- dung einen Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen, dessen Auswirkungen erst im Versorgungsfall spürbar w ü rden. Weil aber das Unterbleiben des Au s- gleichs bei der Scheidung aufgrund fehlender Ausgleichsreife anders als bei den in § 224 Abs . 3 FamFG genannten Fälle n nicht Gegenstand einer geso n- dert rechtskraftfähig e n Feststellung in der Beschlussformel ist , stellt auch die Verpflichtung zur Abfindung insoweit keinen tatsächlich und rechtlich selbstä n- digen Teil des Streitg e genstands dar, we lcher Gegenstand eines Teilbeschlu s- ses sein könnte oder auf den der Beschwerdeführer selbst seine Beschwerde beschränken könnte. bb) In der Sache hat das Oberlandesgericht zutreffend erkannt, dass das bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL begründete Anr echt nicht bereits bei der Scheidung intern oder extern ausgeglichen werden kann. Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet , wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nach Abs atz 2 Nr. 4 der Vorschrift i st ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es bei einem ausländischen, zw i- schenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht. Nach der Gesetzesbegründung soll dadurch berücksichtigt werden, dass ein ausländ i- scher Versorgungsträger nicht durch d eutsche Gerichte verpflichtet werden kann, die ausgleichsberechtigte Person in sein Versorgungssystem aufzune h- men oder das Anrecht extern auszugleichen (BT - Drucks. 16/10144 S. 62) . 11 - 7 - Die Vorschrift ist auch auf Anrechte nach dem Schweizerischen Freiz ü- gigk eitsgesetz vom 17. Dezember 1993 anzuwenden ; ihr Anwendungsbereich ist insoweit nicht teleologisch zu reduzieren . (1 ) Zwar nehmen die getroffene Regelung und der in der Gesetzesb e- gründung genannte Normzweck keine Rücksicht auf die Besonderheiten des s ch weizerischen Scheidungsrechts. Abweichend von anderen ausländischen Rechtsordnungen kennt das s chweizerische Recht nämlich Regelungen über den Versorgungsausleich , die denen einer internen Teilung nach deutschem Recht strukturell nahekommen . Gemäß § 122 Ab s. 1 des Schweizerischen Z i- vilgesetzbuchs (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des a n- deren Ehegatten, wenn mindestens ein Ehegatte einer Einrichtung der berufl i- chen Vorsorge angehört und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Der Versorgungsausgleich nach s chweizer ischem Recht vollzieht sic h, s o- fern die Ehegatten keine Einigung treffen , indem das Scheidungsgericht über das Teilungsverhältnis ents cheidet und entweder den zu überweisenden Betrag festlegt oder die Streitsache an das nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht überweist (§ 2 81 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessor d- nung ; vgl. Hausheer/Geiser/Aebi - Müller Das Familienrecht des Schweizer i- schen Zivil gesetzbuchs 5. Aufl. § 10 Rn. 10.40 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo Das Sch weizerische Zivilgesetzbuch 14. Aufl. § 25 Rn. 29 ff. ). Dabei kommt es aus der Sicht des s chweizerische n Recht s grundsätzlich auch in Betracht , dass ein ausländisches Scheidungsgericht über das Teilung s- verhältnis entscheidet und darauf fußend das nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständige s chweizerische Gericht die Teilung der Austrittsleistung gemäß dem angeordneten Teilungsverhältnis durchführt (vgl. Ents cheid des Obergerichts des Kanton s Schaffhausen Nr. 62/2003/15 vom 12. Dezember 2003 ; vgl. auch 12 13 14 - 8 - R eusser FamRZ 2001, 595, 603 ). Insofern verfügt das s chweizerische Recht über Regelungen, nach denen die Teilung eines s chweizerischen Freizügi g- keitsanrechts un ter näheren Voraussetzungen grundsätzlich auch durch eine Entscheidung deutsche r Familieng erichte ver anlasst werden könnte . (2 ) Bei der Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG kommt es j e- doch auf die individuell vorzufindend e Rechtslage des ausländis chen Staats, nach dessen Rechtsordnung e in Anrecht erworben wurde, nicht an. Ausgehend von der jedenfalls regelmäßig zutreffenden Annahme, dass ausländische Ve r- sorgungsträger weder unmittelbar noch mittelbar durch deutsche Gerichte zur Durchführung eines V ersorgungsausgleichs verpflichtet werden können , durfte der Gesetzgeber eine typisierende Regelung treffen, wonach Anrechte bei e i- nem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungstr ä- ger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse de r für sie geltenden Rechtsordnung generell als nicht ausgleichsrei f zu behandeln sind . Der G e se t- z eslage nach sind deshalb Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern auch dann nicht bei der Scheidung auszugleichen, wenn ausnahmsweise das ausländische Rec ht Möglichkeiten für die Durchführung einer Realteilung eröf f- net e . b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Ehemann nic ht im Wege der Abfindung nach § 23 Abs. 1 VersAusglG dazu verpflichtet werden kann, einen Anrechtsant eil seiner während der Ehezeit bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL erworbenen Freizügigkeitsleistungen auf die Ehefrau zu übertragen , unabhängig davon, ob dies nach schweizerischem Recht möglich wäre . Gemäß § 23 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberech tigte Person zwar für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen 15 16 17 - 9 - Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist aber an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues An recht begründet werden soll. Bereits aus dem Gesetzeswor t- laut folgt , dass der Anspruch ausschließlich auf eine Geldzahlung des au s- gleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberec h- tigten Ehegatten gerichtet ist. Demgegenüber stellt die vom Familiengericht a n- geordnete Verpflichtung des Ehemanns zur Übertragung der Hälfte seiner Fre i- zügigkeitsleistungen auf die Ehefrau keine von § 23 Abs. 1 VersAusglG vorg e- sehene Rechtsfolge dar. c) Rechtlich zu beanstanden sind allerdings die Erwäg ungen, mit denen das Oberlandesgericht den Ehemann zur Zahlung einer Teilabfindung in Höhe von insgesamt (nur) 28.000 r- pflichtet hat. aa) Sachverständig beraten und von der Rechtsbeschwerde un bea n- standet h at das Oberlandesgericht den Zeitwert des Ausgleichswerts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) der ehezeitlich bei der Schweizer Pensionskasse MOBIL erworbenen Freizügigkeitsleistungen mit 247.429,12 CHF ermittelt. Dass das Oberlandesgericht versäumt hat, an stelle des Fremdwährungs - betrag s einen Gesamtabfindungsbetrag in inländischer Währung auszuweisen , ist unschädlich, weil hier ohnehin nur eine Teilabfindung angeordnet worden ist. Zwar muss bei einer Teilabfindung der durch die Abfindung abgegoltene Teil k lar bestimmt sein (vgl . Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 l Rn. 16). Wegen des unzweifelhaft feststehenden Wechselkurses im Zeitpunkt der letzten En t- scheidung der Tatsacheninstanz kann jedoch auch bei fehlender Umrechnung des Ausgleichswerts in Euro noch im Nachhinein auf einfache Weise berechnet werden, welcher Teil de r Freizügigkeitsleistung durch die Ausgleichszahlung 18 19 20 - 10 - erledigt ist, so dass keine besonderen Berechnungsschwierigkeiten in Bezug auf den Restausgleichsanspruch in Form der noch geschuldeten G eldrente b e- stehen . bb) Gemäß § 23 Abs. 2 VersAusglG besteht der Abfindungsanspruch a l- lerdings nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Pe r- son zumutbar ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber an die Zumutba r- keitsschranke d es früheren § 1587 l Abs. 1 BGB anknüpfen (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 65) , so dass die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze we i- terhin herangezogen werden können. Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, wirkt die Zumutba r- keitsschranke auch dahin , dass ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar wäre, bis zur Zumutbarkeitsgrenze tei l- weise abgefunden werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166, 169 ; ferner Wick Der Versorgung s- aus gleich 3. Aufl. Rn. 723; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgung s- aus gleichsrecht 2. Aufl. § 23 Ver sAu sglG Rn. 23, 29; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4, 6). Zwar kann durch eine Teilabfindung nicht das Gesetzesziel einer endgültigen versorgungsrechtlichen Trennung beider Ehegatten verwirklicht werden . Sie dient jedoch zumindest teilweise dem auch verfassungsrechtlich geforderten Anliegen, beide Ehegatten durch Begründung eigenständiger Anrechte voneinand er unabhängig zu machen und den späteren schuldrechtlichen Ausgleich über eine Ausgleichsrente soweit wie möglich zurückzudrängen ( vgl. hierzu BVerfGE 71, 364, 386 ff. = FamRZ 1986, 543, 547 f. ) . cc ) Indessen sind d ie Erwägungen, mit denen das Oberlande sgericht eine Teilabfindung (nur) in Höhe von 28.000 l- 21 22 23 - 11 - bar im Wege eines Einmalbetrag s von 10.000 Monaten je 1.000 nicht frei von Abwägungsfehlern. (1) Die Ermittlung der individuellen Zumutbarkeitsgre nze für Abfindung s- zahlungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten unterliegt grundsätzlich der ta t- richterlichen Beurteilung. Das Ergebnis der hierbei vorzunehmenden Intere s- senabwägung ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu übe r- prüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Erme s- sen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166, 168) . Das ist hier indessen nicht der Fall. (2 ) Mit dem Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sollen zu weitgehende Belastungen des Verpflichteten vermiede n werden (BT - Drucks. 10/5447 S. 25; BT - Drucks. 10/6369 S. 18). Andererseits ist der Zweck der Vo r- schrift nicht aus den Augen zu verlier en, Nachteile des schuldrechtlichen Ve r- sorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten möglichst zu vermeiden und ihm eine eigenständige Versorgung zu verschaffen. Das wird insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des früheren § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAH RG und d es mit ihm korrespondierenden § 1587 l Abs. 1 BGB sowie aus einem Vergleich m it der früheren Regelung der §§ 1587 b Abs. 3, 1587 d Abs. 1 und 1587 l Abs. 1 BGB deutlich, die ebenfalls eine Be i- tragszahlungspflicht regelten. Das Bundesverfassungsgeri cht hat te sowohl eine früher bestehende Gesetzesregelung als verfassungswidrig beanstandet, die eine Beitragszahlung oder Abfindung mit Ausnahme von Fällen der unbilligen Belastung zwingend an ordnet e und damit dem Ausgleichspflichtigen auch gr ö- ßere Vermöge nsopfer über Kreditaufnahmen bis hin zu einer Verwertung se i- nes Vermögensstammes, u.U. auch eines Eigenheimes , aufbürdete (BVerfGE 24 25 26 - 12 - 63, 88 = FamRZ 1983, 342) , als auch umgekehrt eine später getroffene Reg e- lung, die für einen Großteil der auszugleichenden Ve rsorgungen, insbesondere der Betriebsrenten, ausnahmslos de n schuldrechtliche n Versorgungsausgleich vorsah , welcher den Berechtigten nur unzureichen d absicherte (BVerfGE 71, 364 = FamRZ 1986, 543) . Mit de r daraufhin neu eingeführten Beitragszahlungs - und A bfindungspflicht unter de m Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen Zumu t- barkeit sollten dem Ausgleichspflichtigen " nur solche Vermögensopfer abve r- langt [werden] , die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem ang e- messenen Verhältnis stehen, also wede r seinen angemessenen Unterhalt g e- fährden noch den Stamm seines Vermögens ang reifen. " (BT - Drucks. 10/6369 S. 20 zu § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ; vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166 , 168 ). Dieser für § 1587 l Abs. 1 BGB entwickelte Maßstab gilt grundsätzlich auch für § 23 VersAusglG , der ebenso an die Zumutbarkeit der Zahlung für die ausgleichspflichtige Person anknüpft ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 65 ). Daraus wird deutlich, da ss die wirtschaftliche Opfergrenze, die früh er im Wesentlichen auf die Schonung des angemessenen Unterhalts des Verpflichteten und seiner Unterhaltsgläubiger abstellte, deutlich angehoben und stärker als zuvor auf die Interessen des Verpflichteten Rücksicht genommen werden sollte. Das ist in s- besonde re dann gerechtfertigt, wenn über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 25 VersAusglG, früher § 3 a VAHRG ) der Berechtigte auch für den Fall des Todes des Verpflichteten hinreichend abgesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166 , 169 ) . Umgekehrt wiegt das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Abfi n- dung schwerer, wenn er darauf angewiesen ist, um für sich Sicherungslücken des schuldrechtlichen Ausgleichs auszuschließen (Ruland Versorgung sau s- gleich 4. Aufl. Rn. 824). Das ist insbesondere der Fall, wenn er im Falle eines Vorversterbens des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht über den verlänge r- 27 - 13 - ten schu ldrechtlichen Versorgungsausgleich an der Hinterbliebenenversorgung teilhaben kann ( Götsc he in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich s- recht 2 . Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 19; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 2 3 Vers AusglG Rn. 5) . So liegt der Fall regelmäßig, wenn wie hier Anrechte be i ausländischen Versorgungsträgern auszugleichen sind (vgl. Borth Versorgungs - ausgleich 7. Aufl. Rn. 880; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 828) . Denn gemäß § 26 Abs. 1 VersAusglG richtet sich der Anspruch auf verlänge r- ten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für ein Anrecht bei einem auslä n- dis chen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger nur g e- gen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenverso r- gung leistet. Grundsätzlich kann a uch der Vermögensstamm des Ausgleichspflicht i- gen angegriffen werden. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfall s an. Keine Bedenken bestehen bei guten Vermögensverhältnissen, wenn au s- reichendes Kapital, etwa in Form von wirtschaftlich angemessen v erwertbarem Wertpapiervermögen oder Beteiligungen vorhanden ist, das weder zur Absich e- rung der eigenen angemessenen Alterssicherung des Verpflichteten bestimmt ist noch dem Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken dienen soll. Besteht d a- gegen das Vermögen im Wesentlichen aus dem (Mit - )Eigentum an einem Haus, das der Verpflichtete im Laufe seines Erwerbslebens mittels seines Einko m- mens abgezahlt hat und das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken diente, ist ihm nicht ohne weiteres zuzumuten, dieses zu ver werten und den Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Abfindung einzusetzen (S e- natsbeschluss vom 9. Oktober 1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166, 169) . Ferner kommt es auf das Alter des Verpflichteten und darauf an, ob er noch in der Lage ist, d en Vermögensverlust wieder auszugleichen. Schließlich ist auch zu fragen, ob der Verpflichtete noch im Rahmen eines Zugewinnausgleichs in 28 - 14 - Anspruch genommen wird oder mit sonstigen hohen Scheidungsfolgekosten zu rechnen hat (vgl. BT - Drucks. 10/6369 S. 18). Jedenfalls ist dem Ausgleich s- pflichtigen ein angemessener Schonbetrag zuzugestehen , über dessen Höhe allerdings Uneinigkeit besteht ; in der Literatur wird er mit einer Bandbreite von 3 .000 Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 891 ) bis hin zu mindestens 20.000 (Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 826) an - gegeben . Auch die laufenden Einkünfte des Ausgleichspflichtigen können für die Leistung der Abfindung in Anspruch genommen werden, vor allem im Wege der Ratenzahlung , wenn die Zahlung eines Einmalbetrags unzumutbar ist . Dem Ausgleichspflichtigen ist die Zahlung einer Abfindung also schon dann nach § 23 Abs. 2 VersAusglG wirtschaftlich zumutbar, wenn er sie in Raten zahlen kann (Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 827; aA offenbar Erman/ Norpoth BGB 14. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 5 ; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 8 ) . Um die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Ausgleichspflichtigen nicht zu stark einzuschränken, darf eine Abfindung auch durch Ratenzahlung alle r- dings nur insoweit angeordnet werden, als der eigene angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen und der anderer Unterhaltsberechtigter nicht beei n- trächtigt wird (BT - Drucks. 10 /5447 S. 10). Insoweit ist i n Teilen der Literatur vorgeschlagen worden, die für den Elternunterhalt geltenden Selbstbehaltsgren - zen anzuwenden , weil die Abfindung eine deutlich schwächere Verpflichtung darstelle als eine Unterhaltspflicht gegenüber vorrangig bedürftigen Personen ( vgl. Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 888). Die Ratenzahlung darf zudem nicht so weit gestreckt werden, dass sie im Ergebnis zu einer vorzeitigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente führt ( Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. 29 30 - 15 - § 23 VersAusglG Rn. 6; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgung s- ausgleichsrec ht 2 . Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 25 ) . (3 ) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze hat d as Oberlandesg e- richt nicht alle einzustellenden Gesichtspunkte in rechtlich beanstand ungsfreier Weise gegeneinander abgewogen. (a) Entgegen der Auffassung der Rec htsbeschwerde ergäbe sich die Zumutbarkeit einer vollständigen Abfindung des Anrechts in Geld allerdings nicht schon aus der Möglichkeit, auf diese Weise Druck auf den Ehemann au s- zuüben, ersatzweise die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistungen auf die Ehefra u zu übertragen. Denn die Realteilung eines Anrechts durch Abgabe rechtsg e- schäftlicher Erklärungen bedeutet keine Ausgleichsform, die nach den gesetzl i- chen Bestimmungen der §§ 20 ff. VersAusglG im Rahmen eines Versorgung s- ausgleichs nach der Scheidung verla ngt werden kann. Sie kann auch nicht dadurch erzwungen werden, dass dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im W e- ge erweiterter Zumutbarkeitserwägungen eine Geldzahlungspflicht als Abfi n- dung auferlegt wird, die seine Leistungsfähigkeit übersteigt. (b) Ebens o ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesg e- richt in seine Zumutbarkeitserwägungen nicht ergänzend einbezogen hat, ob der Ehemann in der Lage sei, den Abfindungsbetrag durch die Aufnahme eines längerfristigen, auch aus seiner Versorgung zu t ilgenden Ratenkredits zu fina n- zieren. Dabei kann dahinstehen, ob die bestehende Möglichkeit einer Kreditf i- nanzierung des Abfindungsbetrags eine wirtschaftliche Zumutbarkeit der Abfi n- dung überhaupt bewirken könnte (so OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1039 , 1041; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1178 ; Götsche in Götsche/Rehbein/ Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2 . Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 22 ; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 891; ablehnend OLG Koblenz FamRZ 2009, 31 32 33 - 16 - 119 ; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 826 ; Schulz/Hauß Fami lienrecht 2. Aufl. § 2 3 VersAusglG Rn. 6 ) . Denn verlangt der Ausgleichspflichtige Rate n- zahlungen und s etzt das Gericht solche fest (§ 23 Abs. 3 VersAusglG), liegt darin bereits eine Kreditierung der Abfindung bis auf das wirtschaftlich zumutb a- re Maß an laufenden Belastungen. Die se vom Gesetz vorg esehene Form der Ratenzahlung geht der Kreditfinanzierung durch Darlehensaufnahme jedenfalls vor (vgl. bereits OLG K oblenz FamRZ 2009, 119 ) . (c) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde weiterhin, dass das Oberla n- desgericht keine ausreichenden Ermittlungen über das einzusetzende Verm ö- gen des Ehemanns angestellt habe. Zwar erfolgt die Prüfung der Zumutbarkeit von Amts wegen (§ 26 FamFG ). Das Gericht muss aber nur Ermittlungen im Hinblick auf solche Tatsachen anstellen, die die Beteiligten vorgebracht haben ( v gl. OLG Schleswig SchlHA 2011, 295 , 296 ; Götsche in Götsche/Rehbein/ Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2 . Aufl. § 2 3 VersAusglG Rn. 34 ; W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 727 ; v gl. auch BT - Drucks. 10/54478 S. 25 ) . Das Oberlandesgericht durfte deshalb auf die im Zugewinnausgleich s- verfahren getroffenen Feststellunge n zurückgreifen, ohne von sich aus aufkl ä- ren zu müssen, ob sich die Vermögenslage des Ehemanns seit diesen Festste l- lungen etwa verbessert habe. Das gilt auch hinsichtlich des Werts der fremdvermieteten Immobilie und de n darauf ruhenden Belastungen. Selb st wenn dem von der Ehefrau geltend gemachten Im mobilienwert von 365.000 lediglich Belastungen in Höhe von 398.000 CHF (anstelle 420.000 CHF) gegenübergestanden hätten, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, ergibt sich daraus offensichtlich noch kein aktuell vorhandenes Barkapital, auf das der Ehemann zwecks Leistung einer Abfindung zurückgreifen könn te (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166, 169). 34 35 - 17 - (d) Mit unzutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht allerdings die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei einer Einmalz ahlung des Ehe - manns von 10.000 n 18 monatlichen Raten je 1.000 In die Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das Oberlandesg e- richt insbesondere nicht ausreichend einbezogen, dass die Ehefrau im Falle eines Vorversterbens des Ehemanns keine Hinterbliebenenv ersorgung über einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom Versorgung s- träger erlangen kann ( vgl. § 25 Abs. 1 VersAusglG) . Denn das deutsche Recht kann den ausländischen Versorgungsträger nicht zu einer Leistung verpflichten, die er nach d er für das Versorgungssystem bestehenden Rechtsordnung nicht schuldet. Die Möglichkeit, an einer Hinterbliebenenversorgung teilzu haben, ergibt sich bei ausländischen Anrechten vielmehr nur als Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer , soweit der ausländisc he Versorgungsträger an die se eine Hinte rbliebenenversorgung leistet (§ 26 Abs. 1 VersAusglG). Das setzt so - wohl die Wi e derverheiratung des Ausgleichspflichtigen als auch das Fortleben des neuen Ehegatten voraus und bleibt deshalb hinter der Absiche rung du rch eine nach § 25 Abs. 1 VersAusglG zu gewährende Hinterbliebenenversorgung deutlich zurück. Darin liegt eine wesentliche Sicherungslücke für die Ehefrau, welche es rechtfertigt, auf ihre Interessen stärker Rücksicht zu nehmen als auf die des ausgleichspf lichtigen Ehemanns. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigen die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen es nicht, dem Ehemann von s einem 38.000 a- genden Barvermögen einen ganz überwi egenden Teil in Höhe von 28.000 Schonvermögen zu belassen. Das Oberlandesgericht hat nämlich seine En t- scheidung darauf gestützt, dass die Abfindung aus dem Barvermögen des Ehemanns eine ganz erhebliche Einschränkung seiner Lebensführung bedeute . A bgesehen von bestrittenen Rücklagen für eine Immobili ensanierung könne 36 37 38 - 18 - bereits die Anschaffung eines PKW die verfügbaren Ersparnisse vollständig aufzehren. Damit spekuliert das Oberlandesgericht über mögliche Finanzbeda r- fe des Ehemanns, ohne diese konkret zu belegen. I n Bezug auf die mögliche Anschaffung ein es PKW tritt noch dazu ein nicht aufgelöster Widerspruch zu der an andere r Stelle vorgenommene n B erücksichtig ung monatliche r Aufwe n- dungen des Ehemanns in Höhe von 500 CHF für die private Nutzung eines G e- schäftsfahrzeugs zutage . Ebenso nicht tragfähig si nd die Erwägungen, mit denen das Oberlande s- gericht die als wirtschaftlich zumutbar erkannten Rat enzahlungen von monatlich 1.000 Monaten beschränkt hat. Wie das Oberla n- desgericht selbst erkannt hat, tritt für den 1954 geborenen E hemann erst mit dem Erreichen der Altersgrenze eine wesentliche Zäsur ein, die seine Lei s- tungsfähigkeit in Bezug auf die Abfindung zeitlich begrenzt. Bis dahin verfügt der Ehemann selbst unter Berücksichtigung monatliche r Abfindungsraten von 1.000 ber ein monatliches Nettoe inkommen in Höhe von etwa 4.100 Dass eine Beschränkung hierauf oder auf einen noch geringeren Betrag für die gesamte verbleibende Dauer von rund vier Jahren ab Ratenbeginn bis zum E r- reichen der Altersgrenze eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung bedeutete, ergibt sich weder aus den vom Oberlandesgericht herangezogenen " gesetzg e- berischen Intentionen " noch sind dafür, selbst unter Berücksichtigung höherer Lebenskosten in der Schweiz, ausreichende Gründe festgestellt , die das er he b- liche Interesse der Ehefrau an einer möglichst weitgehenden Sicherung ihrer Altersversorgung in den Hintergrund treten lassen . 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheide n, da diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Insbesondere bedarf es noch Feststellungen zu der vom Oberlandesgericht offen gelassenen Frage, ob und in welchem U m- 39 40 - 19 - fang der Ehemann sein Barvermög en von 38.000 wie von ihm dargelegt für die Immobiliens an ierung benötigt , und eine am angemessenen Bedarf des Ehe - manns orientierte A bwägung , welche Beträge der Ehemann aus seinem laufe n- den Einkommen bis zu seiner Verrentung für den Aufbau einer gesicherten A l- tersversorgung der Ehefrau aufbringen kann. B ei der N eufestsetzung von A b- findungsbetrag und Raten ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Eh e- mann zumindest die ihm mit dem angefochtenen Beschluss bereits auferlegten Raten zahlungen in der Zwischenzeit zurücklegen konnte und entsprechende Beträge somit für d ie Anrechtsa bfindung zur Verfügung stehen . - 20 - Die Zurückverweisung gibt gleichzeitig Gelegenheit, gegebenenfalls durch Einholung eines Rechtsgutachtens festzustellen, ob das schweizerische Recht der Ehefrau auch unter Berücksichtigung des bereits rechtsk räftig g e- wordenen Teilausgleichs einen isolierten Anspruch auf dingliche Teilung der von dem Ehemann erworbenen Freizügigkeitsleistungen gewährt, der im Ra h- men der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen wäre. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krü ger Vorinstanzen: AG Lörrach, Entscheidung vom 13.05.2013 - 12 F 986/07 VA - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2015 - 5 UF 115/13 - 41
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