BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 515/12 v om 23. Januar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrecht s durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden B e- trag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011 XII ZB 546/10 FamRZ 2011, 1785 ). BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 515/12 - OLG Karlsruhe AG Emmendingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Schilling un d Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 18 . Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 6 . A ugust 2012 aufgehoben. Auf di e Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsg erichts Familiengericht Emmendingen vom 21. November 2011 hin sichtlich Ziffer 2 Absatz 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V . versicherung AG (Versicherungsn ummer ) wird im Wege der externen Teilung zugunsten des Antra g- stellers ein Anrecht in Hö he von 1.728 bezogen auf den 28. Feb - ruar 2011 bei der Baden - Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte begründet. Die V . versicherung AG wird verpflichtet, den Betrag von 1.728 nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. März 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Baden - Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zah n- ärzte und Tierärzte zu zahlen. - 3 - Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zwischen den Eh e- gatten gegeneinander aufge hoben. Beschwerde wert : 1 . 740 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vo m Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages . Auf den am 10. März 2011 zuges tellten Antrag hat das Familiengericht die am 6. September 1991 gesch lossene Ehe des Antragstellers (im Folge n- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit (1. September 199 1 bis 28. Februar 2011 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) erwarben die Ehefrau Anrechte in der gese tzlichen Re n- tenversicherung und der Ehemann Anrechte bei der Baden - Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärz te und Tierärzte (Beteiligte zu 1). Diese Anrechte hat das Familiengericht intern geteilt. Weiterhin erwarb die Ehefrau Anrechte au s einer privaten Lebensvers i- cherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 6.569, 60 einem Au s- gleichswert von 3.284,80 . Der Versicher ungsträger d ies es Anrechts (Beteili g- te zu 4 ) hat die externe Teilung verlangt. De r Ehemann hat die Beteiligte zu 1 a ls Zielversorgungsträger bestimmt. Diese hatte zuvor mitgeteilt, dass sie als Zielversorgungsträger bis zu eine r satzungsgemäß vorgesehen en Z uzahlung von höchstens 1.728 für das Jahr 2011 einverstanden sei . In der mündlichen 1 2 3 4 - 4 - Verhandlung vor dem Familieng ericht ha t der Ehemann auf den Ausgleich de r Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau verzichtet, " soweit der Ausgleich den Betrag von 1.728 " . Die Ehefrau hat den Teilverzicht angenommen. Das Familiengericht hat im Wege d er externen Teilung zul asten des A n- rechts der Antragsgegneri n bei der Beteiligten zu 4 zug unsten des Antragste l- lers ein Anrecht in Höhe von 1.728 bei der Beteiligten zu 1, bezogen auf den 28. Februar 2011, begründet und die Beteiligte zu 4 verpflichtet, diese n Be trag an die Beteiligte zu 1 zu zahlen . Weiter hat das Familiengericht angeordnet, dass im Übrigen ein Ausgleich der Anrechte der Antrags gegnerin bei der Bete i- ligten zu 4 nicht stattfinde. D i e Beteiligte zu 1 hat Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Ausgleichsbetrag in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Recht s- kraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszi n- ses von 4 % zu verzinsen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde z u- rückgewiesen. Hiergegen r ichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. D ie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechts beschwerde hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s ist der an den Zielverso r- gungsträger zu zahle nde Kapitalbetrag nicht zu verzinsen. Zwar sei ein zum Vollzug der externen Teilung zu zahlende r Ausgleichswert grundsätzlich zu ve r- zinsen, womit dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rec h- 5 6 7 8 - 5 - nung getragen werde. Im vorliegenden Fall hätten die Ehegatten jedoch eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Vereinbarung über den Ausgleich des Anrechts getroffen, indem der Ehemann auf den Ausgleich verzichtet habe, s o- weit er den Betrag von 1.728 t- ten die Eh egatten nicht vereinbart. Bei dem Verzicht auf Verzinsung handle es sich auch nicht um einen unzulässigen Vert r ag zul asten der Beteiligten zu 1. 2. D iese Ausführungen halten einer rech tlichen Nachprüfung nicht stand . a) Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG ha t der Versorgungsträger der au s- gleichspflichtigen Person den Ausgleichswert der externen Teilung als Kapita l- betrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Den zu zahlenden Kapitalbetrag setzt das Gericht in der Endentscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). Der Zahlbetrag ist, wie das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend e r- kannt hat, für die Dauer vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der En t- scheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzi n- sen. Denn de r Ausgleichswert ist auf d as Ende der Ehezeit bezogen (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung ( § 1 Abs. 1 VersAusglG ) gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitp unkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gesic hert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält . Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsb e- rechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichs pflichtigen Ehegatten, aber auch nicht se i- 9 10 11 - 6 - nem Versorgungsträger verbleiben. Vielmehr ist dieser Betrag in Form der Ve r- zinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberec h- tigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halb teilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit gene rell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teil ung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsb e- schluss vom 7. September 2011 XII ZB 546/10 FamRZ 2011, 1785 Rn. 21 , 24, 27 ). b) Auch wenn die Ehegatten den Ausgleichs betr ag durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich beschränken , besteht die Verzinsungspflicht für den auszugleichenden Teil . Denn au ch für diesen muss sichergestellt sein, dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgleich s- berechti gten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Vers orgungs trägers auswirkt . Daraus folgt die Verzinsung auch eines durch Vereinbarung gekürzten Ausgleichswerts. c) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Ehega t- ten auc h keinen Verzicht auf die Verzinsung des auf das Ehezeitende bezog e- nen Ausgleichsbet rages vereinbart, so dass dahin stehen kann, o b und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht der Inhaltskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhielte . Zwar h at das Oberlandesgericht durch Auslegung der vom Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegebenen Erklärung a n- genommen, dass dieser auf die Verzinsung des Ausgleichsbetrages verzichtet und die Ehefrau d en Verzicht auch insoweit angenom men habe. Hierbei handelt 12 13 14 - 7 - es sich um eine tatsächliche Feststellung des Be schwerde gerichts über den Inhalt abgegebener Erklärungen, welche nur einer eingeschränkten rechtsb e- schwerderechtlichen Kontrolle unterliegt. Denn d ie Auslegung einer Individua l- erklär ung gemäß §§ 133, 157 BGB kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein ane r- kannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tats achen ohne Verfahrensfehler ermi t- telt hat (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 2009 V ZR 197/07 NJW 2009, 1810 Rn. 8 mwN). Ein solcher Auslegungsfehler liegt hier jedoch vor , weil das Beschwerdegericht wesentliche Tatsachen übergangen hat . Der Verzichtserklärung des Ehemanns war eine Berechnung des Kap i- talwerts auf 6.569,60 des Ausgleichswerts auf 3.284,80 des auszugle i- chenden Anrechts vorangegangen . Ferner war vorausg egangen, dass die B e- teiligte zu 1 als Zielversorgungsträger nur eine Zuzahlung in Höhe von höch s- tens 1.728 Daraufhin hat der Ehemann mit Schriftsatz vom 10. November 2011 zunächst beantragt, in Höhe von 1.728 recht bei der Beteiligten zu 1 und in Höhe des Restbetrages bis zum Er reichen des Ausgleichswerts ein Anrecht bei der Versorgungsau s- gleichskasse zu begründen. Wäre d ies em Antrag entsprochen worden, wäre für beide daraus folgenden Ausgleichszahlungen eine Verzinsung vom Ehezeit - ende bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach d em zugrunde liegenden Rechnungszins auszusprechen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann auf den Ausgleich der Anwartschaften aus der Lebensversicherung der Ehefrau verzichtet, " soweit der Ausgleich den Betrag von 1.728 " . Damit ist er erkennbar (lediglich) von dem Begehren abgerückt, hinsichtlich des überschießenden g e- setzlichen Ausgleichsbetrages ein weiteres Anrecht zu seinen Gunsten bei der 15 16 - 8 - Versorgungsausgleichskasse zu begründen , und hat den Ausgle ich auf das bei der Beteiligten zu 1 maximal einzahlbare Kapital, bezogen auf das Jahr 2011, begrenzt . Eine n noch weiter gehende n Verzicht, etwa in Bezug auf die Verzi n- sung des an die Beteiligte zu 1 zu zahlenden Ausgleichsbetrages, enthält die Erklärung d es Ehemanns weder ausdrücklich, noch kann von einem konklude n- ten Verzicht auf die Verzinsung ausgegangen werden . Denn der gesetzlich g e- schuldete Ausgleichsbetrag war stichtagsbezogen auf das Ende der Ehezeit berechnet. Auf den Ausgleich hat der Ehemann dur ch Beschränkung des Au s- gleichsbetrages auf 1.728 teilweise verzichtet . Das ändert jedoch nichts d a- ran, dass nach allgemeinen Grundsätzen auch für d iesen Teil sichergestellt sein muss , dass sich die Wertentwicklung ab Ende der Ehezeit zugunsten des Ausgle ichsberechtigten und nicht zugunsten des Ausgleichsverpflichteten oder seines Vers orgungs trägers auswirkt. Nur mit dem Inhalt konnte seine Ve r- zichtserklärung aus dem Empfängerhorizont verstanden werden. Daraus folgt die Verzinsung nach dem Rechnungszins de s Versorgungsträgers der au s- gleichspflichtigen Person von 4 Prozent. Das war nach der Versorgungsor d- nung der Zielversorgung auch möglich, weil di e Begrenzung auf eine Zuzahlung - 9 - in Höhe von 1 . 728 der Berücksichtigung einer dynamischen Entwicklung seit dieser Zeit nicht entg e- gensteht. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Emmendingen, Entscheidung vom 21.11.2 011 - 1 F 63/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2012 - 18 UF 347/11 -
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