ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB515.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 515 /1 6 vom 26 . Juli 201 7 i n der Betreu ungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1922 Endet das Betreueramt durch den Tod des Bet reuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 515/16 - LG Köln AG Bergheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Juli 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Ric hterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29 . Sep - tember 201 6 aufgehoben . Auf die Beschwer de des weiteren Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des A mtsgerichts Bergheim vom 29. Juni 2016 aufgeh o- ben. G erichts gebühren werden für d ie Beschwerdev erfahren nicht e r- hoben. Die außergerichtlichen Kost en des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Staatskasse auferlegt . Wert : 500 Gründe: I. D er Beteiligte zu 2 ist A llein erbe seiner Ehefrau, die bis zu ihrem Tod im Januar 2016 zur Betreuerin der Betroffenen bestellt war. Mit Schreiben vom 7. April 2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 auf gefordert , innerhalb von drei Wochen einen Rechenschaftsbericht nebst Vermögensverwaltung vorzulegen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 daran erinnert , die Schluss a brechnung für den 1 2 - 3 - Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 einzureichen , und ein Zwangs geld in Höhe von 500 für den Fall an gedroht , dass der Beteiligte zu 2 seinen Pflichten nicht binnen drei Wochen ab Bekanntgabe des Schreibens vollständig nachk omme . Nachdem der Beteiligte zu 2 darauf hingewiesen hatte, dass er sämtliche Unterlagen u nd das vorhandene Vermögen der B etroffenen bereits herausgegeben habe und die Abgabe eines Rechenschaftsbericht s ab lehne , h at das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Die hiergegen gerichtet e Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos gebli e- ben. Mit der zuge lassenen Recht sbeschwerde möchte er die Aufhebung der Zwangs geldfest s e tzung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, d er Beteiligte zu 2 sei gemäß § 1892 Abs. 1 BGB verpf lichtet, dem Betreuung s- gericht eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögens - verwaltung für die Betroffene für den gesamten Zeitraum einzureichen. Zwar sei de r Beteiligte zu 2 nicht selbst Betreuer g ewesen. Er trete jedoch gemäß § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolger in die bestehenden Verbindlichkeiten der verstorbenen früheren Betreuerin ein. Dies gelte auch hinsichtlich der A n- sprüche des Mündels gegen ein en Vormund oder einen Betreuer. Sei der Vo r- mund gestorben, träfen die Pflichten aus § 1890 BGB seine Erben. Deshalb gehe auch die Pflicht auf den Erben über, das verwaltete Vermögen herausz u- geben und die Abrechnung darüber vorzunehmen. Das gleiche gelte für die Pflichten des Vormunds oder Betreuers nach § 1892 BGB gegenüber dem F a- milien - od er Betreuungsgericht. Denn es ergäben sich keinerlei Unterschiede 3 4 - 4 - zwischen den Pflichten aus § 1890 BGB gegenüber dem Mündel oder dem B e- treuten und de nen aus § 1892 BGB gegenüber dem Familien - oder Betre u- ungsgericht. 2. Diese Ausführungen halten rechtlic her Nachprüfung nicht stand. Endet das Betreu eramt durch den Tod des Betreuers , kann gegen de s- sen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung , g e- mäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einz u- reichen, kein Zwa ngsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB fes t- gesetzt werden. a) Nach § 1837 Abs. 3 BGB, der in Betreuungssachen nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet, kann das Betreuungsg e- richt den Betreuer zur Befolgung seiner Anor dnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Diese Ermächtigung zur zwangsweisen Durchsetzung betreuungsgerichtlicher Anordnungen findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Betreuungsgericht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB zur A ufsicht über die Rechtmäßigkeit der Führung der Betreuung verpflichtet ist (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 259 ; Jürgens/von Crailsheim Be treuungsrecht 5. Aufl. § 1837 BGB Rn. 2 ) und eine effektive Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne die Möglichkei t, gegebenenfalls zwangsweise auf den Betreuer mit einem solchen Beugemittel einzuwirken , nicht möglich wäre ( Stau dinger /Veit BGB [ 2014 ] § 1837 Rn. 49) . Die gerichtliche Aufsichtspflicht und die damit verbundene Befugnis des Betreuungsgerichts zur Festsetz ung eines Zwangsgelds enden allerdings grundsätzlich mit der Beendig ung d er B e- treuung oder der Beendigung des Amts des Betreuers (vg l. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 52 mwN ; MünchKommBGB/ Kroll - Ludwigs 7. Aufl. § 1837 Rn. 11 ) . Nur s oweit zur Abwicklu ng der Be treuung noch Tätigkeiten des 5 6 7 - 5 - ehemaligen Betreuers erforderlich sind, blei ben die Aufsichtspflicht und die d a- mit verbundenen Befugnisse des Betreuungsgerichts bestehen. Deshalb kann das Betreuungsgericht insbesondere den ehemaligen Betreu er durch Z wang s- geld dazu anhalten, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung einzureichen (BayObLG BtPrax 2001, 39, 40; OLG Jena FamRZ 2001, 579, 581) . b) Eine derartige Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts , an di e seine Befugnis zur Festsetz ung von Zwangsgeld gemäß § § 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB anknüpft , besteht gegenüber dem Erben eines Betreuers a l- lerdings nicht. Aufgrund seiner Personenbezogenheit ist das Amt des Betreuers un - vererblich (Staudinger /Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 373). Folglich tritt d er Erbe mit dem Tod des Betreuers nicht i n d essen Rechtsstellung ein ( Staudinger / Veit BGB [2014] § 1894 Rn. 2) . Ihn treffen daher weder die mit dem Be - treueramt verbundenen Rechte und Pflichten , noch ist d e r Erbe berechtigt oder verpflichtet , die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers auch nur einst - weilig weiterzuführen ( vgl. MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1894 Rn. 1; Staudinge r /Veit BGB [2014] § 1894 Rn. 4). Lediglich die aus der Amtsführung erwac hsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers sind vererblich (MünchKommBGB/ Leipold 7. Aufl. § 1922 Rn. 73). Nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB ist der Erbe nur verpflichtet , den Tod des Betreuers unverzü g- lich gegenüber de m Betreuungsgerich t anzuzeigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts trifft den Erben da - her auch ni cht die Verpflichtung, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einzureichen. Diese Vo r- schrift steht im Zusamm enhang mit der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts 8 9 10 - 6 - über die Amtsführung des Betreuers und bildet eine über die Dauer des Amts des Betreuers hinausgehende Aufsichtsbefugnis des Betreuungsgerichts, die Erfüllung der Pfli cht zur Rechnungslegung nach §§ 19 08 i Abs. 1 Satz 1, 1890 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls auch zwangsweise, durchzusetzen (vgl. Staudinger / Veit BGB [2014] § 1892 Rn. 1 f.) . Bei der Pflicht zur Einreichung einer Schlussrechnung nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB handelt es sich daher n icht um eine Verbindlichkeit, die sich aus der Amtsführung des verstorbenen Betreuers ergibt und die gemäß § 1922 BGB auf den Erben übe r- gehen könnt e, sondern um eine mit dem Betreueramt verbundene Pflicht, die nicht auf den Erben übergeht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach allgemei - ner Meinung der Erbe des Be treuers in die Pflichten aus §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1890 Satz 1 BGB eintritt (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 4; MünchKommBGB/ Spickhoff 7. Aufl. § 1890 Rn. 2; Palandt/Gö tz BGB 76. Aufl. § 1890 Rn. 1; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Februar 2017] § 1890 Rn. 2) . N ach diesen Vorschriften hat der Betreuer nach der Beendigung seines Amtes dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwa l- tung Rechenschaft abz ulegen. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung de ssen Erbe n nach § 1922 BGB ein treten müssen (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 1 und 20 ; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Au fl. § 1890 Rn. 1). Au f- grund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betre u- ungsgericht jedoch d eren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befin d- lichen Betreuer nicht zwangsweise durchsetzen. D ie Androhung und Verhä n- gung von Zwangsge ld wäre danach unzulässi g (Staudinger/Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 2). Dies muss erst r echt gelten, wenn nach dem Tod eines Betre u- ers dessen Erben den Verpflichtungen aus §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1890 Satz 1 BGB nicht nach kommen. In diesem Fall muss der B etreute seine Ansprüche 11 - 7 - durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen (Staudinger/ Veit BGB [2014] § 1890 Rn. 20) . 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, we il die Voraussetzungen für die Verhän gung eines Zwangsgelds gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vorliegen und die Sache somit zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger K rüger Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 29.06.2016 - 73 XVII 260/07 - LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2016 - 6 T 229/16 - 12
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